Umsetzung der Omnibus Directive

Produkt-Ranking auf Marktplätzen muss transparenter werden

Veröffentlicht: 22.01.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Frau kauft online am Tablet Kleidung ein

Mit der Omnibus-Richtlinie werden fast alle EU-Vorschrifte zum Verbraucherrecht modernisiert. Dies umfasst insgesamt vier Richtlinien:

  • Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)
  • Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)
  • Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
  • Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)

Da es sich um Richtlinien handelt, müssen die neuen Vorgaben mittels Gesetzen in den einzelnen Mitgliedstaaten umsetzt werden. Nun hat die Bundesregierung den ersten Entwurf zur Umsetzung (Ent­wurf eines Ge­set­zes zur Stär­kung des Ver­brau­cher­schut­zes im Wett­be­werbs- und Ge­wer­be­recht) veröffentlicht. 

Modernisierung des UWG

Zunächst einmal lernt das UWG ein paar neue Vokabeln, was zeigt, dass es sich um eine längst überfällige Modernisierung handelt. So werden künftig Begriffe wie Online-Marktplätze und Ranking definiert. Dabei handelt es sich auch um zwei Sachen, die bei der Modernisierung eine große Rolle spielen. Marktplätze sollen nämlich transparenter werden. Zwar sollen diese Maßnahmen dem Verbraucherschutz dienen; allerdings werden auch Online-Händler mittelbar davon profitieren.

Die Änderungen im UWG sehen vor, dass Marktplätze offen legen müssen, wie die Ergebnisse einer Suchanfrage geranked werden. Dabei müssen konkret die Hauptparameter und deren relative Gewichtung zueinander offen gelegt werden. Diese Information muss „von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein“.

Echtheit von Bewertungen

Auch in Sachen Rezensionen müssen Marktplätze, wie auch Unternehmen künftig mehr Pflichten erfüllen. Wer Bewertungen zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass der Autor der Bewertung das produkt auch tatsächlich erworben hat. Damit soll natürlich dem Bewertungsbetrug vorgebeugt werden. 

Schadensersatz für Verbraucher

Bisher sieht das UWG lediglich Schadensersatz für Unternehmen vor, wenn diese durch unlautere geschäftliche Handlungen oder unzumutbare Belästigungen geschädigt wurden. Laut dem Entwurf sollen nun auch Verbraucher bei unlauteren Geschäftspraktiken einen anspruch auf Schadensersatz haben. 

Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unzumutbarer Belästigung, also wenn etwa Werbe-E-Mails ohne Einwilligung versendet werden, leitet sich bereits aus der Datenschutzgrundverordnung ab.

Influencer-Marketing: Kennzeichnung von kommerzieller Kommunikation

Auch für Influencer werden die neuen Regeln nicht uninteressant. Sogenannte kommerzielle Kommunikation woll gekennzeichnet werden. Dabei soll das Gesetz klarstellen, wie sich eine private Meinungsäußerung von einer kennzeichnungspflichtigen Werbung abgrenzt. besonders in den letzten Jahren sind Influencer immer wieder wegen Gerichtsverfahren aufgrund von Schleichwerbung in die Medien gekommen. Demnach soll eine Werbekennzeichnung dann nicht notwendig sein, wenn der Influencer kein Entgelt oder eine andere ähnliche Gegenleistung erhalten hat oder eine solche Leistung versprochen wurde. Dass eine Gegenleistung geflossen oder versprochen wurde, wird allerdings grundsätzlich vermutet. Der Influencer muss also glaubhaft machen, dass nichts dergleichen passiert ist. Ob dies jetzt der große Sprung in Sachen Klarheit ist, bleibt zweifelhaft. 

Mehr Informationen zur Omnibus Directiv finden Sie im FAQ des Händlerbundes. Die geplanten Änderungen gelten ab dem 28.05.2022.

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