Urheberrechtsreform

Der Uploadfilter ist tot, es lebe der Uploadfiler

Veröffentlicht: 04.02.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.02.2021
Anti-Uploadfilter-Plakat auf einer Demonstration

Nicht zuletzt aufgrund der flächendeckenden Kritik wollte die Bundesregierung bei der Reform des Urheberrechts die viel diskutierten Uploadfilter verhindern. Vor allem junge Menschen zogen gegen die Einführung von Uploadfiltern auf die Straße. Sieht man sich die Reform an, die nun gestern vom Kabinett abgesegnet wurde, kommt man allerdings schnell zu dem Schluss: ohne Filter wird es kaum gehen.

Uploadfilter light?

Ursprünglich sollten Plattformen, wie etwa Youtube, die Inhalte, die von Nutzern hochgeladen werden, wenn möglich automatisch prüfen und direkt sperren, sollten diese Urheberrechtsverstöße darstellen. Die Befürchtung, die sich breit gemacht hat, war nun diese, dass eben auch legale Inhalte einfach gesperrt werden und damit auch ein Eingriff in die Meinungsfreiheit stattfindet. Dies hätte beispielsweise Parodien, Satire, und Karikaturen betreffen können.

Dieser Befürchtung trägt die Reform Rechnung, indem geregelt ist, dass solche Werke als legale Inhalte veröffentlicht werden dürfen. Solche Werke gelten laut Tagesspiegel als „mutmaßlich legale Nutzung“. Allerdings dürfen sie nur dann veröffentlicht werden, wenn dies „durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Wann genau ein solcher Zweck vorliegt, bleibt offen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Plattformen für die Verwednung von Zitaten und Parodien eine Lizenzgebühr zahlen sollen. Bisher war diese Art von Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke durch das Zitatrecht, sowie die Kunst- und Meinungsfreiheit priviligiert.

Für die übrigen Inhalte müssen Plattformen wohl die Uploadfilter einrichten, da sie in diesem Moment für die hochgeladenen Medien im urheberrechtlichen Sinne haften. Ihnen wird alo nichts anderes übrig bleiben, als die Inhalte vor der Veröffentlchung zu durchleuchten. Damit bricht die Politik ihr Versprechen. 

Bagatellgrenze für kurze Stücke

Ebenfalls nicht betroffen von der automatischen Sperrung sollen kurze Stücke sein. Ursprünglich hatte die Bundesregierung hier eine Grenze von 1.000 Zeichen vorgesehen, nun sind es 160 Zeichen oder aber 15 Sekunden Video. Besonders der Bundesverband Musikindustrie kritisiert die 15-Sekunden-Grenze. Die Grenze sei willkürlich und sei nicht praxisgerecht. „Denn auf beliebten Online-Plattformen wie beispielsweise TikTok betragen die Längen verwendeter Inhalte oft nur wenige Sekunden, weshalb etwa die Lizenzierung sogenannter Sieben-Sekünder akzeptierte Geschäftspraxis ist“, wird der Bundesverband Musikindustrie vom Spiegel zitiert. Der berühmte Beginn von Beethovens 5. Sinfonie sei immerhin nur drei Sekunden lang.  

Hinzu kommt, dass die kurzen Stücke nicht allein genutzt werden dürfen, sondern mit anderen Inhalten kombiniert werden dürfen. Von einem Gesamtwerk darf maximal die Hälfte verwendet werden. Hinter dieser Einschränkung stecken unter anderem die Verleger, die Suchmaschienenanbieter wie Google dazz zwingen wollen, für die Verwendung bereits kurzer Auszüge aus Presserzeugnissen in Suchergebnissen, eine Lizenzgebühr entrichten zu müssen. 

Der rote Knopf für Rechteinhaber

Sollte es dennoch einmal ein urheberrechtlich geschütztes Werk widerrechtlich auf eine Plattform schaffen, so gibt es noch den Roten Knopf. Rechteinhaber haben so die Möglichkeit, einen widerrechtlichen Inhalt zu melden, sollte ihnen dadurch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohen. Durch das Betätigen des Roten Knopfes muss der Inhalt sofort bis zur Klärung des Sachverhaltes gesperrt werden.Der Knopf darf ausschließlich durch „vertrauenswürdige Rechteinhaber“ benutzt werden. Wer vertrauenswürdig ist, entscheidet die Plattform.

Die Zukunft der Internetlandschaft

Durch die Maßnahmen soll das befürchtete Overblocking verhindert werden. Mit den Uploadfiltern geht die Befürchtung einher, dass Grundrechte, wie etwa die Meinungs- und Kunstfreiheit, verletzt werden. Ob die Maßnahmen wirklich dazu geeignet sind, zu verhindern, dass zur Sicherheit lieber einmal mehr geblockt wird, bleibt zweifelhaft. Am Ende müssen die Plattformen entscheiden, was bleiben darf und was eben nicht. Da diese für die Inhalte haften, werden sie im Zweifel eher dazu neigen, einen Inhalt zu sperren, statt eine Klage zu riskieren. 

Ob die Uploadfilter überhaupt mit den grundrechten vereinbar sind, muss im Herbst der EuGH klären. Bis dahin wird die deutsche Lösung aber bereits umgesetzt sein. 

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