Bundestag beschließt neues Infektionsschutzgesetz

Das bedeutet die Corona-Notbremse für den Handel 

Veröffentlicht: 21.04.2021 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 23.04.2021
Deutscher Bundestag

Die sogenannte bundeseinheitliche Corona-Notbremse, die das Bundeskabinett am 13. April beschlossen hatte, um den steigenden Corona-Infektionszahlen entgegenzuwirken, wurde nun in geänderter Fassung vom Bundestag beschlossen: 342 Abgeordnete stimmten für den von der Koalition eingebrachten Gesetzesvorschlag, 250 dagegen und 64 enthielten sich. 

Die Notbremse soll „eine bundesweit einheitliche Steuerung des Infektionsschutzes gewährleisten“. Konkret werden Änderungen im Infektionsschutzgesetz sowie im 3. und 5. Sozialgesetzbuch vorgenommen. Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen bei der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen der Schwellenwert von 100 überschritten, greifen künftig bundeseinheitliche Regelungen. 

Die Regelungen treten außer Kraft, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird. Auch wurde geregelt, dass die Bundesregierung per Rechtsverordnung weitere Maßnahmen erlassen könne, denen Bundestag und Bundesrat dann zustimmen müssen. Auch dürfe der Bund Erleichterungen für Menschen festlegen, wenn sie vollständig geimpft sind. Weitere Ausnahmen könnte es bald per Verordnung für negativ Getestete geben.

Die neuen Regelungen könnten ab Samstag greifen und sind dann bis zum 30. Juni 2021 befristet. Zuvor muss das Gesetz am Donnerstag noch den Bundesrat passieren. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht nötig, die Länderkammer könnte jedoch ein Veto einlegen – das ist aber nicht zu erwarten. 

Diese Regeln und Ausnahmen gelten jetzt für den Einzelhandel

Wenn die neue Notbremse greift – also wenn die 7-Tage-Inzidenz in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis einen Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet – wird das auch Auswirkungen auf den stationären Einzelhandel haben. Denn dann werden Geschäfte schließen müssen. Diese Schließungen betreffen alle Ladengeschäfte und Märkte „mit Kundenverkehr für Handelsangebote”, wie es in § 28 b Nummer 4 des Gesetzes heißt.

Doch es gibt auch einige Ausnahmen, die nicht von den Schließungen betroffen sind: Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel dürfen auch bei einem Überschreiten des Schwellenwerts geöffnet bleiben. 

Allerdings gelten für die Ausnahmen von den Schließungen eine Reihe von Regeln. So besagt das Gesetz, dass der Verkauf von Waren untersagt ist, die über das „übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen”. Außerdem darf in Geschäften mit weniger als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche nur je eine Person pro 20 Quadratmeter eingelassen werden. Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen nur je eine Person pro 40 Quadratmeter einlassen. Natürlich gilt auch weiterhin die Pflicht, dass in geschlossenen Räumen eine Gesichtsmaske zu tragen ist.  

Click-and-Meet und Click-and-Collect bleiben möglich 

Nachgebessert hat der Bundestag bei Click-and-Meet und Click-and-Collect. Während der Regierungsentwurf von letzter Woche keine Erlaubnis beider Optionen vorgesehen hatte, haben die Bundestags-Abgeordneten heute beschlossen, dass Click-and-Collect unabhängig vom Inzidenzwert möglich bleiben soll. Ladenbetreiber sollen sicherstellen, dass lange Schlangen vermieden werden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster für die Abholung. 

Click-and-Meet soll zwar nicht ganz verboten sein, doch hier gibt es strenge Auflagen. Generell bleibt es bis zum übernächsten Tag, nachdem ein Inzidenz-Schwellenwert von 150 (nicht nur 100) an drei Tagen überschritten wurde, erlaubt, Geschäfte für Kunden zu öffnen, die im Vorfeld einen Termin gebucht haben. Unabhängig von der Gesamtverkaufsfläche gilt dann eine Beschränkung von je einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Die Kunden müssen einen negativen Coronatest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Und die Geschäftsinhaber müssen die Kontaktdaten – Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift – der Kunden aufnehmen und auch den Zeitraum des Aufenthalts erheben. 

Überblick über die wichtigsten weiteren Regelungen

Folgende Regelungen sollen künftig außerdem ab einem Sieben-Tage-Inzidenzwert über 100 im Rahmen der Corona-Notbremse gelten: 

Es gelten Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages. Jogger und abendliche Spaziergänger dürfen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr noch unterwegs sein, wenn sie alleine sind. Gestattet bleiben Aufenthalte außerhalb des Wohnraums, wenn diese zur Berufsausübung, zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, zur Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, der Begleitung Sterbender oder der Versorgung von Tieren dienen.  

In Bezug auf Kontaktbeschränkungen gilt, dass private Zusammenkünfte auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt sind, ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. An Trauerfeiern dürfen statt 15 nun 30 Personen teilnehmen, „um dem Bedürfnis nach einem angemessenen Rahmen zu entsprechen“, heißt es. 

Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen dürfen ab einem Inzidenzwert von 165 keinen Präsenzunterricht mehr durchführen. Ab einer Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht vorgesehen. Ausnahmen seien für Abschlussklassen und Förderschulen aber möglich. Schüler und Lehrer sollen sich zweimal wöchentlich testen lassen, um am Präsenzunterricht teilzunehmen.

Schließen müssen Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Gaststätten. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen sind dagegen weiterhin möglich.

Homeoffice: Arbeitgeber müssen erklären, warum es nicht möglich ist

Auch gilt, dass Beschäftigte im Homeoffice arbeiten müssen – „wenn ihnen dies möglich ist“. Konkrete Gründe, warum das nicht so sein könnte, wären räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung. Arbeitgeber müssen zudem darlegen, weshalb Homeoffice nicht nötig ist, wenn Behörden hierfür eine Begründung verlangen.

Tests für Arbeitnehmer müssen seit 20.04. verpflichtend und auf eigene Kosten der Unternehmen angeboten werden.  

Kommentare  

#5 Michael 2021-04-27 17:50
@Klaus


Danke, den Optimismus lasse ich mir auch nicht vonindeinen vagen Andeutungen nehmen.

Wie ich schon geschrieben habe, sehe ich die Notbremse kritisch. Es ging mir um deinen Vergleich zu Hitler und 3. Reich. Wo genau liege ich da deiner Meinung falsch?

Der Erfinder des PCR-Tests hat viele Sachen zum Test gesagt. Welche Aussage meinst du?

Und hör mal auf mit deinen vagen Andeutungen. Das ist eine Diskussionskult ur, die nur zu Missverständnis sen führt. Aber klar, ist leichter für dich. Schreib mir doch Mal konkret, wo du mir widersprichst und was deine Ansicht konkret ist. Dann kann ich auch darauf eingehen.

Denkst du wirklich, dass die NWO sich selbst ankündigt und Hinweise hinterlässt? Jetzt interessiert es mich aber mal: wann hört die BRD wie ich sie kenne denn auf zu existieren? Hast du da Infos;)

Ich muss dich enttäuschen, die Wirklichkeit ist leider einfach nur langweilig, unsinnig und bürokratisch und es gibt leider noch immer keine Verschwörung im Hintergrund, die schwierige Zusammenhänge einfach erklären kann. Informiere dich gerne "alternativ", aber lass dir sagen, die NWO-Verschwörun gstheorie gibt's schon seit Jahrzehnten in Büchern in denen es ansonsten um Aliens und die innere Hohlerde geht. Kommen die auch auf uns zu? ;)
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#4 Klaus 2021-04-26 15:21
@Michael

Ich möchte deinen Optimismus nicht nehmen.

Habe keine Befürchtungen, ich werde dich hier nicht aufklären wollen, dass musst du schon selber machen.

Das was du geschrieben hast, bestätigt genau das, warum die jetzige Situation so ist wie sie ist. Leute hinterfragen nichts, nehmen alles so hin was ihnen gesagt und glauben (nicht verwechseln mit Wissen), das wird schon stimmen.

Da wirst du sicherlich zustimmen. Wenn ca. 0,4 % Personen erkrankt sind, sperrt man 99,6% der Personen ein und fährt die gesamte Wirtschaft runter.

Informiere dich doch einmal was der Erfinder des PCR Tests zu dem Test gesagt hat.

Ups … du haust ja Dinge raus, da benötigst du doch dringend mal Nachhilfe (möchte dich damit nicht beleidigen). Du warst in der Schule damals sicherlich Kassenbester in Geschichte und hast dein Beigebrachtes durch Staats-TV und steuerfinanzier ten Zeitungen richtig vertieft. Du hinterfragt nichts, wiederholst nur alles was dir schön eingetrichtert wurde.

Genau weil Personen so denken wie du, wird von deiner BRD, so wie sie vor einem Jahr mal war, nichts mehr übrigbleiben. Aber, glaube ruhig mal weiter dran.

Vielleicht hast du nicht genau hingehört als die studierte Person für Propaganda und Agitation Merkel geäußert hat, sinngemäß „das ist die neue Normalität“ oder sinngemäß „die NWO wird kommen“. Aber mach dir nichts draus, du kriegst es schon noch mit, weil du es ja anscheinend noch nicht gemerkt hast.

Nur ein kleiner Anstoß, soll nicht beleidigend sein.

Selber denken anstatt denken lassen. Noch ist es nicht verboten, auch wenn ständig gepredigt wird, man möge nichts hinterfragen, bloß nicht selber denken.
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#3 Michael 2021-04-23 09:55
@Klaus

Bei aller Kritik am Gesetz, der ich mich generell anschließe – dein Kommentar entbehrt doch jeder Grundlage.

1. Das föderale System besteht auch weiterhin.

2. Merkel kann doch nicht überall schalten und walten wie sie will und ist schon einmal gar nicht mit Adolf Hitler zu vergleichen. Lächerlich. Außerdem gibt sie die Macht in nicht einmal 5 Monaten ab.

3. Du vergleichst die Situation jetzt (Ausgangssperre n, Infektionsschut zgesetz, Ladenschließung en) mit dem was – wie du sagst – „NIE WIEDER" in Deutschland passieren darf. Das was nie wieder passieren darf ist der Holocaust – die industrielle Vernichtung von Millionen von Juden, Sinti und Roma, Homosexuellen und anderen Menschen, die nicht in das Weltbild der Nazis passten. Außerdem wurde der zweite Weltkrieg von Deutschland entfacht. Das alles mit der jetzigen Situation zu vergleichen, ist zynisch, geschichtsverge ssen, realitätsfremd und absurd.

Liebe Grüße und ich würde an deiner Stelle bei der nächsten Argumentation drei, vier Gänge zurückschalten.
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#2 Klaus 2021-04-23 08:46
Dann werde ich das mal einfach ins Deutsche übersetzen, damit es auch alle vll. verstehen. Die USA hat vor über 70 Jahren u. a. festgelegt, dass die BRD nur existrieren darf, wenn es ein föderales System gibt, um zu verhindern, dass das was vorher passiert ist NIE WIEDER in Deutschland passieren kann.

Und genau das passiert jetzt mit diesem Gesetz. Die Person Merkel kann jetzt schalten und walten wie sie es möchte und zwar ganz genauso wie der "Österreicher".

Wer es nicht verstanden hat oder nicht will oder nicht glaubt, braucht nur noch ein bisschen zu warten.
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#1 Bea Mihaljev 2021-04-22 19:47
Hallo Herr Schwalger,müsse n Kosmetikstudios auch schließen?
Es ist alles so verworren.
Ich habe ein Kosmetikstudio in Dortmund und die gehören zu den körpernahen Dienstleistunge n. Bis jetzt war geöffnet, allerdings mussten die Kunden einen tagesaktuellen, negativen Coronatest vorlegen. Können Sie mir da weiterhelfen mit Informationen? Vielen Dank und einen schönen Abend noch. Herzliche Grüße, Bea Mihaljev
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Antwort der Redaktion:

Hallo Frau Mihaljev,

die Notbremse gilt dann auch für körpernahe Dienstleistunge n. Ausnahmen sind Dienstleistunge n, die medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Zwecke dienen, sowie Friseure und Fußpflege. Voraussetzungen sind Masken, und bei Friseuren und Fußpflege ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Beste Grüße
die Redaktion
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