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Diese Änderungen bringt die Umsatzsteuerreform ab 1. Juli für den Online-Handel

Veröffentlicht: 09.06.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 29.10.2021
Warenkorb mit Geld vor EU-Flagge

Durch die bedeutende EU-Umsatzsteuerreform stehen weitreichende Änderungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Verbrauchern an. Die bisher gültige Versandhandelsregelung im EU-Recht wird ab 1. Juli 2021 von der Fernverkaufsregelung abgelöst. Für viele Händler bedeutet dies eine Erleichterung. Einige werden aber ebenso vor große Probleme gestellt. Was Online-Händler jetzt wissen sollten und wie sie sich auf die Änderungen am besten vorbereiten, erklären wir in diesem Beitrag.

Kleinere Händler werden schneller im EU-Ausland steuerpflichtig 

Mit der Umsatzsteuerreform wird auf EU-Ebene ein neues Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern eingeführt. Zum 1. Juli 2021 werden im B2C-Fernabsatz die bisher geltenden unterschiedlichen Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU aufgehoben und Steuerbeträge direkt im Lieferland geschuldet. Es gilt dann eine EU-weite einheitliche Umsatzgrenze für grenzüberschreitende Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU in Höhe von 10.000 Euro (netto).

Bei Überschreitung dieser Grenze unterliegen alle Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU der Steuerpflicht im jeweiligen Bestimmungsland. Das wird dazu führen, dass auch kleinere Händler in fast allen EU-Staaten steuerpflichtig sein werden. 

Der One-Stop-Shop soll für Vereinfachung sorgen

Als Erleichterung wurde der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) geschaffen. Der OSS löst den Mini-One-Stop-Shop ab und kann ab dem 1. Juli 2021 genutzt werden. Eine Teilnahme ist dabei keine Pflicht. Der OSS soll es Händlern ermöglichen, alle relevanten Ausgangsumsätze zentral über eine Schnittstelle (in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern) in ihrem Heimatstaat zu melden und abzuführen. 

Eine lokale steuerliche Registrierung in den einzelnen EU-Staaten ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Zur Nutzung des OSS-Verfahrens muss vor dem 1. Juli 2021 eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen, welche bereits seit dem 1. April 2021 möglich ist. Für die Anmeldung ist jedoch eine Umsatzsteuer-ID notwendig.

So schnell überschreiten Händler die Lieferschwelle 

Zur Veranschaulichung der Änderungen und des OSS ein Beispiel: Ein deutscher Online-Händler verkauft Waren an Verbraucher nach Österreich und Frankreich. Wann wird er in den beiden EU-Ländern steuerpflichtig?

Es gilt weiterhin der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. der ermäßigte Satz von 7 Prozent, soweit die Verkäufe nach Österreich und Frankreich zusammengerechnet unter 10.000 Euro liegen. Überschreiten die Verkäufe ins EU-Ausland die 10.000 Euro, wird der Händler in beiden Ländern steuerpflichtig. Das ist etwa der Fall, wenn der Händler Waren im Wert von 6.000 Euro nach Österreich und Waren im Wert von 4.001 Euro nach Frankreich verkauft.

Jeder weitere Euro muss dann in Frankreich mit dem französischen Umsatzsteuersatz (normal 20 Prozent; ermäßigt 10, 5.5 oder 2.1 Prozent) versteuert werden. Nach dem österreichischen Umsatzsteuersatz (normal 20 Prozent; ermäßigt 13, 10 oder 5 Prozent), muss jeder weitere Euro, der in Österreich erwirtschaftet wurde, versteuert werden. Die Meldung und die Versteuerung kann aber gesammelt über den One-Stop-Shop ausgeführt werden und die Steuern für Österreich sowie Frankreich werden dann an das Bundeszentralamt für Steuern überwiesen, das die Verteilung der Steuern an die jeweiligen EU-Staaten übernimmt.

Wer ist betroffen und was müssen Betroffene jetzt tun?

Es sind alle Online-Händler betroffen, die Verbraucher auch außerhalb ihres eigenen Sitzlandes mit Waren und Dienstleistungen beliefern. Das gilt auch für Kleinunternehmer und unabhängig davon, ob ein Händler umsatzsteuerpflichtig ist. Wer den OSS nutzen möchte, muss sich vor der Teilnahme registrieren. Online-Händler, besonders diejenigen, die Fulfillment-Strukturen nutzen, sollten sich zur Vorbereitung steuerlich beraten lassen, um Fehler bei der Organisation zu vermeiden. 

Wichtig bei der Nutzung von Fulfillment-Strukturen

Nicht alle Online-Händler können vom OSS profitieren. Händler, die Fulfillment-Strukturen wie beispielsweise FBA (Fulfillment by Amazon) im EU-Ausland nutzen, müssen sich weiterhin auch in den jeweiligen Ländern umsatzsteuerlich registrieren und können den OSS dafür nicht nutzen, da es sich um B2B-Transaktionen handelt. 

Nach einer lokalen Registrierung muss eine lokale Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Dabei ist es, besonders für kleinere Online-Händler, schwierig die jeweiligen unterschiedlichen Umsatzsteuersätze und -regelungen der EU-Mitgliedsstaaten zu kennen und anzuwenden. Lösungen für Händler bieten Steuerdienstleister, wie etwa Taxdoo an, deren Software es Händlern erspart, die jeweilige Höhe der Umsatzsteuer der verschiedenen Länder auszurechnen und die Abgabe der Umsatzsteuermeldung in den betreffenden Ländern erledigt.

Mitglieder des Händlerbundes können sich hier einen Rabatt auf die Software sichern. 

Weitere Fragen zur Umsatzsteuerreform und zum OSS beantworten wir in unserem FAQ. Mehr Informationen zur Umsatzsteuer in der EU und wie Händler die Herausforderungen meistern finden Sie hier.

Kommentare  

#24 Steuersparer 2021-08-24 18:37
Ich finde es interessant, dass nun auch Plattformen, wo private Verkäufer an private Käufer verkaufen und eine Plattform lediglich als Mittelsmann fungiert, von mir Umsatzsteuernum mern erfragen.

Als Privatmann brauche ich doch keinerlei Steuern an niemanden zahlen, wenn ich hin und wieder mal was verkaufe. Selbst an Gewerbetreibend e darf ich doch steuerfrei verkaufen.

Nur wenn ich eine bestimmte Grenze pro Jahr überschreite, muss ich privat Steuern darauf zahlen. Der Mittelsmann hat doch damit nichts zu tun.

Was soll das also mit der Umsatzsteuer?
Das betrifft doch nur gewerbliche Verkäufer oder nicht?
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#23 Christian Suttner 2021-08-03 18:09
Frage: Die neue Fernverkaufsreg elung gilt nicht für Fahrzeuge. Gilt sie damit auch nicht für Flugzeuge?
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#22 Heidemann 2021-07-05 14:17
was passiert eigentlich, wenn ich die Lieferung nicht abhole, oder auch nicht annehmen möchte ?
muss ich dann die sogenannten Verwaltungsgebü hren zahlen ?
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#21 Herbert Huber 2021-07-04 19:17
Ich bin Rentner und kaufe gelegentlich einzelne Bücher und CDs in den USA und GB.
Diese fielen bisher unter die Freigrenze; nur gelegentlich kassierte der Zoll die Ware und ich sollte Abgabe zahlen, was ich nicht machte.
Es war offensichtlich den EU-Parlamentari ern ein Dorn im Auge, dass Privatleute von der Bürokratie weitgehend unbehelligt blieben. Deshalb schaffen sie Jahr für Jahr neue Bürokratiemonst er (ab 2019 das Verpackungsgese tz, zu dem ich mich anmelden musste und dann nie wieder was hörte).
Werden jetzt meine gelegentliche Käufe aus USA und GB (Australien war auch schon dabei) generell vom Zoll abgefangen?
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#20 Händlerbund 2021-07-01 13:30
Hallo Ilona,

gerne beraten dich unsere Rechtsexpertinn en und -experten zu der Preisangabe mit unterschiedlich en MwSt.-Sätzen. Wende dich einfach über das Kontaktformular im Mitglieder-Bere ich an uns, oder über unseren Service-Bereich : haendlerbund.atlassian.net/... /...

Beste Grüße
das Händlerbund-Tea m
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#19 Ilona 2021-07-01 10:13
Wir haben einen Strato Basisshop in dem die Preise inklusive der deutschen Mehrwertsteuer angezeigt werden. Gerade haben wir den ersten Kauf aus einem anderen EU-Land mit 23% Mehrwertsteuer gehabt, sodass wir jetzt sehen konnten wie Strato das Problem gelöst hat.
Im Check-out (Kasse) wird die Differenz zu 19% zugeschlagen. In der Auftragsbestäti gung steht jetzt zzgl. Differenz auf 19%, dann kommt der Nettopreis zuzüglich 23% Mehrwertsteuer und der neue Bruttopreis. Dieser Käufer hat also nicht abgebrochen, nachdem sich der Preis erhöht hat, soweit so gut.
Wir würden nur gerne die EU-Käufer vorab auf unserer Seite darüber informieren, dass der Mehrwertsteuers atz des Empfängerlandes gilt und sich der Preis erhöhen wird. Wie können wir das abmahnsicher gestalten?
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#18 Michael Illbruck 2021-07-01 08:55
Hallo,
bin gewerblicher Onlinehändler, verkaufe gebrauchte Tonträger auf Discogs.com und bin Umsatzsteuerbef reit, da meine Gesamtumsätze 8000 Euro nicht überschreiten (davon ca. 30 % Ausland, EU und weltweit). Jetzt habe ich gestern festgestellt, das meine alte Umsatzsteuer ID Nr. nicht mehr gültig ist. Brauche ich die überhaupt? Mir wurde gesagt, sie müßte auf Discogs.com hinterlegt werden und in meinem Impressum genannt werden. Aber gilt das nicht nur, wenn ich über 10000 Euro in die EU umsetze?
LG
___________________
Antwort der Redaktion

Hallo Michael,

ja, die USt-ID-Nr. muss ab 1. Juli grundsätzlich bei den Marktplätzen hinterlegt, unabhängig von der Lieferschwelle und Auslandsumsätze n. Mehr Infos findest du hier: onlinehaendler-news.de/.../...

Wende dich am besten an Discogs und kläre, wie du verfahren sollst. Wenn du keine steuerbaren Umsätze im allgemeinen Besteuerungsver fahren zu erklären hast und es deswegen keiner steuerlichen Registrierung im Inland bedarf, kann eine Mitteilung an den Marktplatz nötig sein, damit sich dieser einer etwaigen Haftung entziehen kann.

Beste Grüße
die Redaktion
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#17 Rolf May 2021-07-01 08:51
Zu Klaus Schikora (Handel mit Gebrauchtwaren / keine USt.):

Ich hoffe doch, Du zahlst deine Umsatzsteuer (für die Marge), kannst sie nur nicht ausweisen!
Differenzbesteuerte Waren (zB. Gebrauchtwaren) sind explizit von den neuen Regelungen AUSGESCHLOSSEN, also keine Lieferschwelle, kein OSS, alles wird nur im Inland versteuert.
Tip an die Redaktion:
Diese Info fehlt oftmals in euren Beiträgen zu diesem Thema.
____________________
Antwort der Redaktion:

Hallo Rolf,

hier in unserem FAQ steht die Info: onlinehaendler-news.de/.../...

Beste Grüße
die Redaktion
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#16 Peter H. 2021-07-01 08:45
Ebay geht mal wieder einen Sonderweg, in dem es von JEDEM Händler, der außerhalb D verkauft, diese Anmeldenummer für den OSS fordert. Egal ob die Schwelle erreicht wird oder die Ware Differenzbesteu ert ist oder nicht. Daher haben wir unseren Versand ins Ausland komplett gestoppt und bieten die Ware nur noch in D zum Verkauf an. Vermutlich haftet Ebay für die Einhaltung der Regel und hat sich daher für diese finale Lösung entschieden. Kann ich verstehen.

Meine Nachfrage beim zuständigen Bundesministeri um für Finanzen, ob ich eine Registrierung für den OSS machen und die Nummer bei Ebay hinterlegen kann, dann aber KEINE monatlichen Meldungen abgebe oder Null-Meldungen wurden nur mit Standardtexten beantwortet mit dem Hinweis, wo ich den Rechtstext nachlesen kann. Eine Antwort auf meine explizite Frage blieb man mir schuldig. Wohl aus Unkenntnis.
Aus dem Rechtstext lese ich, daß man Meldungen abgeben muss, sobald man angemeldet ist. Da zahle ich dann zusätzlich Steuern und habe weitere Kosten, obwohl ich deutlich unter dem Schwellenwert bleibe.

Wieder mal ein Rückschlag für den kleinen Händler, in der doch so tollen vereinten EU.
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#15 Ilias K 2021-06-24 12:30
Zwei einfache Möglichkeiten wären eigentlich sinnvoll:
1. Wie in den USA netto Preise angeben und dann bezahlt man beim Kauf nach Lieferort den Bruttopreis. Nicht Kundenfreundlich.
Man könnte es sogar auch technisch so organisieren, dass die Rechnungen direkt ans Finanzamt gesendet werden und das Finanzamt kümmert um die Verteilung der Steuern nach EU Land.
2. Überall in der EU eine niedrige MWSt um die 19-21%. Die Länder mit höhen MWSt würden sogar profitieren. Mehr Geld obwohl der MWST niedriger ist. Keine Grenze setzen sondern direkt die Rechnungen richtig nach Land schreiben.Das Finanzamt kümmert um die richtige Verteilung der Gelder.
Aber nein, warum einfach wenn man es kompliziert machen kann.
In den letzen Jahren gibt es so viele neue Gesetzte und Vorschriften, man ist ständig beschäftigt.
Kleine Händler müssen für kleine Mengen Verpackung, Geräte- Recycling, Rechtstexte, Rückgaberecht usw. immer Angst von Abmahnungen haben.
Andere Länder haben viel einfachere Lösungen für die kleinen Händler und Hersteller. Im stationären Einzelhandel muss man die Kunden über gar nichts informieren.
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