Lampen & Leuchten

Neue Energieeffizienzlabels für Lichtquellen ab 1. September 2021

Veröffentlicht: 14.07.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 20.07.2021
Energieeffizienzlabel mit Glühlampe

Diverse elektronische Produkte müssen mit Energieeffizienzlabels ausgestattet sein, die Verbrauchern nähere Informationen etwa über den Stromverbrauch liefern. Zu diesen Produkten zählen auch Lampen und Leuchten, die keineswegs in einen Hut zu werfen sind. Lampe hin, Leuchte her: Ab dem 1. September 2021 gelten neue Regeln in diesem Bereich, und zwar für Lichtquellen. Diverse andere Produkte haben bereits im März neue Labels erhalten. Für Online-Händler erzeugt das Handlungsbedarf: Alte Labels müssen gegen neue ausgetauscht werden. Was das bedeutet, was zu beachten ist und worin eigentlich der Unterschied zwischen Lampen, Leuchten und Lichtquellen liegt, zeigen wir hier im Artikel. 

Lichtquellen: Das ändert sich zum 1. September 2021

Bislang existieren bzw. existierten eigenständige Regelungen für Lampen und für Leuchten. Was macht den Unterschied? Lampe bezeichnet das Leuchtmittel, also etwa die Glühlampe oder eine LED-Lampe. Leuchten können Haushaltslampen/Leuchtmittel aufnehmen – ein Beispiel ist also die Schreibtischleuchte, in die man eine Lampe einsetzen kann. 

Leuchten müssen dabei allerdings schon seit dem 25. Dezember 2020 nicht mehr mit den Labels gekennzeichnet werden. 

Hintergrund ist die zum 1. September 2021 geltende  delegierte Verordnung (EU) 2019/2015, die im Bereich der Lampen und Leuchten bereits vor dem ersten Geltungstag einmal aufräumt. 

Ab dem Stichtag werden die beiden alten Verordnungen zu Leuchten und Lampen abgelöst, die neue Verordnung betrifft dann Lichtquellen. Der Begriff der Lichtquelle ist in der Verordnung kleinteilig definiert. Einbezogen werden dabei etwa auch Aspekte wie die Farbwertanteile oder der Lichtstrom. Verallgemeinert heruntergebrochen lässt sich jedoch sagen, dass grundsätzlich alle Haushaltslampen umfasst sind, auch solche, die in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden. 

Ein umgebendes Produkt ist wiederum ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen bzw. Betriebsgeräte enthält, so zum Beispiel eine Vitrine, in der eine Beleuchtung verbaut ist. Sind in der beleuchteten Vitrine die Leuchtmittel fest verbaut, gilt die ganze Vitrine als Lichtquelle im Sinne der Verordnung. Kann man das „umgebende Produkt“ nämlich nicht zur Überprüfung der Lichtquelle oder eines Betriebsgerätes zerlegen, wird einfach die ganze Sache zur Lichtquelle im Sinne der Verordnung gemacht. 

Labels und Produktdatenblätter – Pflichten für Händler

Diese sieht in Artikel 4 auch spezielle Pflichten für Händler vor:

  • Händler müssen sicherstellen, dass in Verkaufsstellen Lichtquellen, die sich nicht in einem umgebenden Produkt befinden, das zugehörige Label aufweisen. Das Label bzw. die Energieeffizienzklasse ist dabei deutlich und nach den Vorgaben in Anhang III der Verordnung zu zeigen. „Verkaufsstellen“ meint hier physische Orte wie z.B. Läden oder Showrooms, in denen das Produkt ausgestellt oder Kundinnen und Kunden zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten wird.
  • Im Fernabsatz müssen das Label sowie das Produktdatenblatt bereitgestellt werden. Dabei müssen die Symbole und Darstellungen genutzt werden, wie sie in Anhang VII und VIII der Verordnung vorgesehen sind. 
  • Jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Lichtquellenmodell muss die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen enthalten. Das gilt auch für Werbung im Internet. Die zu benutzenden Zeichen bzw. die Darstellung wird in Anhang VII der Verordnung geregelt. 
  • Das Gleiche gilt für technisches Werbematerial zu einem bestimmten Lichtquellenmodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden.

Diese Übergangsfristen sollten beachtet werden!

Die entsprechenden Pflichten müssen grundsätzlich ab dem 1. September 2021 umgesetzt werden. Hier gilt allerdings eine Übergangszeit: 

  • An den Verkaufsstellen: Vorhandene Labels von Lichtquellen müssen innerhalb von 18 Monaten durch die neuen Labels ersetzt werden – und zwar so, dass das vorhandene Label abgedeckt wird, auch wenn es auf die Verpackung gedruckt oder an dieser befestigt wurde. Dies gilt, wohlgemerkt, jedoch nur in Bezug auf Verkaufsstellen, also physische Orte wie stationäre Geschäfte. 
  • Im Übrigen, damit auch im Online-Handel: Hier müssen die Pflichten innerhalb von 14 Arbeitstagen umgesetzt werden. 

Auch dürfen die neuen Labels und Produktdatenblätter nicht vor dem 1. September 2021 dargestellt werden. Lieferanten sind verpflichtet, Händlern Label und Produktdatenblätter bereitzustellen, auf ausdrückliche Anfrage muss das Produktdatenblatt auch in gedruckter Form bereitgestellt werden.

Hosting-Plattformen wie beispielsweise Online-Marktplätze, sind übrigens dazu verpflichtet, die vom Händler bereitgestellten Labels und elektronischen Produktdatenblätter gemäß den Anforderungen der Verordnung darzustellen. Zudem müssen sie Händler über die Pflicht zu dieser Anzeige informieren.

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