Sachmangel, Gewährleistung & Co.

Warenkaufrichtlinie: Das neue Vertragsrecht kommt mit echten Änderungen

Veröffentlicht: 18.08.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022
Kauf via E-Commerce

Zum 1. Januar 2022 treten weitreichende Änderungen am Vertragsrecht in Kraft. Mit dem Gesetz „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ setzt Deutschland die Anforderungen der europäischen Warenkaufrichtlinie um. Dadurch wird es zu Anpassungen in Bereichen rund um den Kauf von Sachen bzw. Waren kommen. Besonders wichtig: Wann eine Kaufsache als mangelhaft gilt, wird sich dann anders als bisher bemessen. Doch auch diverse weitere Punkte, die für Handel wie Online-Handel von Bedeutung sind, werden einer Änderung unterzogen. Was kommt auf uns zu?

Überblick: Diese Änderungen erwarten den Online-Handel 

Händler und Verbraucher müssen sich ab dem 1. Januar 2022 auf Anpassungen in den folgenden Bereichen einstellen: 

  • Einführung eines neuen Sachmangelbegriffs
  • Einführung einer Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen
  • Einführung von Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
  • Anpassungen hinsichtlich der Nacherfüllung
  • Verlängerung der Beweislastumkehr auf ein Jahr
  • Weitere Bestimmungen für Garantien

Ware kaputt? Ein neuer Sachmangelbegriff

Eine besondere Bedeutung kommt dem Sachmangelbegriff zu, schon rein praktisch. War eine Kaufsache bei Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer mangelhaft, löst das schließlich Gewährleistungsansprüche aus. Bislang war es so, dass die Parteien vertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbaren konnten. Für die Mangelfreiheit reicht es künftig aber nicht mehr aus, dass die Ware dieser Vereinbarung entspricht: Hinzu treten nun die sogenannten objektiven Anforderungen. 

Danach muss sich die Ware beispielsweise für die gewöhnliche Verwendung eignen, die „übliche“ Beschaffenheit aufweisen oder auch verpackt, mit Zubehör und den erforderlichen Anleitungen übergeben werden. Auch diesen Anforderungen muss die Ware gerecht werden, eine andere Vereinbarung im Vertrag wird nur unter strengen Voraussetzungen möglich sein. Das gilt zumindest für den Bereich B2C.

Im Bereich B2B können ohne weiteres andere Regelungen getroffen werden – hier kann etwa vertraglich festgehalten werden, über welche objektiv erwartbaren Eigenschaften eine Ware ausdrücklich nicht verfügt. Der Käufer kann aus diesen Eigenschaften dann keine Rechte ableiten. Diverse Fragen sind allerdings offen: Wenn es um Eigenschaften geht, die von einem Produkt aus objektiver Sicht erwartet werden können sollen, stellt sich eben auch die Frage, welche Eigenschaften das genau sind. Pauschal lässt sich das nicht beantworten, in jedem Fall wird es stets auf das konkrete Produkt ankommen. Und selbst dann gibt es vermutlich Auslegungsspielraum, den unter Umständen erst die Rechtsprechung klärt.

Pflicht zur Aktualisierung durch Verkäufer

Viele Waren enthalten heute auch eine digitale Komponente. Offensichtliche Beispiele sind das Smartphone oder ein Sprachassistent, weniger offensichtlich kann etwa auch eine Waschmaschine betroffen sein. Was jedoch feststeht: Oft hängt die Funktionsfähigkeit der Ware von diesem digitalen Element ab, und damit auch von Aktualisierungen. Wer etwa sein Smartphone nicht aktualisiert, der öffnet unter Umständen Sicherheitslücken oder kann bestimmte Programme nicht nutzen. 

Künftig sind Verkäufer verpflichtet, Verbraucher über solche Aktualisierungen zu informieren und ihm diese auch bereitzustellen, und das jedenfalls für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer. Dieser beträgt mindestens zwei Jahre (gesetzliche Gewährleistungsdauer). Allerdings kann dieser Zeitraum je nach Produkt durchaus auch länger ausfallen – eine gesetzliche Regelung, die hier feste Werte vorgibt, existiert nicht. Das Gesetz spricht von dem Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware unter Berücksichtigung der Art und der Umstände des Vertrags erwarten kann – Unsicherheiten scheinen vorprogrammiert. Eine noch zu beantwortende Frage ist weiterhin, wie konkret ein Verkäufer die Pflicht umsetzt, schließlich hat meist der Hersteller die entsprechenden Möglichkeiten, der Verkäufer jedoch oftmals weniger. Zumindest: Führt der Verbraucher die Aktualisierung einfach nicht durch, fällt das zumindest nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers. 

Gewährleistungsrechte gestärkt und neue Regeln für Garantien

Generell werden die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern gestärkt. Hierzu gehört zunächst die Verlängerung der Beweislastumkehr. Bislang ist es so, dass innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe der Ware an den Verbraucher bei einem auftretenden Mangel vermutet wird, dass dieser bei Übergabe bereits vorlag – und damit geeignet ist, Gewährleistungsansprüche auszulösen. Künftig beträgt dieser Zeitraum regelmäßig ein Jahr. 

Für Rücktritt und Schadensersatz muss der Käufer bei Verbrauchsgüterkäufen künftig nicht mehr ausdrücklich eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Ein Käufer kann diese Rechte also wahrnehmen, wenn er etwa den Verkäufer auf einen Mangel hingewiesen hat und dieser die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen hat. Diese Frist beginnt bei der Mitteilung des Mangels auch dann zu laufen, wenn in der Mitteilung keine Fristsetzung vorhanden ist. 

Auch die Verjährung von Ansprüchen bei Mängeln wird neu geregelt: Ab dem Stichtag verjähren solche Ansprüche nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten, nachdem der Mangel aufgetreten ist. Entscheidend ist diese Änderung besonders bei Mängeln, die erst zum Ende der Gewährleistungszeit auftreten. Passiert dies etwa am letzten Tag, hat der Käufer dennoch noch zwei Monate Zeit, einen Anspruch geltend zu machen. 

Im Hinblick auf Garantien wird festgelegt, dass eine Garantieerklärung Verbrauchern künftig in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden muss, und das bis zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren. Bisher war dies ggf. auf Verlangen des Verbrauchers ausreichend. Zudem muss eine eingeräumte Haltbarkeitsgarantie dann als Mindestinhalt die gesetzlichen Nacherfüllungsrechte vorsehen, kann aber auch Konditionen einräumen, die für den Verbraucher günstiger sind. 

Hintergrund: Die Warenkaufrichtlinie

Mit der Warenkaufrichtlinie sollen insbesondere Aspekte des Digitalen in der Gesetzgebung aufgegriffen und besser geregelt werden. Dabei sollen die Rechte von Verbrauchern an die praktischen Entwicklungen auf dem Markt in der letzten Zeit angepasst und letztlich das ordnungsgemäße Funktionieren des digitalen Binnenmarktes sichergestellt werden. Da es sich um eine Richtlinie handelt, gelten die Regelungen nicht unmittelbar, sondern müssen zunächst von den Mitgliedstaaten in eigenes Recht umgesetzt werden. Dies geschieht mit dem besagten Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags.

Begleitet und ergänzt wird die Warenkaufrichtlinie durch die Digitale-Inhalte-Richtlinie. Diese befasst sich mit Verbraucherverträgen über digitale Inhalte, wie etwa Videospiele oder Programme, sowie mit digitalen Dienstleistungen, wie etwa Cloud- oder Streaming-Diensten. Im Hinblick auf die neuen Regelungen bestehen derzeit teils noch erhebliche Fragen, die sowohl Juristen als auch Praktiker umtreiben. 

Über weitere Details und einzelne Bereiche der Änderungen werden wir in den kommenden Wochen noch berichten. Entsprechende Artikel werden wir an dieser Stelle verlinken. 

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.