Bezahlen mit Daten & Co.

Digitale-Inhalte-Richtlinie: Neues Recht für den Kauf digitaler Produkte kommt

Veröffentlicht: 25.08.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Digitale Inhalte und Cloud-Dienst auf Laptop

Zum 1. Januar 2022 tritt nicht nur die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie in Kraft, sondern auch jene der Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie (EU) 2019/770 – kurz DIRL oder DIDRL. Was bedeutet das für den Online-Handel? Bislang gibt es keine eigenständigen Regelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Während einige Mitgliedstaaten mit entsprechenden Vorschriften bereits vorgeprescht sind, will man einen EU-weit einheitlichen Standard schaffen, um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden. Worum drehen sich also die neuen Regeln? Wir geben einen ersten Überblick. 

Überblick: Diese Änderungen bringt die Digitale-Inhalte-Richtlinie

Durch die Umsetzung der DIDRL kommt es zu diversen Anpassungen im Vertragsrecht im Hinblick auf digitale Inhalte und Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2022, darunter etwa:

  • Einführung von Vorschriften zum Kauf, der Schenkung und Miete sowie zur Bereitstellung digitaler Produkte und zu Folgen bei unterbliebener Bereitstellung
  • Einführung von Bestimmungen zu Produktmängeln
  • Einführung von Regelungen zur Gewährleistung, der Vertragsbeendigung und zu Schadensersatz
  • Einführung von besonderen Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

Anwendungsbereich – Wofür gelten die neuen Regeln überhaupt?

Mit den neuen Vorschriften wird Neuland betreten: Es wird nämlich ein neuer Vertragstypus geschaffen, welcher die bereits bestehenden ergänzt. Es geht um Verbraucherverträge, die die Bereitstellung digitaler Produkte durch einen Unternehmer gegen die Zahlung eines Preises regeln. Digitale Produkte, das können eben einerseits digitale Inhalte oder andererseits digitale Dienstleistungen sein. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Als Beispiele kommen etwa Computerprogramme und Apps, digitale Spiele oder Video- und Musikdateien infrage. Digitale Dienstleistungen hingegen können etwa Streamingdienste wie Netflix, Cloud-Dienste oder Gaming-Plattformen sein, wohl aber auch Social Media und andere Dienstleistungen zur Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten. 

Was ist der Preis? – Bezahlt werden kann künftig auch mit Daten

Zurzeit ist man gewohnt, bestimmte Dienste oder Leistungen in Anspruch zu nehmen, ohne dafür zu bezahlen. Also – zumindest nicht mit Geld. Eine Art Bezahlung liegt in solchen Fällen aber häufig dennoch vor. Die Währung sind persönliche Daten, die die Anbieter im Gegenzug für ihre Leistung erhalten. Was bislang oft als „kostenlos“ beworben wurde, soll nun ebenfalls geregelt werden. Die „Zahlung“ mit personenbezogenen Daten, die vom Anbieter genutzt werden können, wird einer Zahlung gegen Entgelt quasi gleichgesetzt – gegebenenfalls erzeugt dies auch Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Leistung. Auch die Pflicht, bestimmte Informationspflichten zu erfüllen, entsteht damit. Fälle, in denen personenbezogene Daten ausschließlich genutzt werden, da sie zur Leistungserbringung notwendig sind, sind aber nicht betroffen.

Zusammenfassend gelten die verbraucherschützenden Vorschriften künftig nicht mehr nur, wenn mit Geld gezahlt wird, sondern auch bei der Zahlung mit Daten. Entsprechende „Gratis“-Angebote wird man ab dem 1. Januar 2022 wohl deutlich vermindert antreffen. Für Unternehmer bedeutet dies dabei auch ein Plus an Rechtssicherheit: Bisher ist umstritten, inwiefern die Kopplung einer Leistung an die Bereitstellung personenbezogener Daten zulässig ist. Gleichzeitig wird mit einem Kündigungsrecht dafür gesorgt, dass Anbieter ihre Leistung nicht weiter zur Verfügung stellen müssen, wenn der Nutzer der weiteren Datenverarbeitung widerspricht. 

Aktualisierungspflichten und Gewährleistungsrechte

Ähnlich wie nach den Vorgaben der Warenkaufrichtlinie für Waren mit digitalen Elementen wird auch für digitale Produkte eine Aktualisierungspflicht geschaffen, die der Verkäufer umsetzen muss. Dazu müssen Verbraucher über etwaige Aktualisierungen und insbesondere Sicherheitsupdates informiert und diese bereitgestellt werden. Wie lang diese Pflicht anhält, hängt vom Produkt ab. Entscheidend ist vor allem, was hier aus objektiver Sicht erwartet werden kann. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, stellt das einen Mangel dar, aus dem etwa Gewährleistungsansprüche resultieren können. 

Apropos Mangel: Auch im Hinblick auf Mängel digitaler Produkte und die Gewährleistung werden generell neue Vorschriften eingeführt. Ähnlich wie bei klassischen Waren wird es eine Beweislastumkehr geben – innerhalb des ersten Jahres wird vermutet, dass das Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war. 

In vielen Bereichen sind die Regelung der DIDRL und der Warenkaufrichtlinie sehr ähnlich, sie betreffen jedoch unterschiedliche Kaufsachen. Was nun der Unterschied ist zwischen Waren mit digitalen Elementen, wie sie in der Warenkaufrichtlinie eine Rolle spielen, und den digitalen Produkten aus der DIDRL, mit dieser Frage werden wir uns noch beschäftigen. 

Hintergrund: Die Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie

Die DIDRL soll einem hohen Verbraucherschutzniveau dienen und dabei gleichzeitig den digitalen Binnenmarkt in Angriff nehmen. Während auf der Seite des Verbrauchers bezweckt wird, dass dieser vertrauensvoll auch digitale Produkte aus anderen EU-Staaten erwerben kann, sollen die Vorschriften auch für Unternehmer Rechtssicherheit schaffen – gerade KMU sollen von einem einheitlichen Standard profitieren. Die Regelungen der DIDRL gelten nicht unmittelbar, sondern müssen von den Mitgliedstaaten in eigenes Recht umgesetzt werden. Dabei haben sie grundsätzlich jedoch keinen Spielraum, von den Vorgaben der Richtlinie abzuweichen. Die einzigen Spielräume sind die Gewährleistungsfrist, die über die Mindestfrist von zwei Jahren hinaus verlängert werden kann, und Rechtsbereiche aus dem allgemeinen Vertragsrecht, das von der Richtlinie nicht behandelt wird. 

Begleitet und ergänzt wird die DIDRL durch die Warenkaufrichtlinie, welche eher die „klassischen“ Waren in den Blick nimmt und zudem Regeln für solche Waren schafft, die digitale Elemente in sich tragen. 

Über weitere Details und einzelne Bereiche der Änderungen werden wir in den kommenden Wochen noch berichten. Entsprechende Artikel werden wir an dieser Stelle verlinken.

Kommentare  

#3 Carsten 2021-12-30 16:34
In wie weit betrifft das denn den B2B Bereich. Wenn zum Beispiel digitale Inhalte in Form einer Cloud oder SAAS Lösung ausschließlich an Firmen bzw. Gewerbetreibend e angeboten werden?
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#2 Michaela Sudau 2021-12-17 13:21
.... da kann ich mich nur anschließen, ohne Durchblickerleh rgang .... keine Chance ....was, konkret ist da nun für uns zu tun, als kleines Fachgeschäft mit noch kleinem Online-Shop????


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Antwort der Redaktion:

Sehr geehrte Frau Sudau,

welche Anpassungen Sie in Ihrem Shop vornehmen müssen, kann so pauschal nicht beantwortet werden, da es darauf ankommt welche Art von Produkten Sie verkaufen. Eine Beratung bedarf immer einer Einzelfallentsc heidung und muss durch eine individuelle Rechtsberatung vorgenommen werden.
In der Redaktion berichten wir ganz grundsätzlich über rechtliche Neuerungen und Gesetzesänderun gen.

Alles Gute und viele Grüße

Die Redaktion
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#1 Heidemann 2021-08-25 17:28
also mit der DDR wird Neuland betreten ? hättet Ihr nicht darauf verzichten können ?
na wenn es bei der Umsetzung keinen Spielraum gibt, warum murkst dann jedes Land wieder an seiner eigenen Umsetzung herum ?
Fragen über Fragen:
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"Über weitere Details und einzelne Bereiche der Änderungen werden wir in den kommenden Wochen noch berichten. Entsprechende Artikel werden wir an dieser Stelle verlinken"
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also heißt auf gut Deutsch - das ist so umfangreich - das es eines Extra Fachschulabschl usses bedarf um auch nur die Grundidee zu verstehen ?
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