Gesetzesnovelle

Diese Pflichten bringt das neue Elektrogesetz 2022 für Händler

Veröffentlicht: 10.11.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 31.01.2023
Altgeräte in grüner Tonne

Am 1. Januar 2022 werden einige Änderungen zum Elektrogesetz in Kraft treten. Die Bundesregierung hat dazu eine Novelle des deutschen Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) verabschiedet. Ein Grund für die Änderung des Elektrogesetzes ist auch die Ausweitung anderer Gesetze, wie der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Beispielsweise soll durch gewisse Änderungen die Recyclingquote erhöht werden, da diese sich nicht wie geplant steigert. Daher soll die Schwelle zur Rückgabe von alten Elektrogeräten für Verbraucher möglichst niedrig gehalten werden. Dafür sorgt nun auch noch einmal die Novellierung des Elektrogesetzes.

Diese Änderungen werden kommen: 

  • Ausdehnung der Informationspflichten
  • Erweiterung der Rücknahmepflichten für Vertreiber (insbesondere für Lebensmittelhändler)
  • Anpassung der Berechnung der Quadratmeter-Schwelle
  • kostenfreie Rücksendung vieler Altgeräte im Fernabsatz

Der Hintergrund des Elektrogesetzes

Das Elektrogesetz stellt seit dem Jahr 2005 die nationale Umsetzung der WEEE-Richtlinie der Europäischen Union dar und betrifft sowohl Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, als auch Vertreiber der Geräte, und somit auch Online-Händler. Es regelt den Umgang für die Inbetriebnahme von neuen Elektro- und Elektronikgeräten und auch die Rücknahme und Entsorgung von Elektroaltgeräten. 

Eine Pflicht für Hersteller und Inverkehrbringer der Geräte stellt seitdem die Registrierung bei der Stiftung EAR dar, bevor sie auf den Markt gebracht werden dürfen. Auch Kennzeichnungspflichten sowie Informations- und Rücknahmepflichten spielen eine wesentliche Rolle.

Die einzelnen Änderungen im Detail

Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen, insbesondere Online-Händler betreffend, näher erläutert werden:

Ausdehnung der Informationspflichten

Händler trifft in Zukunft die Pflicht, bei Abschluss eines Kaufvertrages darüber zu informieren, dass ein Altgerät beim Kauf eines neuen Gerätes kostenlos zurückgegeben werden kann. Diese Regelung bezieht sich auf Bildschirme und Monitore mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern, für Wärmeüberträger und für Großgeräte. Ebenso muss der Verbraucher über die kostenfreie Abholung der Geräte in Kenntnis gesetzt werden und schon bei Abschluss des Kaufvertrages danach gefragt werden, ob er bei Lieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückgeben möchte. 

Tipp: Für Online-Händler sind diese Informationspflichten ebenso einzuhalten. Hierbei können diese so umgesetzt werden, wie die bereits bestehenden Informationspflichten nach dem Elektrogesetz – beispielsweise kann auf eine entsprechende Informationsseite verlinkt werden. Allerdings ist bei der Pflicht zur Nachfrage, ob ein Altgerät wieder mitgenommen werden soll, eine gewisse Mitwirkung des Kunden notwendig. Eine konkrete Nachfrage des Händlers hat daher zu erfolgen, umzusetzen beispielsweise durch eine Checkbox.

Erweiterung der Rücknahmepflichten 

Nach der bisher gültigen Rechtslage, waren nur Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern verpflichtet, diese unentgeltlich zurückzunehmen, wenn der Verbraucher gleichzeitig ein neues Elektrogerät der gleichen Geräteart erwirbt (sogenannte 1:1-Regel). 

Die Erweiterung der Rücknahmepflichten von Geräten betrifft vorrangig viele Supermärkte, welche ab dem 1. Januar 2022, anders als bisher, dazu verpflichtet sind, auch ohne Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern nur für Elektrogeräte, Altgeräte zurückzunehmen. Das gilt für Läden, die mehrmals im Kalenderjahr Elektrogeräte zum Kauf anbieten und über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verfügen.

Bei Geräten, deren äußere Abmessung nicht mehr als 25 Zentimeter betragen, müssen diese kostenfrei auf Verlangen des Verbrauchers zurückgenommen werden, auch wenn dafür kein neues Gerät erworben wird und der Händler das Gerät gar nicht selbst vertreibt (sogenannte 0:1-Regel). Die bisherige Beschränkung von maximal fünf Geräten wird künftig aber auf drei herabgesetzt. Diese Regelung gilt sowohl für Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, als auch für Vertreiber von Lebensmitteln, § 17 Absatz 1 ElektroG.

Kostenfreie Rücksendung vieler Altgeräte

Auch bei Fernabsatzgeschäften müssen einige Altgeräte künftig kostenfrei zurückgenommen werden. Die dafür bisher vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten sollen dann vom Händler übernommen werden müssen. Damit soll für Verbraucher ein größerer Anreiz geschaffen werden, ein Altgerät zurückzusenden. 

Von der Pflicht zur unentgeltlichen Abholung sind Geräte der Kategorie 1, 2 und 4 umfasst. Bei diesen Kategorien müssen Online-Händler künftig den Kunden ermöglichen, das entsprechende Altgerät kostenfrei dem Transportdienstleister, der das neue Gerät liefert, mitzugeben. Zu diesen Gerätekategorien zählen etwa Bildschirme und Monitore, Kühl- und Gefrierschränke und Großgeräte mit einer Abmessung von mehr als 50 Zentimeter.

Für Geräte der Kategorien 3, 5 und 6 gilt die Regelung nicht. Online-Händler müssen allerdings geeignete Rückgabestellen in zumutbarer Entfernung des Kunden ermöglichen und Kooperationen mit dem stationären Handel oder Entsorgern schaffen. 

Die Rücknahmepflicht für Online-Händler gilt allerdings weiterhin erst ab einer Lagerfläche von 400 Quadratmetern allein für Elektrogeräte.

Anpassung der Berechnung der Quadratmeter-Schwelle

Bislang galt, dass Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte auf einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern verkaufen, verpflichtet sind, Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. In Zukunft wird die Verkaufsflächengrenze beim Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte neu berechnet. Das gilt sowohl für den stationären Handel, als auch im Fernabsatz. 

Händler müssen dann bei der Berechnung der 400 Quadratmeter Verkaufsfläche alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte heranziehen. Bei Überschreitung dieser Grenze ist der Händler zur Rücknahme der Altgeräte verpflichtet. Betrachtet wird also nicht mehr nur die reine Verkaufsfläche, sondern auch die Lager- und Versandflächen müssen bei der Bestimmung der Quadratmeter einbezogen werden. Das wird dazu führen, dass mehr Händler durch die Zusammenrechnung die Grenze überschreiten und damit rücknahmepflichtig werden.

Online-Marktplätze und Fulfillment

Die Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister müssen sich nun erstmalig mit dem Elektrogesetz und dessen Vorgaben auseinandersetzen. Bisher bieten Marktplätze noch ein großes Schlupfloch für das Umgehen der geltenden Regelungen. Daher folgen zum 1. Januar 2023 (also erst ein Jahr später) massive Änderungen. 

Künftig haften Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister aufgrund einer Prüfpflicht zur regelmäßigen Kontrolle der angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte. Dem Verkäufer kann schon jetzt verboten werden, Geräte anzubieten, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Das wird nun auch auf die Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister ausgeweitet. 

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