Wir wurden gefragt

Was ist eine Ware mit digitalen Elementen?

Veröffentlicht: 18.11.2021 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 18.11.2021
Frau steht in der smarten Küche mit vielen Geräten mit digitalen Elementen

Am 1. Januar 2022 tritt die Warenkaufrichtlinie in Kraft und dadurch ergeben sich weitreichende Änderungen am Vertragsrecht. Das neue Gesetz heißt vollständig „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“. 

Eine ausführliche Übersicht über die kommenden gesetzlichen Änderungen haben wir im Artikel „Warenkaufrichtlinie: Das neue Vertragsrecht kommt mit echten Änderungen“ zusammengestellt. So gelten dann für betroffene Sachen bzw. Waren mit digitalen Elementen andere Regeln, unter anderem eine Aktualisierungspflicht für die digitalen Komponenten. 

Aber was ist überhaupt eine Ware mit digitalen Elementen? Da es sich hierbei um einen neuen Rechtsbegriff handelt, muss diese Frage beantwortet werden, damit klar ist, wofür die neuen Regelungen gelten. 

Die Ware funktioniert nur mit digitalen Elementen richtig

Im neuen § 327a Abs. 3 Satz 1 gibt der Gesetzgeber die Antwort: Waren mit digitalen Elementen sind Waren, „die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können.“ 

Eine Ware, die also nicht mehr vollständig funktioniert, wenn Software oder digitale Funktionen ausfallen, ist eine Ware mit digitalen Elementen und fällt unter die neuen gesetzlichen Regelungen. Die Spannbreite von betroffenen Artikeln ist natürlich sehr weit und umspannt quasi alle smarten Produkte. Smartphones, Notebooks, Autos, Waschmaschinen, smarte Kühlschränke, Sprachassistenten, Saugroboter, Türklingeln, Thermostate, E-Bikes und Fußbodenheizungen sind nur einige der vielen Beispiele für Güter mit digitalen Elementen, die die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung aufführt.

Das müssen Online-Händler ab Januar beachten

Neben der allgemeinen Änderungen zum Sachmangelbegriff, Schadensersatz oder Beweislastumkehr, die sich aus der Warenkaufrichtlinie ab Januar ergeben, gibt es für Waren mit digitalen Elementen einige Besonderheiten. Da die Funktionsfähigkeit von Waren mit digitalen Komponenten größtenteils davon abhängt, dass das digitale Element auch richtig funktioniert, sind Aktualisierungen der Software besonders wichtig. Ansonsten kann es zu Sicherheitslücken oder Fehlern kommen. 

Daher sind Verkäufer künftig dazu verpflichtet, die Verbraucher über Aktualisierungen zu informieren. In der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer – mindestens aber zwei Jahre lang – müssen sie sogar Aktualisierungen bereitstellen. Dabei reicht es aber, dass etwa nur der Link zum Download der Aktualisierung bereitgestellt wird, etwa auf der Seite des Herstellers der Ware oder in einem App-Store. Wenn der Verbraucher aber eine Aktualisierung gar nicht oder falsch durchführt, obwohl er das korrekte Update inklusive guter Installationsanleitung zur Verfügung hatte, ist der Verkäufer hierfür nicht verantwortlich. 

Weitere Artikel zur Warenkaufrichtlinie und zur Digitale-Inhalte-Richtlinie

Neben der Warenkaufrichtlinie tritt am 1. Januar die Digitale-Inhalte-Richtlinie in Kraft. In diesem Gesetz werden vor allem Verbraucherverträge über digitale Inhalte, wie etwa Videospiele, Programme oder Streaming-Dienste geregelt. Über weitere Details und einzelne Bereiche der kommenden Änderungen aus den neuen Richtlinien werden wir in den kommenden Wochen noch berichten. Entsprechende Artikel werden wir an dieser Stelle verlinken. 

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