Die Warenkaufrichtlinie bringt ab dem neuen Jahr weitreichende Änderungen mit sich. Zahlreiche Anpassungen werden beim Kauf von Sachen auf Online-Händler zukommen. Besonders bei den Gewährleistungsrechten werden Verbraucher in ihren Rechten gestärkt. Ganz besonders relevant wird die Änderung eines zentralen Begriffs: Der Sachmangel. In diesem Beitrag erklären wir, welche Regelungen künftig im Zusammenhang mit dem neuen Sachmangelbegriff stehen und was Online-Händler fortan beachten sollten.
Der Begriff des Sachmangels bildet eine wesentliche Grundlage des Gewährleistungsrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ohne ihn können auch die einzelnen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht ausgelöst werden. Zu deren Beurteilung muss stets der Sachmangelbegriff herangezogen werden. Wenn eine Ware oder ein Produkt kaputt ist, muss also zunächst einmal geklärt werden, ob ein solcher Mangel überhaupt vorliegt.
Nach dem Gesetz (§ 434 BGB) liegt ein Mangel vor, wenn die Sache bei der Übergabe des Unternehmers an den Verbraucher:
Ab dem 1. Januar 2022 reicht es nicht mehr aus, wenn die Parteien vertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbaren, damit diese als mangelfrei gilt. Hinzu kommen dann noch weitere objektive Anforderungen. Die Voraussetzungen der Mangelfreiheit werden also erweitert: Die Sache muss für eine Mangelfreiheit sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entsprechen.
Die Erweiterung des Sachmangelbegriffs wird sich erheblich auf alle Händler auswirken. Zusätzlich zu der bisherigen Möglichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung dürfen künftig auch objektive Eigenschaften nicht außer Acht gelassen werden. Zudem wird noch mehr auf die durchschnittliche Käufererwartung abgestellt werden und auch abweichende Vereinbarungen werden nur noch unter hohen Anforderungen möglich sein.