Pfand & Nachweispflicht

Das ändert sich im VerpackG zum 1. Januar 2022

Veröffentlicht: 15.12.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Pfandflasche vor Pfandautomat

Zum 1. Januar 2022 stehen im Rahmen der Novelle des Verpackungsgesetzes zwei wesentliche Änderungen im VerpackG an. Einerseits werden Nachweispflichten für Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen geschaffen, andererseits wird die Pfandpflicht im Bereich der Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen ausgeweitet. In diesem Beitrag zeigen wir die Details. 

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Neue Nachweispflichten

Basics zur Rücknahme von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Bereits seit das VerpackG in Kraft ist, gilt folgendes: Manche Verpackungen fallen typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind hier seit jeher grundsätzlich dazu verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von Ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe (oder in dessen unmittelbarer Nähe) unentgeltlich zurückzunehmen.

Für Letztvertreiber beschränkt sich diese Rücknahmepflicht auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können einerseits untereinander, andererseits aber auch mit den Endverbrauchern abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostentragung vereinbaren. Das gilt jedoch nur, wenn es sich bei den Endverbrauchern nicht um private Haushaltungen handelt. Betroffene Händler müssen die Verpackungen dabei nicht eigenhändig einsammeln, sondern können dafür Dienstleister, ähnlich den dualen Systemen, nutzen. Bei dieser Situation bleibt es weiterhin. Neu sind aber die folgenden Pflichten: 

Informationspflicht seit dem 3. Juli 2021 

Seit Mitte 2021 müssen Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen im angemessenen Umfang über die Rückgabemöglichkeiten sowie deren Sinn und Zweck informieren. Weitere Informationen dazu gibt es im Artikel zu den Änderungen im Verpackungsgesetz zum 3. Juli 2021

Neue Nachweispflichten ab dem 1. Januar 2022

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen ab Anfang Januar Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen führen. Bisher galt dies nur in Bezug auf bestimmte Verpackungen, nämlich Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen. Die Pflicht wird zum 1. Januar darüber hinaus auf alle nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ausgedehnt, insbesondere u.a. Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen.

Dazu müssen jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form und differenziert nach Materialart und Masse dokumentiert werden. Betroffene müssen außerdem geeignete Mechanismen zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation einführen – zur konkreten Gestaltung macht der Gesetzgeber hier allerdings keine Vorgaben. Die Dokumentation muss auf Anfrage einer zuständigen Behörde herausgegeben werden.

Was zählt als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung?

Hier kann der Katalog der Zentralen Stelle zur Bestimmung der Systembeteiligungspflicht weiterhelfen, in dessen Eintrag für die jeweilige Verpackung angezeigt wird, ob sie systembeteiligungspflichtig ist oder nicht. Wer mehr wissen oder seine Lage selbst einschätzen möchte, findet weitere Informationen im Folgenden: 

Das Verpackungsgesetz verrät in § 15 „Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung“, dass es Verpackungen gibt, deren Rücknahme und Verwertung nicht durch ein duales System bewerkstelligt wird. Angesprochen werden hier „Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von

  1. Transportverpackungen,
  2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
  5. Mehrwegverpackungen“

Was macht diese unterschiedlichen Verpackungsarten aus?

Transportverpackungen erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt. Damit gelten solche Verpackungen, die für den Transport von Waren von einem Händler zum anderen genutzt werden, als Transportverpackungen. Sie verbleiben im Handel. Ein bekanntes Beispiel dafür ist die Palette. 

Verkaufs- und Umverpackungen fallen meist, aber nicht immer typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Zu ihnen gehören grundsätzlich Produktverpackungen (z.B. Zahnpastatube), Versandverpackungen (z.B. Karton und Füllmaterial zum Versand der Zahnpastatube), Umverpackungen (z.B. zusätzliche Pappbanderole um die Zahnpastatube) und Serviceverpackungen (z.B. Bäckertüte). 

Die jeweilige Verpackung ist nur dann nicht systembeteiligungspflichtig, wenn sie typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Das kann gegeben sein, wenn die Verpackung mehrheitlich vom Handel zurückgenommen wird oder es sich um eine industrielle Großverpackung handelt. Dieser Fall bildet aber eine Ausnahme. Bei der Einschätzung hilft auch hier der Katalog der Zentralen Stelle weiter. Ein Beispiel für eine Verkaufsverpackung, die nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt und damit nicht systembeteiligungspflichtig ist, ist die Produktverpackung einer eindeutig in der Industrie genutzten Ware.

Versand- und Umverpackungen können auch wegen Systemunverträglichkeit von der Systembeteiligungspflicht ausgeschlossen sein. Systemunverträglich bedeutet, dass sie die Durchführung der Verwertung erheblich beeinträchtigen oder dadurch das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere in Hinblick auf die Gesundheit, gefährdet wird. Ob eine Verpackung systemunverträglich ist, muss die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellen.  

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind ebenfalls nicht systembeteiligungspflichtig. Welche dazugehören, definiert Anlage 2 zum Verpackungsgesetz. Die vier Gruppen von Füllgütern sind: 

  1. Stoffe und Gemische, die im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot für Verbraucher unterliegen
  2. Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind 
  3. Bestimmte MDI-Gemische (z.B. Isolierschaum)
  4. Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte mit bestimmten Abfallschlüsselnummern

Mehrwegverpackungen sind dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung wird durch eine ausreichende Logistik ermöglicht und durch geeignete Anreizsysteme wie z.B. Pfand, gefördert. Sie fallen insofern typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Ob eine Verpackung die Voraussetzungen an eine Mehrwegverpackung erfüllt, kann die Zentrale Stelle auf Antrag entscheiden.

Pfandpflicht: Das ändert sich ab 1. Januar 2022 

Ab Anfang Januar gelten weiterhin im Bereich der Pfandpflicht viele Ausnahmen für bestimmte Getränkearten nicht mehr. Praktisch ist ab Anfang 2022 weniger entscheidend, welche Art von Getränk sich in der Flasche oder Dose befindet. Vielmehr kommt es auf deren Material an: Erweitert wird die Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und alle Getränkedosen mit einem jeweiligen Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern. 

Von der Pfandpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen betroffen sind ab dem 1. Januar 2022 damit künftig insbesondere

  • Sekt und Sektmischgetränke, 
  • Wein und Weinmischgetränke,
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke,
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte und
  • Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure, 

für die bislang Ausnahmen galten. Für Milch, Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Einwegkunstoffgetränkeflaschen gilt weiterhin eine Übergangsfrist: Diese unterfallen erst ab dem 1. Januar 2024 der Pfandpflicht. Getränkedosen sind von dieser Ausnahme nicht umfasst, sie unterfallen also auch bei der Befüllung mit bspw. Milchmischgetränken ab dem 1. Januar 2022 der Pfandpflicht.

Online-Händler müssen das für entsprechende Produkte bestehende Pfand natürlich erheben und bei der Preisangabe berücksichtigen – hierzu ist aktuell auch ein Verfahren beim EuGH anhängig. Es gilt außerdem eine Übergangsregelung für Altbestände, also für solche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Dosen, die bisher vom Pfand ausgenommen waren und vom Hersteller vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind. Diese Altbestände dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfand abverkauft werden.

Kommentare  

#4 Susanne 2021-12-19 10:48
Was bedeutet "Nachweis führen". Sollen wir die Verpackungen unserer Lieferanten wiegen die wir in die Verwertung geben?


________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Susanne

wie im Artikel bereits erwähnt, macht der Gesetzgeber keine genauen Vorgaben darüber, wie der Nachweis zu führen ist. Wichtig ist lediglich, dass dokumentiert wird, dass bzw. ob Verpackungen zurückgenommen und verwertet wurden.
Das gilt allerdings nur für NICHT systembeteiligu ngsplichtige Verpackungen.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#3 Martin Hölscher 2021-12-18 19:19
Sehr geehrter Herr Dreyer,

es sollte besser überprüft werden wer bei Lucid gemeldet ist, viele Onlinehändler ignorieren dies schlicht und fahren damit anscheinend gut. Die angemeldeten Händler werden aber zu immer neueren und komplizierteren Verfahren verdonnert, die sicherlich auch in vereifachter Form ausführbar wären.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Hölscher
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#2 Roland Müller 2021-12-18 09:17
Hallo Herr Dreyer,

wie wärs, wenn Sie solche Texte mal "auf Deutsch" schreiben, so das auch ein Nicht-Jurist ihn versteht? Das einfache Weiterreichen von Gesetzestexten sehe ich nicht wirklich als einen Service an, für den ich gerne rund 600 Euro im Jahr bezahle. Nicht jeder Unternehmer hat eine eigene Rechtsabteilung , die dieses Geschwurbel mit teilweise doppelten Verneinungen für einen Menschen mit normalem Verstand übersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Roland Müller

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Antwort der Redaktion:


Sehr geehrter Herr Müller,

es tut uns leid, dass dieser Artikel ihre Fragen nicht beantworten konnte. Wir sind immer bemüht unsere Artikel fachlich korrekt, aber auch für alle verständlich zu schreiben. Bei den vielen speziellen Begrifflichkeit en ist das nicht immer so einfach.
Wir nehmen Ihre Kritik gerne an und versuchen in Zukunft noch mehr darauf zu achten, eine allgemeinverstä ndliche Sprache zu wählen.

Wenn Sie Händlerbund-Mit glied sind, können Sie sich mit individuellen Fragen immer gerne an unsere Rechtsberatung wenden. In der Redaktion berichten wir grundlegend über rechtliche Neuigkeiten und Gesetzesänderun gen. Eine individuelle Beratung bedarf immer einer detaillierten Einzelfallbetra chtung, für die unsere Rechtsabteilung zuständig ist.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#1 Urban Gabi 2021-12-15 20:38
Sehr geehrter Herr Dreyer,
wir versenden (eher selten) Accessoires an unsere Kunden in gebrauchten Kartons.
Diese sind entweder von privaten Bestellungen oder Lieferungen ins Geschäft.
Muss ich das auch anmelden?

Vielen Dank für Ihre Antwort .
Mit freundlichen Grüßen
Gabi Urban

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Antwort der Redaktion

Liebe Gabi,

vielen Dank für Deine Frage! Wir haben hierzu bereits einen Artikel veröffentlicht: onlinehaendler-news.de/.../...

Beste Grüße

die Redaktion
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