Das Ende der Gutscheinlösung 

Veranstalter müssen Corona-Gutscheine auszahlen

Veröffentlicht: 05.01.2022 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 05.01.2022
Maske über leerem Stuhl Veranstaltungssaal

Aufgrund der Coronapandemie und den damit einhergehenden Verordnungen und Beschränkungen mussten seit März 2020 zahlreiche Veranstaltungen abgesagt oder verschoben werden. Das war zum einen sehr ärgerlich für die Kunden, schließlich hatten diese bereits zum Teil viel Geld für die Tickets ausgegeben und es stellte sich die Frage, ob sie dieses auch erstattet bekommen. Doch auch für die Veranstalter wurde die Situation brenzlich und konnte existenzbedrohend werden. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber die sogenannte Gutscheinlösung geschaffen, welche mit dem Jahreswechsel aber nun Geschichte ist.

Heftige Kritik an der Gutscheinlösung

Um die Existenzen der Veranstalter zu schützen und gleichzeitig die Kunden nicht komplett im Regen stehenzulassen, präsentierte die damalige Bundesregierung im März 2020 die Gutscheinlösung. Diese viel diskutierte Lösung sollte dafür sorgen, dass Veranstalter das bereits gezahlte Geld nicht sofort zurückzahlen müssen und die Kunden für die erworbenen Tickets der abgesagten Veranstaltung einen Anspruch auf einen Gutschein erhielten. Betroffen waren Veranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe, deren Tickets vor dem 8. März 2020 erworben wurden. 

Verbraucherschützer kritisierten diesen Beschluss, denn gerade während der Coronapandemie seien viele Menschen umso mehr auf jeden Euro angewiesen. Ebenso haben die Kunden schließlich einen rechtlichen Anspruch auf die Rückzahlungen. Die Verbraucherrechte würden dadurch wiederum beschnitten werden.

Mehrere Gerichte befassten sich mit der Regelung. Einige waren der Ansicht, es müsse das Geld erstattet werden. Das Amtsgericht Frankfurt hielt die Gutscheinlösung sogar für verfassungswidrig. Das Amtsgericht München hingegen kam zu dem Schluss, dass die Gutscheinlösung eine geeignete Maßnahme wäre, um Insolvenzen der Veranstalter zu verhindern. Ohnehin werde der Kauf von Tickets eher von „finanziell leistungsstarken“ Personen vorgenommen, so die Begründung des Gerichts.

Auszahlung kann jetzt gefordert werden

Die ausgestellten Gutscheine für „eine gleichwertige Veranstaltung“ waren bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Wer sie bis dahin aber nicht eingelöst hat, kann seit dem 1. Januar 2022 sein Geld zurückverlangen, wie die Verbraucherzentrale nun berichtet. Wer möchte, kann den erhaltenen Gutschein natürlich auch weiterhin zur Zahlung von Tickets nutzen, insofern ist dieser nicht durch den Jahreswechsel ungültig geworden. Beachtet werden sollte aber, dass Rückzahlungsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren und dann nicht mehr geltend gemacht werden können.

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