Fitnessstudio, Streaming-Dienst & Co.

Deshalb dürfen Anbieter viele Verträge ab März 2022 nicht mehr wie bisher verlängern

Veröffentlicht: 22.02.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.02.2022
Hände zerreißen Vertrag

Aus Faulheit Mitglied im Fitnessstudio? So etwas kommt vor. Einen Teil dazu bei trägt die bisherige gesetzliche Regelung zur Kündigung und Vertragsverlängerung bei längerfristigen Verträgen, den sogenannten Dauerschuldverhältnissen. Wer etwa nicht rechtzeitig drei Monate vor Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit kündigt, sieht sich oftmals weitere zwölf Monate an den entsprechenden Vertrag gebunden. 

Doch bei vielen Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ändert sich diese Situation demnächst zugunsten der Verbraucher: Ab 1. März 2022 gelten durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge neue Regelungen

Status quo: Kündigung und Vertragsverlängerung bei Dauerschuldverhältnissen

Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, deren Gegenstand die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ist. Ein klassisches Beispiel dafür ist das Zeitungs-Abonnement oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Wird ein solcher Vertrag geschlossen, kommt es häufig zur Vereinbarung einer ersten Mindestlaufzeit. Bei einem Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher darf diese maximal zwei Jahre betragen, so bleibt es auch weiterhin. 

Will man den Vertrag kündigen, so darf die Kündigungsfrist grundsätzlich maximal drei Monate betragen. Wird diese nicht eingehalten, darf sich der Vertrag automatisch und stillschweigend um maximal ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist zu versäumen, kann damit je nach Vertrag erhebliche Folgen nach sich ziehen – nicht nur im Falle des Ablasshandels mit dem Fitnessstudiobetreiber. 

Neue Regeln für viele Dauerschuldverhältnisse: Was gilt ab März 2022?

Für Verbraucher und Händler ändert sich diese Lage ab dem 1. März 2022 in vielen Fällen mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge. 

Um welche Verträge geht es? 

Betroffen von der künftigen Rechtslage sind Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Nicht anwendbar sind die neuen Regeln auf Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen und Versicherungsverträge. Telekommunikationsverträge werden gesondert durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt.

Wichtig außerdem: Betroffen sind ausschließlich entsprechende Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden! Für zuvor geschlossene Verträge gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. 

Was ändert sich? 

Die anfängliche maximale Vertragslaufzeit darf weiterhin maximal zwei Jahre betragen. Ab diesem Punkt aber ändert sich die Lage: Die Kündigungsfrist darf statt drei Monaten nur noch maximal einen Monat betragen – Kündigungen dürfen also kurzfristiger ausgesprochen werden. 

Zugleich ändert sich die zulässige Laufzeit im Falle einer automatischen, stillschweigenden Verlängerung. Bisher lag diese bei maximal einem Jahr, ab 1. März 2022 ist sie nur noch auf unbestimmte Zeit möglich, es darf also kein fester Verlängerungszeitraum mehr vereinbart werden. Die Möglichkeit, dass sich der Vertrag überhaupt stillschweigend verlängern kann, besteht dabei auch nur, sofern das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Die „Verlängerungsfalle“ verliert damit deutlich an Bedeutung. 

Online-Händler, die entsprechende Verträge anbieten bzw. schließen, müssen entsprechend eine Änderung an ihren Rechtstexten vornehmen, sofern dort Regelungen zur Vertragslaufzeit getroffen werden. 

Besonderheit bei Telekommunikationsverträgen

Telekommunikationsverträge, wozu beispielsweise Internet- oder Mobilfunkverträge gehören, unterliegen hinsichtlich der Kündigung und Vertragslaufzeit den eigenen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes – hier gelten also abweichende Regelungen. Diese haben sich zum 1. Dezember 2021 geändert. Auch hier darf die anfängliche Mindestvertragsdauer maximal 24 Monate betragen. Anbieter müssen Verbraucher bei der stillschweigenden Verlängerung des Vertrags nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf diesen Umstand hinweisen.

Außerdem dürfen Verbraucher einen entsprechenden Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit und bei stillschweigender Verlängerung jederzeit mit der Frist von einem Monat kündigen. Die Besonderheit hier: Betroffen sind nicht nur Telekommunikationsverträge, die ab der Gesetzesänderung geschlossen worden sind, sondern auch Altverträge. Mehr Informationen, auch zu weiteren Änderungen, gibt es zum Beispiel bei der Bundesnetzagentur

 

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