Omnibus-Richtlinie

Ab Mai 2022: Geändertes Widerrufsrecht bei digitalen Produkten im Online-Handel

Veröffentlicht: 23.02.2022 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 09.12.2022
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Ab 28. Mai gelten in Deutschland neue Regelungen beim Widerrufsrecht für digitale Produkte, die Online-Händler erfüllen müssen. Ziel ist es, den Verbraucherschutz weiter zu stärken und zu modernisieren. Die neuen Regeln sind Teil eines großen EU-Gesetzespaket, der sogenannten Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161). Ziel der Reform ist es, dass innerhalb der Europäischen Union ein einheitliches Verbraucherrecht gilt.

Das ändert sich beim Widerrufsrecht 

Die neuen EU-Regelungen beim Widerrufsrecht werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in deutsches Recht übersetzt. Speziell geht es dabei um das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen. Digitale Inhalte, das sind vor allem Daten jeglicher Art, die in digitaler Form bereitgestellt werden. Explizit sind nur solche digitale Inhalte vom neuen Gesetz erfasst, die per Download bereitgestellt werden. Als digitale Dienstleistungen gelten Dienste, die den Umgang mit Daten ermöglichen, also etwa Clouds, Datei-Hosting oder Streamingdienste. 

Bei digitalen Inhalte und Dienstleistungen wird künftig bei den Voraussetzungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts zwischen Verträgen unterschieden, bei denen Verbraucher Geld zahlen müssen und solchen, in denen statt mit Geld mit personenbezogenen Daten bezahlt werden kann. Digitale Dienstleistungen werden im neuen § 356 Absatz 4 BGB behandelt, digitale Inhalte im § 356 Absatz 5 BGB. 

Demnach erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher mit personenbezogenen Daten bezahlt, in folgenden Fällen: 

  • Bei einer Dienstleistung, wenn sie vollständig erbracht wurde.
  • Bei einem digitalen Inhalt, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat. 

So erlischt das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen

Hat der Verbraucher hingegen Geld bezahlt, dann erlischt das Widerrufsrecht bei einer digitalen und nicht digitalen Dienstleistung, 

  • wenn der Verbraucher dazu zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, 
  • wenn bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung zur Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
  • wenn der Verbraucher seine Kenntnis bestätigt, dass sein Widerrufsrecht mit der vollständigen Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt. 

Auch bei digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht, 

  • wenn der Verbraucher zustimmt, dass der Unternehmer die Vertragserfüllung schon vor dem Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, 
  • wenn der Verbraucher seine Kenntnis bestätigt, dass sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt, und 
  • wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung über das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Papier oder Computerfestplatten) zur Verfügung gestellt hat. 

Außerdem gibt es ab 28. Mai eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Bisher hatte die Dauer der Widerrufsfrist vom Erhalt der Widerrufsbelehrung abgehangen, aber diese Regelung wird nun gestrichen. Wenn keine oder eine fehlerhafte Belehrung erfolgt, endet die Widerrufsfrist nach 12 Monaten und 14 Tagen. 

Änderungen in der Widerrufsbelehrung

Eine andere Erneuerung ist, dass eine Telefaxnummer in der Muster-Widerrufsbelehrung sowie im Muster-Widerrufsformular ab 28. Mai nicht mehr angegeben werden muss. Dementsprechend braucht es in der Muster-Widerrufsbelehrung künftig nur Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Händlers und im Muster-Widerrufsformular Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse.

Was passiert bei Verstößen? 

Grundsätzlich können Verstöße gegen die neuen Regelungen Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Für größere Unternehmen, mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro, können auch höhere Beträge fällig werden.

Durch die Omnibus-Richtlinie kommt es noch zu einigen anderen Änderungen. Über diese werden wir separaten Artikeln informieren. 

Sie haben Fragen zum geänderten Widerrufsrecht im Online-Handel? Schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular oder wenden Sie sich bei individuellen Fragen an die Rechtsberatung des Händlerbundes.

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