Ab 28. Mai gelten in Deutschland neue Regelungen beim Widerrufsrecht für digitale Produkte, die Online-Händler erfüllen müssen. Ziel ist es, den Verbraucherschutz weiter zu stärken und zu modernisieren. Die neuen Regeln sind Teil eines großen EU-Gesetzespaket, der sogenannten Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161). Ziel der Reform ist es, dass innerhalb der Europäischen Union ein einheitliches Verbraucherrecht gilt.
Die neuen EU-Regelungen beim Widerrufsrecht werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in deutsches Recht übersetzt. Speziell geht es dabei um das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen. Digitale Inhalte, das sind vor allem Daten jeglicher Art, die in digitaler Form bereitgestellt werden. Explizit sind nur solche digitale Inhalte vom neuen Gesetz erfasst, die per Download bereitgestellt werden. Als digitale Dienstleistungen gelten Dienste, die den Umgang mit Daten ermöglichen, also etwa Clouds, Datei-Hosting oder Streamingdienste.
Bei digitalen Inhalte und Dienstleistungen wird künftig bei den Voraussetzungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts zwischen Verträgen unterschieden, bei denen Verbraucher Geld zahlen müssen und solchen, in denen statt mit Geld mit personenbezogenen Daten bezahlt werden kann. Digitale Dienstleistungen werden im neuen § 356 Absatz 4 BGB behandelt, digitale Inhalte im § 356 Absatz 5 BGB.
Demnach erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher mit personenbezogenen Daten bezahlt, in folgenden Fällen:
Hat der Verbraucher hingegen Geld bezahlt, dann erlischt das Widerrufsrecht bei einer digitalen und nicht digitalen Dienstleistung,
Auch bei digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht,
Außerdem gibt es ab 28. Mai eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Bisher hatte die Dauer der Widerrufsfrist vom Erhalt der Widerrufsbelehrung abgehangen, aber diese Regelung wird nun gestrichen. Wenn keine oder eine fehlerhafte Belehrung erfolgt, endet die Widerrufsfrist nach 12 Monaten und 14 Tagen.
Eine andere Erneuerung ist, dass eine Telefaxnummer in der Muster-Widerrufsbelehrung sowie im Muster-Widerrufsformular ab 28. Mai nicht mehr angegeben werden muss. Dementsprechend braucht es in der Muster-Widerrufsbelehrung künftig nur Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Händlers und im Muster-Widerrufsformular Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse.
Grundsätzlich können Verstöße gegen die neuen Regelungen Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Für größere Unternehmen, mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro, können auch höhere Beträge fällig werden.
Durch die Omnibus-Richtlinie kommt es noch zu einigen anderen Änderungen. Über diese werden wir separaten Artikeln informieren.
Sie haben Fragen zum geänderten Widerrufsrecht im Online-Handel? Schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular oder wenden Sie sich bei individuellen Fragen an die Rechtsberatung des Händlerbundes.