Einigung der EU

Das bedeutet der Digital Services Act für den Online-Handel (Update)

Veröffentlicht: 18.11.2022 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 18.11.2022
Schloss mit Aufschrift "Digital Services Act" vor PC

In einer letzten Verhandlungsrunde, die knapp 16 Stunden dauerte, haben sich Vertreter von EU-Kommission, EU-Parlament und der Mitgliedstaaten auf die Regelungen des Digital Services Acts (DSA) geeinigt. Der DSA ist eine Hälfte des wichtigsten digitalpolitischen Gesetzespakets der aktuellen EU-Kommission unter Ursula von der Leyen. Die andere Hälfte stellt der Digital Markets Act (DMA), auf den sich die EU-Institutionen bereits Ende März verständigen konnten. 

Mit DSA und DMA will die EU die digitale Welt mit neuen Regeln belegen. Der DSA soll dabei gesellschaftliche Probleme angehen, während sich der DMA mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen beschäftigt. Das oft wiederholte Credo der EU lautet dabei, dass das, was offline verboten ist, auch online verboten sein solle. Zwar ist der finale Text für den DSA noch nicht veröffentlicht, doch die Verhandlungsergebnisse sind schon jetzt größtenteils bekannt und lassen erste Einschätzungen zu.

So betreffen die nun beschlossenen Regelungen aus dem DSA eine Vielzahl von digitalen Themen und reichen von personalisierter Werbung über das Löschen von illegalen Inhalten bis hin zu Pflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen. Der Online-Handel spielt zwar nur eine nebengeordnete Rolle im DSA, doch natürlich bleibt der E-Commerce von den Veränderungen in der Digitalgesetzgebung nicht unberührt. 

Update: Der Digital Services Act ist am 16. November EU-weit in Kraft getreten. Online-Plattformen haben jetzt drei Monate Zeit, um die Zahl ihrer aktiven Nutzer zu veröffentlichen. Die EU-Kommission wird dann prüfen, ob sie als sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine einzuordnen sind. Ab der Mitteilung haben die Unternehmen vier Monate Zeit, ihren Pflichten aus dem neuen Regelwerk nachzukommen, etwa der Übermittlung der ersten jährlichen Risikobewertung. Der allgemeine Geltungsbeginn ist jedoch erst ab 17. Februar 2024. 

Für sehr große Online-Plattformen gelten mehr Regeln

Der DSA gilt ganz allgemein für Online-Vermittlungsdienste. Darunter fallen Internetanbieter, Cloud- und Hostingdienste, Online-Marktplätze, Suchmaschinen, App-Stores oder Social-Media-Plattformen. Für sehr große Marktplätze, Plattformen und Suchmaschinen gelten dann auch mehr Regeln. Wer mehr als 45 Millionen monatlich aktive Nutzende hat, gilt als „sehr groß“. Von welchen Regelungen die kleineren Unternehmen befreit sind, ist derzeit aber noch nicht abschließend bekannt. 

Klar ist aber, dass die Betreiber sehr großer Plattformen und Suchmaschinen künftig einmal im Jahr eine schriftliche Risikoabschätzung abgeben müssen, in der beleuchtet wird, welche Gefahren von ihren Diensten ausgehen und welche Maßnahmen die Betreiber ergreifen, um die identifizierten Risiken gering zu halten. 

Zudem werden die sehr großen Plattformen, zu denen natürlich vor allem Google, Amazon oder Facebook gehören, zur Kasse gebeten und müssen eine Aufsichtsgebühr an die EU-Kommission zahlen. Mit dem Geld wird die Kommission dann die Kontrolle der DSA-Regelungen finanzieren. 

Bedeutung für den kleinen und mittelständischen Online-Handel

Kleine und mittelständische Online-Händler sind von solchen Regelungen für die Big-Tech-Firmen natürlich ausgenommen. Sie können laut der Kommission aber langfristig von strukturellen Verbesserungen profitieren, wenn die großen Plattformen unter mehr Kontrolle stehen und zu mehr Transparenz verpflichtet werden. Die EU sieht hier Chancen beim Vorgehen gegen Anbietern illegaler Produkte, beim Zugang zu EU-weiten Märkten und durch mehr Fairness auf den Marktplätzen.

Das gilt künftig für Online-Marktplätze

Marktplätze wird eine Sorgfaltspflicht gegenüber Händlern auferlegt. So werden die Betreiber von Marktplätzen etwa dazu verpflichtet, dass sie alle Verkäufer identifizieren müssen. Die Verkäufer müssen zudem zwingend Informationen hinterlegen, etwa Ausweiskopien, Name oder Adressen. Außerdem sollen die Marktplatzbetreiber Daten über verkaufte Produkte und Dienstleistungen erheben und stichprobenartig Datenbanken auf illegale Produkte abfragen. So soll frühzeitig erkannt und verhindert werden, ob Händler auf einem Marktplatz verbotene Waren anbieten. 

Dark Patterns – also Designpraktiken, die die Kundschaft täuschen und zu bestimmten Handlungen manipulieren sollen – werden den Online-Marktplätzen verboten. Das gilt im übrigen auch für Cookie-Banner. Hier soll das Ablehnen von Tracking-Cookies in Zukunft weniger komplex werden. 

Künftig gibt es für Plattformen, also auch Marktplätze wie Amazon, durch den DSA mehr Transparenzverpflichtungen bei der Nutzung von Algorithmen. Hier sollen etwa Behörden, Wissenschaft und Zivilgesellschaft die Möglichkeit erhalten, einzusehen, wie bestimmte Algorithmen funktionieren und welche Auswirkungen sich für die Nutzenden ergeben. 

Illegale Produkte sollen schneller und konsequenter gelöscht werden

Ein Kernpunkt des DSA ist es, dass Behörden zukünftig Host-Providern die Löschung von illegalen Inhalten grenzüberschreitend vorschreiben können. Das kann der Fall bei Hasskommentaren, gezielter Desinformation, Darstellung sexuellen Kindesmissbrauchs oder terroristischen Inhalten sein, aber eben auch, wenn illegale Waren verkauft werden oder wenn Urheber- oder Markenrechtsverletzungen vorliegen. 

Die Meldesysteme für Verbraucher wie Unternehmen sollen von Plattformen dafür verbessert werden. Gleichzeitig soll es aber auch Rechtsbehelfe für Firmen geben, wenn ein Inhalt einmal fälschlicherweise gelöscht wurde und wiederhergestellt werden soll. Plattformen sollen ihren Nutzenden ebenfalls die Möglichkeit zur Beschwerde gegen getroffene Löschungsentscheidung schaffen.

Die Überwachung der DSA-Regelungen soll dabei bei nationalen Behörden liegen. Diese sollen auch in Fällen von strittigen Löschungen außergerichtliche Schlichtungsverfahren anbieten. Außerdem können diese Behörden bestimmte Akteure, etwa Verbraucherorganisationen oder Nichtregierungsorganisationen, zu „trusted flaggers” auf bestimmten Plattformen ernennen. Diese sollen mit den jeweiligen Plattformen zusammenarbeiten und über ein Meldesystem illegale Inhalte melden und Löschhinweise geben, die dann direkt von der Plattform bearbeitet werden. Auch im Kampf gegen Produktpiraterie und illegale Produkte soll dieses System genutzt werden. 

Das steht nicht im DSA

Der DSA versucht sich an einem digitalen Rundumschlag, mit dem die EU dem scheinbar unkontrollierbaren digitalen Raum eine Ordnung geben und ihre eigenen veralteten Regeln modernisieren will. Trotz der Menge an neuen Vorgaben, die es mit dem DSA geben wird, gibt es auch eine Reihe von Vorschlägen, die es in den Verhandlungen nicht in die vorläufige Einigung geschafft haben. 

Diese Vorschläge wurden von verschiedenen Seiten gefordert, aber hier wurde kein Kompromiss gefunden: 

  • Es wird kein Recht auf anonyme Internetnutzung geben
  • Es wird kein Recht auf Verschlüsselung geben
  • Der DSA enthält kein Verbot von Vorratsdatenspeicherung
  • Der DSA macht keine Vorgaben zur Ablehnung von Tracking im Browser
  • Es gibt kein generelles Verbot personalisierter Werbung geben. Dennoch wird die Verwendung sensibler persönlicher Daten zur Profilerstellung und personalisierte Werbung für Minderjährige verboten. 
  • Wer Pornos auf Plattformen hochlädt, wird nicht seine Handynummer angeben müssen. Diese wurde als Schutzmaßnahme gegen Rachepornos oder den Upload heimlich gefilmter Aufnahmen gefordert. 

Regeln greifen frühestens ab 2024

Im nächsten Schritt muss ein finaler Text der jetzt getroffenen Einigung angefertigt werden, zu dem danach das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union ihre formale Zustimmung geben müssen. Mit allen Fristen und Übergangsphasen eingerechnet, werden die Regeln aus dem DSA frühestens ab 2024 gelten. 

Unternehmen, die ab dann gegen den DSA verstoßen, müssen sich auf ein Bußgeld in Höhe von bis zu sechs Prozent des Jahresumsatzes einstellen. Entscheidende Stelle bei der Überwachung, Durchsetzung und Sanktionierung ist die EU-Kommission.

Dieser Artikel erschien ursprünglich am 27.04.2022.

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