Ab 1. Juli 2022

Wichtige Änderungen im Verpackungsgesetz bei Marktplätzen und Fulfillment

Veröffentlicht: 31.05.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Mitarbeiter zwischen Paketen

Zum 1. Juli 2022 kommt es zu mehreren Änderungen im Verpackungsgesetz, von denen viele Online-Händler betroffen sind. Neben der Ausdehnung der Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID spielen insbesondere der Handel auf Online-Marktplätzen und die Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern eine wichtige Rolle. Marktplatzbetreiber erhalten Kontrollpflichten, woraus für Online-Händler Handlungsbedarf entsteht. Im Bereich des Fulfillment gehen die Änderungen noch weiter – hier legt das Gesetz künftig eindeutig fest, dass die Auftraggeber als Hersteller gelten. Wir zeigen, worum es geht. 

Kontrollpflicht für Marktplatz-Betreiber: Online-Händler brauchen Nachweis für duales System

Kurzüberblick: Online-Händler, die auf elektronischen Marktplätzen wie Ebay oder Amazon handeln, müssen diesen spätestens zum 1. Juli nachweisen, dass sie sich ordnungsgemäß an einem dualen System beteiligt haben. 

Unmittelbar sieht das Verpackungsgesetz dies zwar nicht als Pflicht für Online-Händler vor, mittelbar jedoch schon: Den Betreibern von Online-Marktplätzen wird nämlich eine Kontrollpflicht auferlegt. Sie dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller dieser Verpackungen nicht an einem System beteiligt haben und ordnungsgemäß im Verpackungsregister LUCID registriert sind – das sehen § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 5 VerpackG in der neuen Fassung ab 1. Juli 2022 vor. 

Teilen Online-Händler die geforderten Daten bzw. Nachweise nicht rechtzeitig mit, müssen sie damit rechnen, dass etwa die Verkaufsfunktion oder entsprechende Artikel gesperrt werden. 

Marktplatzhändler: Das ist zu tun

Üblicherweise fordern die Marktplätze dabei die Registrierungsnummer für das Verpackungsregister LUCID an, teilweise wird auch eine Bestätigung des genutzen dualen Systems gefordert. Wo bzw. auf welche Weise Online-Händler die Nachweise hinterlegen müssen, das hängt dabei vom jeweiligen Marktplatz ab. Amazon beispielsweise stellt eine Möglichkeit zum Upload der Registrierungsnummer im EPR-Compliance-Portal zur Verfügung. Eine Anleitung sowie weitere Informationen des Marktplatzbetreibers gibt es hier. Ebay wiederum hat angekündigt, eine Möglichkeit zum Upload im Laufe des Monats Mai zur Verfügung zu stellen. 

Sie haben Informationen zum Vorgehen auf anderen elektronischen Marktplätzen? Teilen Sie diese gerne mit uns und anderen Lesern in den Kommentaren oder per Kontaktformular. 

Was sind elektronische Marktplätze? 

Das Verpackungsgesetz definiert elektronische Marktplätze als „Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen“.

Kontrollpflichten und Neuverteilung der Herstellerpflichten bei Fulfillment

Kurzüberblick: Online-Händler, die Fulfillment-Dienstleister zum Versand ihrer Ware nach Deutschland nutzen, müssen ebenfalls spätestens bis zum 1. Juli nachweisen, dass sie ordnungsgemäß beim Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihre Systembeteiligung wahrnehmen. Doch Achtung – in Sachen Fulfillment gehen die Änderungen noch einen Schritt weiter: Ab dem 1. Juli gilt der Auftraggeber eines Fulfillment-Dienstleisters per Gesetz als Hersteller der genutzten Versandverpackung und muss entsprechend die Pflichten umsetzen. Bislang konnte dies je nach Fall auch im Aufgabenbereich des Fulfillment-Dienstleisters liegen. 

Vergleichbar den Betreibern von Marktplätzen erhalten auch Fulfillment-Dienstleister solche Kontrollpflichten: Sie dürfen keine der im Gesetz genannten Tätigkeiten (siehe unten) in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht ordnungsgemäß an einem System beteiligt haben. Zudem dürfen sie keine der Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen insgesamt erbringen, wenn die Hersteller der Verpackungen nicht ordnungsgemäß im Verpackungsregister LUCID registriert sind. 

Fulfillment – Was ist das und was bedeutet die Kontrollpflicht für Online-Händler? 

Fulfillment-Dienstleister ist laut dem Verpackungsgesetz „jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: 

  • Lagerhaltung, 
  • Verpacken, 
  • Adressieren und Versand 

von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister“.

Achtung: Dropshipper fallen nicht unter diese Definition, da diese regelmäßig das Eigentumsrecht an den versendeten Waren haben. Hier bleibt es bei der bisherigen Rechtslage

Auftraggeber solcher Dienstleister müssen ihnen insofern ebenfalls entsprechende Nachweise erbringen. Welche hier erforderlich sind und wie diese hinterlegt werden können, sollte direkt beim Fulfillment-Dienstleister angefragt werden. 

Achtung: Neue Regelung zu Herstellerpflichten im Fulfillment

Von der Notwendigkeit, die Nachweise zu erbringen, können dabei künftig mehr Händler betroffen sein als bisher. Das Verpackungsgesetz sieht ab dem 1. Juli 2022 folgende Regelung vor: „Umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1“.

Bislang war die Rechtslage hier anders: Ob als Hersteller der Versandverpackung der Auftraggeber oder der Fulfilment-Dienstleister gilt, sollte sich nach Mitteilung der Zentralen Stelle Verpackungsregister insbesondere danach entscheiden, wer auf der Verpackung erscheint. Oftmals wurden die Pflichten daher durch den Fulfillment-Dienstleister übernommen. Entsprechend sollten Online-Händler nun prüfen, inwiefern dies bei ihnen der Fall war und durch die neue Regelung nun Handlungsbedarf erwächst. Ist das der Fall, kann geraten werden sich angesichts der Kontrollpflichten ab 1. Juli 2022 möglichst zeitnah die nötigen Schritte (insb. Registrierung für das Verpackungsregister und Systembeteiligung) einzuleiten. 

Ab 1. Juli 2022 kommt es zudem zur Ausdehnung der Registrierungspflicht.

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