Am seit 2019 geltenden Verpackungsgesetz wurde kräftig gearbeitet: Schon in den letzten Monaten ist es zu einigen Änderungen gekommen. Zum 1. Juli 2022 steht nun die nächste große Anpassungsetappe bevor: Es kommt nicht nur zu entscheidenden Änderungen im Hinblick auf den Handel über elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister, sondern es wird auch die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID ausgeweitet. Betroffen sein können damit künftig auch Unternehmer, die von dieser Pflicht bislang befreit waren. Aber Handlungsbedarf kann es auch dann geben, wenn eine Registrierung bereits vorliegt. Hintergrund ist die Ausweitung der Pflicht in Bezug auf sämtliche Verpackungsarten. Zudem gibt es Anpassungen im Bereich der – für Online-Händler jedoch oftmals weniger relevanten – Serviceverpackungen.
Die ab dem 1. Juli 2022 geltende Version des Verpackungsgesetzes sieht in § 9 eine Registrierungspflicht für Hersteller aller mit Ware befüllten Verpackungen vor. Damit wird der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert.
Bisher ist die Lage so: Zur Registrierung beim Verpackungsregister LUCID verpflichtet sind Hersteller der sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Das sind alle mit Ware befüllten Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen – beispielsweise also eine klassische Versandverpackung. Von systembeteiligungspflichtig oder auch lizensierungspflichtig spricht man hier, da die Sammlung und Verwertung durch die sogenannten dualen Systeme ausgeführt wird.
Es gibt jedoch auch zahlreiche Verpackungen, die gerade nicht „typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“ – zum Beispiel weil sie schlicht zu groß sind oder mit Schadstoffen belastet, oder weil es sich wie bei vielen Flaschen um Pfandprodukte handelt. Für Hersteller solcher Verpackungen besteht keine Systembeteiligungspflicht, vielmehr tragen Hersteller und Vertreiber selbst die Pflicht zur Rücknahme. Dabei bleibt es auch weiterhin, für solche Verpackungen besteht auch künftig nicht die Pflicht zur Lizenzierung/Systembeteiligung.
Dennoch setzt hier eine wichtige Änderung an: Bislang besteht für die Hersteller solcher Verpackungen keine Registrierungspflicht, ab dem 1. Juli 2022 jedoch schon!
Für Online-Händler und andere Unternehmer kann sich also Handlungsbedarf hinsichtlich der Registrierung für das Verpackungsregister ergeben. Betroffenengruppen lassen sich dabei ansatzweise wie folgt unterteilen:
Die Registrierung bzw. die Änderungregistrierung muss dabei zum 1. Juli 2022 erfolgen. Sie ist bereits jetzt möglich – online und kostenfrei auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Wichtig: Für Händler, die auf elektronischen Marktplätzen handeln oder Fulfillment-Dienstleister nutzen, kommt es zum 1. Juli 2022 zu weiteren Änderungen.
Potenziell Betroffene haben es beim Verpackungsgesetz mit einer komplexen Materie zu tun, sodass bei Fragen oder Unsicherheiten grundsätzlich eine fachliche Beratung empfohlen sei. Aber auch die Begriffe, die das Verpackungsgesetz verwendet, sorgen häufig für Unsicherheiten.
Grundsätzlich ist die Registrierungspflicht ab dem Inverkehrbringen der ersten Verpackung zu erfüllen – es besteht keine Bagatellgrenze für geringe Mengen. Die Ausweitung der Registrierungspflicht gilt ab dem 1. Juli 2022 – besteht Handlungsbedarf, müssen die notwendigen Schritte also zu diesem Stichtag erfüllt sein.
Eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung hat dabei gewichtige Folgen:
Auch im Hinblick auf Serviceverpackungen kommt es zum 1. Juli 2022 zu Anpassungen. Die Kategorie der Serviceverpackung spielt im klassischen Online-Handel aber meist keine Rolle: Sie ermöglichen oder unterstützen die Übergabe von Waren an Endverbraucher. Gemeint ist damit etwa die Brötchentüte vom Bäcker oder der Pizzakarton. Auch hier kommt es zu einer Änderung im Bereich der Registrierungspflicht: Bislang konnte die Registrierungspflicht zusammen mit der Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber umgelegt werden. Ab dem 1. Juli 2022 kann die Systembeteiligungspflicht zwar weiterhin auf den Vorvertreiber umgelegt werden (bspw. indem die leeren Verpackungen bereits lizenziert erworben werden – Achtung: Diese Möglichkeit besteht ausschließlich bei Serviceverpackungen!), die Registrierungspflicht muss künftig sowohl in dem Fall, dass die Systembeteiligung selbst vorgenommen wird, als auch in den Fall, dass sie beim Vorvertreiber liegt, selbst wahrgenommen werden.