Verschärfung des Urheberrechts

Vertragspartner müssen Urhebern jährlich unaufgefordert Auskunft geben

Veröffentlicht: 02.08.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
Copyright-Zeichen neben grünem Haken

Vertragspartner von Urhebern sind seit der Urheberrechtsnovelle Mitte 2021 verpflichtet, den Urhebern der Werke ohne Aufforderung Auskunft über den Umfang der Nutzung zu erteilen. Auch zuvor musste Auskunft erteilt werden, allerdings nur auf Anfrage des Urhebers. Dabei gilt die Anpassung auch für Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 7. Juni 2021 geschlossen worden sind. Unternehmen, die entsprechende Materialien nutzen, wie zum Beispiel Produktbilder, Grafiken oder Werbetexte, müssen die Pflicht erstmals zum 7. Juni 2023 erfüllen – wenn sie sich nicht auf eine Ausnahme berufen können. 

Urhebergesetz: Auskunftsanspruch wird zur Auskunftspflicht

Hinter der Pflicht steht der 2021 geänderte § 32d Urhebergesetz (UrhG). Demnach müssen die Vertragspartner von Urhebern diese mindestens einmal jährlich über den Umfang der Nutzung der Werke des Urhebers informieren. Betroffen sind dabei alle urheberrechtlich geschützten Materialien – von Fotos, längeren Texten und Grafiken bis zu Filmen und Musik. Computerprogramme allerdings sind ausgenommen. Auch zuvor schon bestand eine Auskunftsregelung. Allerdings mussten die Vertragspartner der Urheber eine Auskunft nur auf Anfrage erteilen. Jetzt muss das auch ohne Aufforderung geschehen. 

Relevant ist die Auskunftspflicht immer dann, wenn man sich als Vertragspartner entgeltlich Nutzungsrechte an den Werken hat einräumen lassen. Das kann also beispielsweise den Fall betreffen, dass ein Online-Händler professionelle Produktfotos von einem Fotografen oder (geschützte) Werbetexte durch einen Texter entgeltlich erstellen und sich daran Nutzungsrechte einräumen lässt. Je nachdem, in welchem Umfang und auf welche Art Unternehmen entsprechende Materialien nutzen, kann der Aufwand hinsichtlich der Auskunftspflicht erheblich sein. Urhebern soll es durch die Gesetzesanpassung ermöglicht werden, eine angemessene Bezahlung für Ihre Leistung geltend zu machen. Dafür müssten sie wissen, wie wertvoll ihre Werke denn auch tatsächlich sind. 

Worüber muss Auskunft erteilt werden?

Dem Urheber muss Auskunft erteilt werden über den Umfang der Nutzung des Werkes sowie über die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Laut der gesetzlichen Regelung erfolgt die Auskunft auf Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs üblicherweise vorhanden sind. Der Umfang der Werknutzung betrifft beispielsweise die Dauer, in der ein Foto in einem Online-Shop genutzt wurde. Betroffene Unternehmen sollten die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien insofern gut dokumentieren, um sich zum Stichtag keinem massiven Arbeitsaufkommen auszusetzen. 

Auskunftspflicht im Urhebergesetz – Gibt es Ausnahmen?

Auch wenn bisher seitens der Urheber bereits ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestand, dürfte die Neuregelung in vielen Unternehmen grundsätzlich zu Aufwand führen. Um für einen Interessenausgleich zu sorgen, sieht die Vorschrift allerdings zwei Ausnahmen vor:

  • Die Auskunftspflicht ist – in der Regel – bei sogenannten nachrangigen Beiträgen ausgeschlossen. Nachrangig „ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört“, sagt hier das Gesetz. 
  • Ausgeschlossen sein soll die Pflicht zudem auch dann, wenn „die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde“, so das Gesetz. 

Ab wann muss die Auskunftspflicht erfüllt werden?

Nicht verwirren lassen: Bei der Frage, ab wann die Regelung gilt, kommen einige Daten ins Spiel. Prinzipiell ist das Gesetz bereits 2021 in Kraft getreten. Praktisch können zwei Fälle unterschieden werden, je nachdem, wann der zugrunde liegende Vertrag geschlossen wurde: 

  • Für Verträge, die ab dem 7. Juni 2021 gilt, dass Auskunft über die Verwertung ein Jahr nach der ersten Nutzung der Werke erteilt werden muss. 
  • Wurde der Vertrag mit dem Urheber vor dem 7. Juni 2021 geschlossen, müssen Vertragspartner über alle Nutzungen berichten, die ab dem 7. Juni 2022 erfolgt sind. Die erste Auskunft muss ab dem 7. Juni 2023 erfolgen, da erstmals nach einem Jahr Auskunft gegeben werden muss. Der Gesetzgeber hat hier für Altverträge also eine Übergangsfrist gewährt.

Davon ab ist es grundsätzlich auch möglich, von dieser Pflicht durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Urheber abzuweichen. Allerdings ist das nur in engen Grenzen möglich: Ist deutsches Recht anwendbar, braucht es eine Vereinbarung zwischen Vertragspartner und Urheber, die entweder auf einer gemeinsamen Vergütungsregel gemäß § 36 UrhG oder auf einem Tarifvertrag beruht. 

Und was droht, wenn die Auskunftspflicht nicht befolgt wird? Urhebervereinigungen können dann einen Unterlassungsanspruch durchsetzen lassen.

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