Verpackungsgesetz

Ab Januar 2023: Die neue Mehrweg-Pflicht kommt

Veröffentlicht: 11.10.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 24.03.2023
Hände halten wiederverwendbaren Kaffeebecher

Wer sich Essen und Getränke holt oder bringen lässt, der hat es oft mit erheblichen Mengen an Einwegverpackungen und dem resultierenden Abfall zu tun. Ab dem 1. Januar 2023 wird sich das ändern: Ab dann gelten im Verpackungsgesetz neue Vorschriften, die Gastronomen, Caterer, Cafés und Co. dazu verpflichten, To-Go-Essen und -Getränke alternativ zur Einwegverpackung auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten. Für kleine Betriebe gibt es jedoch Erleichterungen bzw. Ausnahmen. 

Bestimmte Einwegverpackungen sollen weniger verbraucht werden

Die bald in Kraft tretenden Regelungen beruhen auf europäischen Vorgaben, die in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die sogenannte Einwegkunststoff-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) gibt vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Abfallpolitik der EU eine ehrgeizige und dauerhafte Verminderung bestimmter Einwegkunststoffartikel herbeizuführen, „die zu einer deutlichen Trendumkehr beim steigenden Verbrauch führt“. Dabei will der europäische Gesetzgeber reale Resultate sehen: Die Maßnahmen müssen laut der Richtlinie bis 2026 gegenüber 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs der jeweiligen Artikel im jeweiligen Mitgliedstaat führen. 

Diese Anforderung will der deutsche Gesetzgeber mit den Regelungen im Verpackungsgesetz umsetzen und sorgt damit für Betriebe wie Caterer, bestimmte Lieferdienste und Restaurants für Anpassungsbedarf. Eingehalten werden müssen die Regeln dabei erst ab dem 1. Januar 2023. So soll Letztvertreibern eine ausreichende Vorbereitungszeit gegeben werden. 

Mehrwegalternative ab Januar 2023 Pflicht 

Zusammenfassen lässt sich die Regelung wie folgt: Letztvertreiber (derjenige, der Verpackungen an Endverbraucher abgibt) müssen ab dem Stichtag Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr, die sonst in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen abgegeben werden, am Ort des Inverkehrbringens auch in Mehrwegverpackungen anbieten – selbiges gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Einweggetränkebecher. Die Maßnahme erscheint sinnvoll, immerhin entstehen laut der Bundesregierung in Deutschland täglich mehr als 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Takeaway-Einwegverpackungen. Völlig verdrängt werden entsprechende Einwegverpackungen nicht, da es sich bei der Mehrweglösung lediglich um eine Alternative handelt. Dabei sind ausschließlich solche Verpackungen betroffen, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden.

Bestellt man sich also den Mittagslunch zum Abholen beim Restaurant um die Ecke, kann man seine Mahlzeicht auch noch in der klassischen Einwegverpackung erhalten – nur muss der Gastronom als Letztvertreiber eben auch eine Mehrwegalternative anbieten. Das gilt zumindest grundsätzlich, für kleine Betriebe gibt es eine Ausnahme. Dazu gleich mehr. 

Konditionen: Essen und Getränke dürfen nicht teurer sein

Praktisch ergeben sich für die betroffenen Betriebe zwei Möglichkeiten: Sie können entweder eigene Mehrwegverpackungen anschaffen, oder mit einem entsprechenden Anbieter bzw. Unternehmen zusammenarbeiten. Gerade die letztere Lösung ist bereits häufiger bei liefernden Gastronomiebetrieben oder Lieferdiensten anzutreffen. Wenngleich auf die Mehrwegverpackung ein (angemessenes) Pfand erhoben werden darf, dürfen Essen und Getränke bei der Wahl der Mehrwegverpackung durch den Käufer nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen angeboten werden als bei der Wahl der Einwegverpackung.

Wichtig, und womöglich praktisch herausfordernd: Dass die gleiche Ware in der Mehrwegverpackung nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden darf, umfasst laut der Gesetzesbegründung auch, dass der Kunde bei Wahl der Mehrwegverpackung die gleiche Auswahl wie bei der Wahl der Einwegverpackungen haben muss. Wird beispielsweise ein besonders großer Pott, etwa 0,6 l, Kaffee angeboten, muss dieser neben der Einwegverpackung auch in der Mehrwegverpackung angeboten werden. Letztvertreiber brauchen demnach entsprechend taugliche Mehrweglösungen – oder müssen ggf. ihr Sortiment anpassen. 

Zudem müssen die Betriebe die Kundschaft über die Mehrwegalternative informieren und dazu deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder nutzen. Werden Waren geliefert, muss ein entsprechender Hinweis im jeweiligen „Darstellungsmedium“ gegeben werden. Zurücknehmen müssen die Letztvertreiber diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben – fremde Mehrwegverpackungen jedoch prinzipiell nicht. 

Ausnahmen für kleine Betriebe und bestimmte Verkaufsautomaten

Die Einführung entsprechender Mehrwegalternativen ist natürlich nicht ganz ohne, zumal je nach Modell diverse weitere Aufgaben damit anfallen, etwa die hygienische Reinigung der Verpackungen. Für kleine Betriebe besteht insofern eine Ausnahmeregelung. Genaugenommen gilt diese für Letztvertreiber mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Im Falle von Lieferungen gelten als Verkaufsfläche allerdings zusätzlich auch alle Lager- und Versandflächen. Diese Betriebe können die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie Essen und Getränke auf Wunsch der Kunden in mitgebrachte Gefäße füllen. Sie können jedoch auch die Standardvariante nutzen oder zusätzlich zur Standardvariante auch das Abfüllen in mitgebrachte Gefäße ermöglichen.

Entscheiden sich entsprechende kleine Betriebe für die Sonderregelung, gelten entsprechende Pflichten zur Information der Kundschaft wie bei der Standardregelung. Auch darf das Abfüllen in mitgebrachte Verpackungen ebenfalls nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen erfolgen. Laut Gesetzesbegründung müssen Letztvertreiber, die die Erleichterung in Anspruch nehmen wollen, zudem die baulichen und technischen Voraussetzungen vorweisen, um ein unmittelbares Befüllen mitgebrachter Behältnisse in hygienisch unbedenklicher Weise zu ermöglichen. Werden die Speisen oder Getränke zunächst in eine Einwegverpackung gefüllt, um sie dann in eine mitgebrachte Mehrwegverpackung zu füllen, werde das den Anforderungen an ein unmittelbares Befüllen im Übrigen nicht gerecht. 

Weitgehend von den Regelungen ausgenommen ist der Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind. Von dieser Situation abgesehen, können die Anforderungen beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten ebenfalls eingehalten werden, indem eine Abfüllung in mitgebrachte Mehrwegverpackungen ermöglicht wird. 

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