Marktplätze, Kennzeichnung und mehr

ElektroG: Diese Änderungen kommen 2023 (Update)

Veröffentlicht: 16.11.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 24.01.2023
Verschiedene Elektrogeräte vor Website auf PC

Der Jahreswechsel ist nicht nur regelmäßig Anlass für persönliche Vorsätze, sondern auch für rechtliche Anpassungen. Vor macht es das Elektrogesetz, das zum 1. Januar 2023 mit einigen Änderungen aufwartet, auf die sich Händler und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten einstellen müssen. Neu sind speziell Prüfpflichten für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister – ähnlich wie sie bereits im Verpackungsgesetz bestehen. Dazu stoßen Anpassungen im Bereich der Kennzeichnungspflichten sowie Vorgaben zur Bestellung eines Bevollmächtigten, letztere sind für Online-Händler mit Sitz in Deutschland jedoch kaum unmittelbar relevant. Außerdem: Die Kosten für Hersteller von Elektrogeräten steigen. Grund sind Änderungen in der Gebührenverordnung.

Übersicht:

  • Für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister besteht ab dem 1. Juli 2023 (siehe Update unten) eine Prüfpflicht der Herstellerregistrierung.
  • Hersteller und Vertreiber bzw. Online-Händler von Geräten müssen die Registrierungsnummern insofern rechtzeitig bei den jeweils genutzten Akteuren angeben.
  • Alle Elektro- und Elektronikgeräte, die ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein – neu ist das im Hinblick auf B2B-Geräte.
  • Weitere Anpassungen gibt es für Bevollmächtigte i.S.d. ElektroG. 

Haftung und Prüfpflichten für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister

Online-Händler kennen vergleichbare Regelungen bereits aus den Bereichen Umsatzsteuer und Verpackungen – jetzt zieht quasi auch das Elektrogesetz nach und erlegt Marktplatzbetreibern Prüfpflichten auf. Worum also geht es? Im Zentrum steht die bereits lange existierende Pflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG, sich als Hersteller zu registrieren, bevor entsprechende Geräte in Verkehr gebracht werden. Ebenfalls nicht neu ist die Konsequenz für den Fall, dass der Hersteller diese Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt: Die entsprechenden Geräte dürfen dann nicht in Verkehr gebracht werden.

Wer gegen diese Regelung verstößt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. Deren Vollziehung ist aber insbesondere dann äußerst kompliziert, wenn der betreffende Hersteller seinen Sitz im Ausland, insbesondere außerhalb der EU hat. Diese bleiben zudem offenbar häufig schlicht unter dem Radar der Behörden, zumal wenn der Handel über Online-Marktplätze erfolgt. Immer wieder wird so eigentlich nicht verkehrsfähige Ware zum Verkauf angeboten. Ähnlich wie im Hinblick auf Verpackungen schadet das schließlich auch jenen Verantwortlichen, die ihre Aufgaben erfüllen, jedoch die Lasten der Trittbrettfahrer mittragen müssen.

 Auf Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister warten Bußgelder

Aus diesen Gründen werden Betreibern von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern Prüfpflichten auferlegt. Ist ein Hersteller (oder ggf. dessen Bevollmächtigter) nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen 

  • Vertreiber die Elektro- und Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (bereits bestehende Regelung), 
  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und 
  • Fulfillment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen (§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG).

In der Folge entstehen also Prüfpflichten für die genannten Akteure, sodass Hersteller (oder Bevollmächtigte) und Vertreiber solcher Geräte, die ordnungsgemäße Herstellerregistrierung nachweisen müssen. Passiert das nicht oder nicht rechtzeitig, muss damit gerechnet werden, dass der Verkauf bzw. das Fulfillment entsprechend eingeschränkt wird. Werden die Prüfpflichten nämlich nicht erfüllt, bedeutet das künftig etwa für Marktplatzbetreiber eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Laut der Gesetzesbegründung stellt die Regelung zudem eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, was grundsätzlich nicht weniger bedeutet, als dass Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister für eine fehlende Pflichterfüllung abgemahnt werden können. 

Prüfpflichten zur Herstellerregistrierung: Das sind die wichtigen Eckpunkte

Zwischenfazit: Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen rechtzeitig ihre Registrierungsnummer der Stiftung EAR auf den jeweiligen genutzten Marktplätzen und bei Fulfillment-Anbietern für die entsprechenden Geräte angeben. Online-Händler, die nicht als Hersteller im Sinne des ElektroG gelten, sondern als Vertreiber, müssen entsprechend die Registrierungsnummer des Geräteherstellers angeben – Händler können sich bei Unsicherheiten beispielsweise an ihren Lieferanten wenden. Marktplatzbetreiber Amazon stellt hier weitere Informationen zur praktischen Umsetzung auf seiner Plattform bereit. 

Zum Zeitpunkt: Die Regelung zu den Prüfpflichten befindet sich schon seit Jahresbeginn im ElektroG. Allerdings sieht das Gesetz in seiner jetzigen Fassung einen Übergangszeitraum für die Pflichten betreffend Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister vor, sodass diese erst ab dem 1. Januar 2023 gelten.

Unter Umständen bleibt es aber auch dabei nicht: Zurzeit befindet sich eine erneute Änderung des ElektroG im Gesetzgebungsprozess. Hier enthalten ist eine Verlängerung des Übergangszeitraums um sechs Monate – demnach würde die Regelung erst ab dem 1. Juli 2023 gelten. Grund dafür sind offenbar erhebliche Kapazitätsengpässe bei der zuständigen Behörde, der Stiftung EAR. Betroffene sollten jedoch trotzdem schnellstmöglich tätig werden. Einerseits ist die Anpassung der Übergangsvorschrift noch nicht verkündet und damit nicht in Kraft, andererseits aber muss für den Fall, dass eine Herstellerregistrierung nun erst noch durchgeführt werden muss, mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen bei der Stiftung EAR gerechnet werden. 

Update (30.11.2022): Die Änderung des ElektroG hat den Bundesrat am 25.11. passiert. Sie ist damit final beschlossen und muss nur noch verkündet werden. Damit wird die Übergangsfrist für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister auf den 1. Juli 2023 verschoben. 

Weitere Informationen zur Herstellerregistrierung gibt es im kostenfreien E-Book zum Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten des Händlerbundes oder bei der Stiftung EAR

Kennzeichnung von Geräten im B2B-Bereich wird Pflicht 

Eine weitere Änderung gibt es praktisch zum 1. Januar 2023 im Bereich der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten. Bisher müssen ausschließlich solche Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, wenn diese in privaten Haushalten genutzt werden können (= Geräte, für die eine Garantie i.S.v. § 7 Abs. 1 ElektroG vorliegen muss). Das EU-Recht verlangt allerdings eine entsprechende Kennzeichnung aller Geräte, also auch solcher aus dem B2B-Bereich. Entsprechende Geräte müssen also auch mit dem Symbol gekennzeichnet sein, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden. Für Geräte, die bis zum 31.12.2022 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne hingegen nicht erforderlich, auch nicht nachträglich. 

Bevollmächtigte müssen sich gegebenenfalls um Zulassung kümmern

Letztlich ergibt sich eine Änderung im Bereich der Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung ist nur relevant für Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, bzw. für Online-Händler, die in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat der EU ihren Sitz haben (vgl. § 3 Nr. 9 lit. d) ElektroG). Neu ist hier ab dem 1. Januar 2023, dass eine Bevollmächtigung immer für mindestens drei Monate erfolgen muss, um intransparenten Wechseln des Bevollmächtigten entgegenzutreten. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als 20 Hersteller, benötigt er ab dem 1. Januar 2023 außerdem eine Zulassung der Stiftung EAR. 

Gebühren für Hersteller steigen

Hersteller von Elektrogeräten werden ab 2023 regelmäßig zur Kasse gebeten: Vor wenigen Tagen wurde die Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV) verkündet. Während einige Gebühren kleiner werden, kommt eine Gebühr neu hinzu und wird nicht nur für Hersteller von B2C-, sondern auch B2B-Elektrogeräten relevant. 

Kürzlich haben wir bereits von der anstehenden Änderung der Gebührenverordnung für 2023 berichtet, die sich rund um die Dienstleistung der Stiftung EAR dreht. Am 8. Dezember wurde die Verordnung jetzt verkündet – und macht klar, mit welchen Gebühren Hersteller im Sinne von Elektrogeräten oder Batterien künftig rechnen müssen. 

Neue Quartalsgebühr für Hersteller von B2C- und B2B-Geräten

Dabei sind einige freudige Anpassungen: So sinkt etwa die Registrierungsgebühr in Sachen ElektroG auf 12,40 Euro je Neuregistrierung oder Widerruf. Doch nicht überall hat sich die Kostenstruktur zugunsten der Hersteller verändert. Erwähnenswert ist so besonders eine neue Quartalsgebühr für jeden, der sich nach den Vorgaben des Elektrogesetzes bei der Stiftung EAR registriert – gleich ob Hersteller von B2C- oder B2B-Geräten. Fällig werden demnach 24,10 je Quartal, im Jahr so immerhin beinahe einhundert Euro im Jahr. Die teils auch „Gebühren-Flatrate“ genannte Quartalsgebühr wird dabei unabhängig von bestimmten Bearbeitungsvorgängen oder bestimmten Mengen fällig – besonders für kleine Hersteller besteht somit eine zusätzliche Belastung, aber auch für Hersteller von B2B-Geräten ist diese Form einer regelmäßigen Gebühr völlig neu. Nicht betroffen sind allerdings die Hersteller von Batterien nach dem BattG. 

Eine Härtefallregelung besteht hinsichtlich der Quartalsgebühr offenbar nicht. Zwar gibt es nach der Gebührenverordnung in der Fassung ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich auch den sogenannten großen Härtefallantrag – allerdings nicht im Hinblick auf Ziffer 1.2 des Anhangs, also die Quartalsgebühr. 

Die verkündete Fassung der ElektroGBattGGebV samt einer Tabelle der Gebühren ist hier zu finden. 

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund neben Informationen auch umfangreiche Unterstützung bei der Umsetzung des ElektroG. Weitere Informationen finden Sie hier.
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