Lebensmittelhygiene

Berlin: Ab 2023 gilt das Saubere-Küchen-Gesetz

Veröffentlicht: 06.12.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.12.2022
Frau mit Handschuhen schneidet Tomanten

Anders als der umgangssprachliche Titel vermuten lassen kann, sind auch die dreckigen Varianten betroffen: In Berlin tritt zum kommenden Jahr 2023 das sogenannte „Saubere-Küchen-Gesetz“ in Kraft, auf dessen Basis Transparenz über die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der Lebensmittelüberwachung hergestellt werden soll. Verbraucher können schließlich nicht immer ohne weiteres erkennen, wie ordentlich es bei der Herstellung, der Verarbeitung und dem Verkauf von Lebensmitteln zugeht. Und auch wenn man vielleicht gar nicht immer so genau wissen will, wie es um die hygienischen Umstände bei der erprobten und für überzeugend befundenen Lieblingsdönerbunde steht – relevant ist die Einhaltung von Hygienevorschriften für die Wahl der Lunch-Lokalität schon. 

Hygiene in Restaurants & Co.: Information an der Eingangstür

Ab Anfang 2023 wird es das „Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer“ sein, das Kunden schon vor Betreten von Restaurants, Imbissen oder Kantinen abholt und mit einem Balkendiagramm darüber informiert, wie es um die Zustände nach Auffassung der amtlichen Lebensmittelkontrolleure bestellt ist. Dieses zeigt einen Farbverlauf von Grün über Gelb bis hin zu Rot, ein Pfeil zeigt dann an, wo das Gesamtergebnis des jeweiligen Betriebs zu verorten ist. Dabei geht es um Merkmale wie das Verhalten des Lebensmittelunternehmers etwa im Hinblick auf die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen und Mitarbeiterschulungen, die Verlässlichkeit von Eigenkontrollen oder das Hygienemanagement. Die konkreten Kriterien legt nicht das sogenannte Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz (LMÜTranspG) selbst fest, sondern eine untergeordnete Verordnung. 

Für Betriebe, die direkt an Endverbraucher abgeben, sind die Vorgaben zum Barometer strickt: Es muss direkt an oder neben der Eingangstür angebracht werden, oder zumindest an einer Stelle, die für Verbraucher unmittelbar vor dem Betreten von außen gut sichtbar ist. Dabei muss es nicht nur vor Verschmutzung und Beschädigung geprüft werden – ist es irgendwie verändert, beschädigt, unleserlich oder entfernt worden, muss sich der Unternehmer unverzüglich bei der zuständigen Behörde um ein neues Barometer kümmern. 

Saubere Küchen durch Transparenz

Und wenn das Ergebnis nicht gefällt? Finden sich in irgendeiner Schublade noch Fischstückchen, fällt die Einordnung auf dem Barometer womöglich wenig publikumsmagnetisch aus. Lebensmittelunternehmer haben aber grundsätzlich die Möglichkeit, nach der Veröffentlichung des Transparenzbarometers eine zusätzliche amtliche Kontrolle zu beantragen – gebührenpflichtig natürlich, und auch nur dann, wenn sich der Antrag auf die ursprüngliche Kontrolle bezieht. Nach dieser wird dann ein neues Barometer für den Betrieb erstellt. Lebensmittelunternehmer können insofern nicht solange nachbessern und zusätzliche Kontrollen beantragen, bis das Ergebnis stimmt. Diese Chance besteht nur ein mal.

Die zusätzliche Kontrolle erfolgt dann innerhalb von acht Wochen und unangekündigt. Kommt es hingegen zu einer sogenannten Nachkontrolle, bei der nur überprüft wird, ob zuvor festgestellte Mängel beseitigt worden sind, so findet diese nach der Gesetzesbegründung keinen Eingang in das Transparenzbarometer. Seine Gültigkeit behält das jeweilige Barometer so lange, bis die zuständige Behörde ein neues ausstellt.

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