Zulassung als Novel Food

Insekten als Zutat: Lebensmittel dürfen künftig Hausgrille enthalten

Veröffentlicht: 24.01.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 24.01.2023
Person taucht Keks in Milch

Knusper Knusper Knäuschen: Am 24. Januar 2023 ist eine Durchführungsverordnung der EU-Kommission in Kraft getreten, die die Zulassung der Hausgrille als neuartiges Lebensmittel regelt. Zu Pulver verarbeitet, darf sich das Tier dann unter anderem in Produkten wie Keksen, Soßen oder etwa bierähnlichen Getränken finden. Die Hausgrille folgt damit Mehlwürmern und Heuschrecken, die schon seit geraumer Zeit verarbeitet werden dürfen. Am 26. Januar folgen ihrem Schicksal außerdem die Larven von Alphitobius diaperinus, dem Getreideschimmelkäfer. 

Zulassung neuartiger Lebensmittel geht für Hersteller mit erheblichem Aufwand einher

Lebensmittel, die als neuartiges Lebensmittel in der EU gelten, haben es grundsätzlich gar nicht so leicht, zugelassen zu werden: Ihre Hersteller müssen sich nach den Vorgaben zum Novel Food um eine entsprechende Zulassung bemühen und dabei auch deren Unbedenklichkeit nachweisen. Zwei Hersteller haben das nun für diese Tierchen geschafft und dürfen diese, unter den jeweiligen Voraussetzungen, in der EU als Lebensmittel in den Verkehr bringen – im Übrigen für fünf Jahre und auch nur diese beiden, es sei denn, auch andere Hersteller bemühen sich um entsprechende Zulassungen. 

Ganz konkret handelt es sich um 

  • teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille), und
  • die Larven von Alphitobius daperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform.

Zutatenverzeichnis verrät: Enthält das Lebensmittel Insektenpulver?

Obwohl der Gedanke an Insekten(pulver), etwa in einer Kuchenbackmischung, für viele Menschen hier sicherlich gewöhnungsbedürftig ist, muss allerdings nicht befürchtet werden, man könne unfreiwillig Konsumopfer werden – die Zutatenliste verschafft nämlich Abhilfe und verweist mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen „Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“ und etwa „Gefrorene Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“ in einer Deutlichkeit auf die enthaltenen Zutaten, die hinsichtlich manch anderer Bestandteile sicherlich auch wünschenswert wäre. Zudem sind für beide Lebensmittel Allergiehinweise vorgesehen – laut den wissenschaftlichen Erkenntnissen können bei Menschen, die gegen Krebs- und Weichtiere sowie Hausstaubmilben allergisch sind, nämlich auch hier Reaktionen ausgelöst werden. Lebensmittel, die Larven des Getreideschimmelkäfers enthalten, werden zudem einen Hinweis erhalten, dass diese nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten. 

Vorgegeben ist auch, zu welchen Anteilen sich die Zutaten in Lebensmittelerzeugnissen finden dürfen. So dürfen 100 Gramm eines bierähnlichen Getränks künftig etwa 0,1 Gramm Hausgrillenpulver enthalten, zumindest soweit es das Recht um neuartige Lebensmittel betrifft. Am meisten Grille darf sich in Fleischanalogen finden, hier sind es 5 Gramm je 100 Gramm. Höher fallen die Anteile bei den Getreideschimmelkäfern aus, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren dürfen etwa 28 Gramm getrocknete Larven je 100 Gramm enthalten.

Mehr Details finden sich in den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/5 (Hausgrille) und (EU) 2023/58 (Getreideschimmelkäfer).

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