Gesetzgebung

Verpackungsverordnung: EU plant neue Anforderungen im E-Commerce

Veröffentlicht: 06.02.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.02.2023
Recycling-Abfallbehälter

Seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes Anfang 2019 ist die Verpackungsverordnung Geschichte. Künftig wird der Begriff aber wieder an Bedeutung gewinnen: Die EU-Kommission will die geltenden Vorgaben zu Verpackungen und Verpackungsabfällen überarbeiten und hat kürzlich einen Entwurf einer EU-Verpackungsverordnung vorgelegt.

Vorgesehen sind drei Hauptziele: Der entstehende Verpackungsabfall soll insgesamt reduziert, die Kreislaufwirtschaft gefördert und Recyclingziele verschärft werden. Die E-Commerce-Branche wird dabei im aktuellen Entwurf ausdrücklich angesprochen. 

Kommt die Mehrwegpflicht für den Online-Handel?

Durchschnittlich fallen in Europa knapp 180 kg Verpackungsabfall pro Kopf und Jahr an, so sagen es die Zahlen der EU-Kommission. Bis 2030 könnte das Abfallvolumen um weitere 19 Prozent steigen, bei Verpackungsabfällen aus Kunststoff könne es sogar einen Anstieg um 46 Prozent geben. 

Der Vorschlag sieht vor, Verpackungsabfälle pro Mitgliedstaat und Kopf bis 2040 um 15 Prozent im Vergleich zu 2018 zu reduzieren. Erreichen will man das mit verschiedenen Maßnahmen, etwa der Einschränkung überflüssiger Verpackungen und der Vermeidung von Leerräumen.

Unter anderem für E-Commerce-Verpackungen ist vorgesehen, den zulässigen Leerraum auf maximal 40 Prozent zu beschränken. Aber auch die Wiederverwertbarkeit von Verpackungen spielt eine Rolle. Hier sei in den letzten zwanzig Jahren tatsächlich ein Rückgang beobachtet worden. Wiederverwendbare Verpackungen sollen demnach weiter gestärkt werden, wie es gerade erst etwa im Bereich der To-go-Verpackungen erfolgte.

Eine entscheidende Änderung wird allerdings auch dem Online-Handel in Aussicht gestellt: Der aktuelle Entwurf besagt, dass ab 2030 zehn Prozent, ab 2040 schon mindestens fünfzig Prozent aller Transportverpackungen im Online-Handel wiederverwendbar sein sollen. Andere Verpackungen sollen ganz verboten werden, etwa Miniatur-Shampooflaschen. Unsicherheiten bezüglich der Frage, welche Verpackung wie genau entsorgt werden soll, wolle man durch eine Kennzeichnung verhindern. 

Transportverpackungen: Bis zu 40 Prozent Leervolumen erlaubt

Für Händler bzw. Vertreiber sieht Art. 17 des Verordnungsentwurfes konkrete Pflichten vor. Ähnlich wie Importeure sollen diese bestimmte Aspekte prüfen müssen, etwa die korrekte Kennzeichnung einer Verpackung. Wird ein Verstoß ausgemacht, soll es ein Inverkehrbringungsverbot geben. Vorgesehen sind hinsichtlich bereits in Verkehr gebrachter Verpackungen sogar Rückrufpflichten. 

Insgesamt zielen viele der Maßnahmen darauf ab, Verpackungen bis 2030 uneingeschränkt recyclingfähig zu machen, so die Kommission. Bis zu diesem Datum würden sich mithilfe der vorgeschlagenen Maßnahmen die Treibhausgasemissionen aus Verpackungen auf 43 Mio. Tonnen verringern lassen – das entspräche etwa den jährlichen Emissionen Kroatiens. Der Wasserverbrauch würde um 1,1 Mio. Kubikmeter zurückgehen.

Das Echo auf das geplante Vorhaben fällt dabei allerdings durchaus kritisch aus. So teilt das Umweltbundesamt etwa mit, dass der Fokus auf Abfallvermeidung und Mehrweg sowie Recyclingfähigkeit und Kunststoffrezyklateinsatz begrüßt werde, das Anforderungsniveau an einigen Stellen aber hinter den Erwartungen zurückbleibe. Ein Beispiel dafür sei die geplante Zulässigkeit von bis zu 40 Prozent Leerraum bei Versandverpackungen. 

Systembeteiligung: Bleiben die Praxispflichten für Händler in der Hand der Mitgliedstaaten?

Noch steht der Entwurf ganz am Anfang des Gesetzgebungsprozesses, sodass sich kaum abschätzen lässt, wie die Regelungen am Ende ausfallen und welche praktische Bedeutung sie insbesondere für den Online-Handel haben werden. Aktuell nicht im Entwurf enthalten sind allerdings Regelungen zu denjenigen Pflichten, die Händler und andere Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes praktisch besonders bewegen – etwa die Systembeteiligungspflicht oder die Registrierungspflicht.

Wo die geplante EU-Verordnung sicherlich gut in der Lage wäre, hier für einheitliche Standards zu sorgen, sieht es insofern danach aus, dass diese Praxispflichten weiterhin weitgehend den nationalen Gesetzgebern überlassen werden – die Verordnung sieht gar explizit vor, dass die nationalen Registerbehörden zusätzliche Anforderungen treffen dürfen, sofern es erforderlich ist. Immerhin ist geplant, dass die Registerbehörden, wie in Deutschland die Zentrale Stelle, Betroffenen künftig Informationen über Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen müssen. 

Der Entwurf kann hier eingesehen werden. Außerdem stellt die EU-Kommission FAQ zur Verfügung. Wann die Regelungen in Kraft treten könnten, das ist noch völlig unklar. Im nächsten Schritt wird der Entwurf vom Europäischen Parlament und vom Rat beraten.

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