Tragetaschen, Luftballons, Tabakfilter und mehr

Bundestag hat Abgabe für Hersteller von Einweg-Kunststoffprodukten beschlossen

Veröffentlicht: 03.03.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 03.03.2023
Müllablagerungen in Wald

Erweiterte Herstellerverantwortung: Was der Online Handel im Bereich der Verpackungen bereits durch die Systembeteiligungspflicht kennt, wird bald auch für andere ein Thema, nämlich die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte. Der Bundestag hat jetzt die von der Bundesregierung geplante Abgabe für entsprechende Produkte beschlossen. Das sogenannte Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) entstand im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie.

Aufkommen sollen Hersteller mit der Abgabe für die Kosten, die durch die Beseitigung und Entsorgung im öffentlichen Raum entstehen. Basierend auf der aktuellen Fassung des Gesetzesentwurfs dürfte es allerdings auch für Online-Händler zu Handlungsbedarf kommen. Gelten könnten die Pflichten bereits ab kommendem Jahr. 

Einwegkunststofffonds: Darum geht es 

Viele Kunststoffe sind schlichtweg billig und werden massenhaft eingesetzt, auch für äußerst kurzlebige Produkte. Das ist einerseits nicht nur wenig ressourceneffizient, sondern trägt auch in besonderem Maße zur Verschmutzung der Umwelt bei, heißt es in den Begleitmaterialien des aktuellen Gesetzentwurfes. Auch für die Europäische Union ist der verantwortungsvolle Umgang mit Ressourcen ein wichtiges Thema.

Ihr Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und ihre Strategie für Kunststoffe in eben jener sehen insofern diverse Maßnahmen vor – die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte ist eine davon. Im Rahmen des Vorhabens, das mit dem EWKFondsG eins zu eins in Deutschland umgesetzt wird, sollen Hersteller nach dem Verursacherprinzip die notwendigen Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken. 

Gesetzesentwurf: Auch Händler werden in die Pflicht genommen

Auf die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wird dem Entwurf nach nicht nur die Pflicht zur Leistung der Abgabe bestehen, sondern auch zur Registrierung beim Umweltbundesamt. Teile der Herstellerdaten sollen dabei, mit Zustimmung des jeweils Betroffenen, auch automatisch aus dem Verpackungsregister LUCID übertragen werden können, sofern der Hersteller hier bereits gelistet ist. Ist der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen die entsprechenden Produkte auch nicht auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft werden, so der Entwurf. Damit wird die künftige Rechtslage auch für Händler relevant, die diese Registrierungen damit prüfen müssen. Werden Produkte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf angeboten, soll ein Bußgeld drohen.

Praktisch besonders relevant könnte dabei der Handel über elektronische Marktplätze und mittels Fulfillment-Dienstleister sein: Ähnlich wie bei der letzten größeren Änderung im Verpackungsgesetz, werden diesen beiden Stellen nämlich Verkaufs- und Dienstleistungserbringungsverbote auferlegt, für den Fall, dass keine Herstellerregistrierung vorliegt. Für Online-Händler könnte das bedeuten, dass hier wieder die Registrierungsnummern der Hersteller der entsprechenden Produkte im Sortiment gesammelt und bei Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern hinterlegt werden müssen, da der Verkauf andernfalls unterbunden wird.

Zwar sollen Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister auch die Möglichkeit haben, sich direkt in einer frei zugänglichen Online-Datenbank über die Registrierung erkundigen zu können. Allerdings kann angenommen werden, dass dadurch eine Rückmeldung der Händler nicht ersetzt werden wird – die künftige Gesetzeslage nach dem Entwurf wäre hier insoweit wohl vergleichbar mit jener, wie sie bereits jetzt für systembeteiligungspflichtige Verpackungen besteht.

Einwegkunststoffabgabe: Um welche Produkte geht es?

Was genau als Einwegkunststoffprodukt zählt, das wird in den Begrifssbestimmungen des Gesetzes definiert. Welche Einwegprodukte von der Produktverantwortung der Hersteller umfasst sind, das benennt hingegen Anlage 1 des Gesetzes. Dazu gehören in etwa: 

  • Lebensmittelbehälter (im Bereich To-Go und Fastfood)
  • Tüten und Wrappers (aus flexiblem Material, wenn direkt aus ihnen verzehrt werden kann)
  • Getränkebehälter bis 3 Liter (auch solche mit Pfand, nicht aber solche aus Glas oder Metall)
  • Getränkebecher
  • leichte Kunststofftragetaschen
  • Feuchttücher (für Körper- oder Haushaltspflege)
  • Luftballons (für den Consumer-Bereich)
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind

Ebenfalls, jedoch erst ab 2027, werden auch Kunststoffteile für Feuerwerkskörper einbezogen. 

Herstellerpflichten könnten bereits ab 1. Januar 2024 gelten

Zahlen sollen die Sonderabgabe die Hersteller abhängig von der Menge der durch sie erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Menge an entsprechenden Produkten in einen Fonds, der vom Umweltbundesamt verwaltet werden wird. Hieraus werden dann die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und andere anspruchsberechtigte Personen des öffentlichen Rechts einen Ersatz ihrer Kosten erhalten. 

Die Pflichten gelten übrigens für alle Hersteller, auch wenn diese nicht in Deutschland niedergelassen sind. Hier gilt die Maßgabe, dass diese einen Bevollmächtigten benennen müssen, der sich dann weitgehend um die Pflichterfüllung kümmert. Das gilt allerdings auch für die Situation, dass ein in Deutschland niedergelassener Hersteller in andere EU- oder EWR-Staaten verkauft. 

Noch ist der Gesetzgebungsprozess nicht beendet, im nächsten Schritt muss das Vorhaben den Bundesrat passieren. Die wesentlichen Vorschriften für die Hersteller, also etwa hinsichtlich der Registrierung, sollen dann bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Für Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor diesem Datum aufgenommen haben, soll allerdings eine Übergangregelung gelten: Sie müssen sich laut Entwurf spätestens bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. 

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