Neues Vertriebskartellrecht

Jetzt Verträge mit Lieferanten checken!

Veröffentlicht: 11.05.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.05.2023
Geschäftsmann, der mit Tablet arbeitet.

Auch kleine und mittelständische Unternehmen sollten sich regelmäßig mit dem Kartellrecht auseinander setzen. Ein Grund hierfür ist die Vertikal-GVO.

Die Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Beschränkungen) ermöglicht spezielle Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf verschiedenen Stufen der Herstellung und des Vertriebs. Mit den neuen Vertikalrichtlinien von 2022 gelten ab dem 1. Juni 2023 auch für ältere Verträge, die vor dem Juni 2022 abgeschlossen wurden, die neuen Regeln. Unternehmen müssen die Vorschriften verstehen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, um das rechtliche Risiko zu minimieren und die Übereinstimmung mit den aktuellen Regelungen sicherzustellen.

Die genauen Hintergründe mit Erklärungen zum Thema vertikale Beschränkungen können in diesem Artikel nachgelesen werden. Dort erfahrt ihr auch, was vertikale Beschränkungen überhaupt im Detail sind und warum sie erlaubt sind. 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Verträge zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Stufen stehen. Klassischerweise handelt es sich bei den Parteien um Hersteller:innen und Händler:innen. In diesen Verträgen dürfen vertikale Beschränkungen vereinbart werden – sofern sie mit der neuen GVO konform sind und keine sogenannten Kernbeschränkungen enthalten. Hält ein am Vertrag beteiligtes Unternehmen mehr als 30 Prozent am Markt, muss außerdem belegt werden, dass die Vertriebsbeschränkungen keinen negativen Einfluss auf den Wettbewerb haben. 

Bleiben Verträge, die rechtswidrige Klauseln enthalten, unverändert, kann das ein Bußgeld nach sich ziehen. Dieses Bußgeld kann auch gegen Händler:innen verhängt werden, da sie sich durch die Akzeptanz der Bedingungen an dem Kartellrechtsverstoß beteiligen. 

Der Online-Handel muss genau hinschauen

Neu sind vor allem die Regeln, die den Online-Handel betreffen. So sind beispielsweise Klauseln, die den Vertrieb über das Internet untersagen, verboten.  

Einige Beispiele für rechtswidrige Beschränkungen im Online-Vertrieb sind:

  • Vereinbarungen, die darauf abzielen, Online-Verkäufe zu reduzieren oder zu erschweren.
  • Verbote der Nutzung von Suchmaschinen, Preisvergleichsportalen oder des eigenen Online-Shops.
  • Anforderungen, dass der Shop nur in bestimmten Gebieten zugänglich sein darf.
  • Anforderungen, dass die Produkte nur in einem physischen Laden oder in Anwesenheit von Fachpersonal verkauft werden dürfen.
  • Verbote, dass Markennamen oder Markenzeichen des Anbieters im Shop verwendet werden dürfen.

Auch für die Verträge zwischen Händler:innen und Marktplätzen gibt es nun Spielregeln: So dürfen Marktplätze keine Preise vorschreiben oder Gebiets- und Kundenkreisbeschränkungen diktieren.

Fazit: Viele neue Regeln 

Der Umfang der neuen Regeln würde diesen Newsartikel sprengen. Daher stellen wir hier einen Artikel mit mehr Hintergrundinformationen zur Verfügung. Fazit ist, dass Händler:innen Verträge, die vor Juni 2022 abgeschlossen wurden, überprüfen (lassen) sollten, um Bußgelder zu vermeiden. Auch für jüngere Verträge kann sich eine Überprüfung lohnen. Immerhin können sich auch hier Klauseln eingeschlichen haben, die es eigentlich gar nicht geben dürfte. Das Auslaufen der Übergangsfrist ist in jedem Fall ein guter Anlass, noch einmal genauer hinzuschauen. 

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.