Die Biozid-Verordnung – Wichtigste Regelungen für Online-Händler im Überblick

Veröffentlicht: 15.08.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.08.2013

Ab September 2013 gibt es neue Regelungen für den Handel mit Bioziden: Die sog. Biozid-Verordnung (Verordnung 528/2012/EU) löst ab 1. September 2013 die bisher geltende Biozid-Richtlinie (RL 98/8/EG) und die nationalen Regelungen ab und schafft EU-weit einheitliche Regelungen.

Spraydosen

Die neue Biozid-Verordnung regelt mit seinem weiten Anwendungsbereich das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten und erlässt neue Stoffverbote. Der Geltungsbereich, die Genehmigungspflicht für Biozid-Wirkstoffe und die Zulassungspflicht für Biozid-Produkte bleiben auch in der Biozid-Verordnung weitestgehend erhalten. Daneben gibt es aber auch bedeutende Neuerungen.

Die Biozid-Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedsstaaten.

1. Was sind Biozidprodukte?

Biozidprodukte werden in der Biozid-Verordnung wie folgt definiert:

  • jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
  • jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

NEU: Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt und unterfällt den Regelungen der Biozid-Verordnung.

Behandelte Waren sind alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden, z. B. Bauhölzer behandelt mit Holzschutzmitteln, Anti-Milben-Bettwäsche, speziell lasierte gegen Schimmelbefall behandelte Schneidebretter.

2. Welche Biozidprodukte fallen unter die Biozid-Verordnung?

Anhang V der Biozid-Verordnung enthält eine Liste der unter die Biozid-Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung. Dies sind insbesondere:

  • Desinfektionsmittel (Hauptgruppe 1)
  • Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen (Hauptgruppe 2) z.B. Holzschutzmittel
  • Schädlingsbekämpfungsmittel (Hauptgruppe 3) z.B. Insektizide
  • sonstige Biozidoprodukte (Hauptgruppe 4)

3. Welche Biozidprodukte werden von der Biozid-Verordnung ausgenommen?

Die Biozid-Verordnung gilt nicht für Produkte und behandelte Waren, die in den Geltungsbereich anderer Rechtsakte fallen: z.B. Medizinprodukte, Human- und Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel, Lebensmittelhygiene, Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, Kosmetika.

4. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Biozidprodukte nach der Biozid-Verordnung beworben werden?

Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.

5. Welche Werbeaussagen dürfen nach der Biozid-Verordnung keinesfalls verwendet werden?

In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.

Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben

  • „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“,
  • „ungiftig“,
  • „unschädlich“,
  • „natürlich“,
  • „umweltfreundlich“,
  • „tierfreundlich“
  • oder ähnliche Hinweise

enthalten.

Außerdem sollten Online-Händler beachten, dass nach der Rechtsprechung Biozide wegen der großen abstrakten Gefährlichkeit der beinhalteten Giftstoffe nicht als „reine Naturprodukte“ beworben werden dürfen, selbst wenn das Biozid tatsächlich aus rein natürlichen (also nicht künstlichen) Inhaltsstoffen besteht.

6. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Biozidprodukte nach der CLP-Verordnung beworben werden?

Neben der Einhaltung der Vorschriften Biozid-Verordnung (s.o.) gelten auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1272/2008/EG (sog. CLP-Verordnung).

Die CLP-Verordnung regelt in Artikel 61 Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die Kennzeichnung: Bei der Bewerbung von Biozidprodukten ist noch bis 1. Juni 2015 zwischen Stoffen und Gemischen zu unterscheiden.

Kennzeichnung bei Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff, Art. 48 Abs. 1 CLP-Verordnung:

  • Angabe der betreffenden Gefahrenklasse (z.B. „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“) oder
  • Angabe der Gefahrenkategorie.

Kennzeichnung bei Werbung für ein als gefährlich eingestuftes Gemisch:

Bis 31.05.2015 können Gemische entweder nach der CLP-Verordnung oder nach der Richtlinie 1999/45/EG (sog. „Zubereitungs-Richtlinie“) bei der Werbung in Internetangeboten gekennzeichnet werden.

Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, Art. 48 Absatz 2 Kennzeichnung nach Richtlinie 1999/45/EG

Angabe der

  • Gefahrenpiktogramme
  • Signalwörter (z.B. „Gefahr“)
  • Gefahrenhinweise (z.B. „Gewässergefährdend“)
  • geeigneten Sicherheitshinweise (z.B. „Behälter dicht verschlossen halten“)
  • ergänzenden Gefahrenhinweise (z.B. „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“), soweit das Gemisch einen gefährlichen Stoff enthält

Angabe

  • der Gefahrenbezeichnungen,
  • das der Gefahr zugeordnete Gefahrenpiktogramm,
  • der Gefahrenhinweise und
  • der Sicherheitsratschläge.

Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, Art. 48 Absatz 2 Angabe der - Gefahrenpiktogramme - Signalwörter (z.B. „Gefahr“) - Gefahrenhinweise (z.B. „Gewässergefährdend“) - geeigneten Sicherheitshinweise (z.B. „Behälter dicht verschlossen halten“) - ergänzenden Gefahrenhinweise (z.B. „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“), soweit das Gemisch einen gefährlichen Stoff enthält Kennzeichnung nach Richtlinie 1999/45/EG Angabe - der Gefahrenbezeichnungen, - das der Gefahr zugeordnete Gefahrenpiktogramm, - der Gefahrenhinweise und - der Sicherheitsratschläge.

Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen (d.h. jegliche Werbung im Internet), muss die genannten Hinweise nennen.

Die CLP-Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juni 2015 auch für Gemische verbindlich anzuwenden.

Praxishinweis

Online-Händler sollten daher überprüfen, ob Ihre Produkte insbesondere den ab 1. September 2013 geltenden Regelungen der Biozid-Verordnung entsprechen.

Dies gilt speziell für die Artikel, die der Kategorie „behandelte Waren“ unterfallen, denn für (Online-)Händler entstehen neue Verpflichtungen, die bisher von den Biozidvorschriften nicht umfasst waren.

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