Ab 24. Oktober 2015 gilt das neue Elektrogesetz

Veröffentlicht: 23.10.2015 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 13.12.2017

Das neue Elektrogesetz war schon lange von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden und ließ trotzdem weiter auf sich warten. Nun ist am 23.Oktober 2015 überraschend das neue Elektrogesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Schon ab dem 24. Oktober 2015 entstehen für Händler von Elektro- und Elektronikgeräten die neuen Rücknahmepflichten. Auch andere wichtige Neuerungen bringt das Gesetz mit sich.

Elektrogeräte

(Bildquelle Elektrogeräte: Rakic via Shutterstock)

Das neue Elektrogesetz trägt den langen Namen „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“. Es wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert und hat bei Online-Händlern viele Fragen aufgeworfen. Wir hatten bereits hier berichtet.

Die Rücknahmepflicht

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten haben die Pflicht, Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. Vertreiber sind diejenigen, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten oder auf dem Markt bereitstellen. Bereitstellung auf dem Markt bedeutet hierbei jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Die Rücknahmepflicht entsteht nach dem neuen Elektrogesetz dann, wenn der Vertreiber über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügt. Die Gesetzesbegründung erläutert hierzu, dass für die Berechnung der Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte einzubeziehen sind.

Die Vertreiber haben dann die Pflicht zur Rücknahme eines alten Gerätes, wenn sie ein neues Elektro- oder Elektronikgerät an einen Endnutzer abgeben. Dabei muss das Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart angehören, wie das neu erworbene Gerät. Das neue und das alte Gerät müssen im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen.

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem neuen Elektrogesetz zudem verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Pflicht darf nicht an den Kauf eines neuen Gerätes geknüpft werden.

Das neue Elektrogesetz sieht jedoch Übergangsfristen vor. Vertreiber müssen die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Elektrogesetzes einrichten. So bleibt für die Erfüllung der Rücknahmepflicht noch genügend Zeit für die Online-Händler.

Die Registrierungspflicht

Bevor Hersteller oder deren Bevollmächtigte Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen, müssen sie sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und der Marke registrieren lassen. Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Angebot und auf den Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

Vor der Registrierung dürfen diese Geräte nicht in Verkehr gebracht werden. Mit Inverkehrbringen bezeichnet das neue Elektrogesetz die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem deutschen Markt.

Es gilt auch für Vertreiber das Verbot, Elektro- und Elektronikgeräte zu verkaufen, wenn die Hersteller oder die Bevollmächtigten nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. In diesen Fällen werden die Vertreiber von Gesetzes wegen als Hersteller angesehen und haben alle Herstellerpflichten des neuen Elektrogesetzes zu erfüllen.

Die Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten

Ausländische Hersteller, welche keine Niederlassung in Deutschland haben, sind verpflichtet, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Pflichten aus dem Elektrogesetz zu bestellen. Dies gilt auch für den Verkauf im Fernabsatz.

Gleiche Rechtspflichten haben deutsche Händler, wenn diese ins EU-Ausland verkaufen. Sie müssen dann einen Bevollmächtigten in diesen Mitgliedstaaten benennen.

Entsprechende Regelungen ergeben sich sowohl aus dem deutschem als auch aus dem Recht der Mitgliedstaaten. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verstöße gegen das Elektrogesetz sowohl von inländischen als auch von ausländischen Behörden geahndet werden. Die bereits im Vorfeld in Fachkreisen diskutierte „Doppelbestrafung“ ist damit nicht abwegig.

Verstöße gegen das Elektrogesetz sind auch abmahnfähig.

Wir werden Sie weiterhin über dieses Thema umfassend informieren.

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