Verkaufsverbot von E-Zigaretten und E-Shishas an Minderjährige tritt zum 01.04.2016 in Kraft

Veröffentlicht: 01.04.2016 | Geschrieben von: Luisa Meister | Letzte Aktualisierung: 27.04.2016

Um Kinder und Jugendliche künftig besser vor den Gefahren des Konsums von E-Zigaretten und E-Shishas schützen zu können, gelten seit heute strikte Abgabe- und Konsumverbote für den stationären und den Online-Handel. Bisher existierten für Produkte wie E-Zigaretten und E-Shishas weder im Versandhandel noch im stationären Handel Jugendschutzvorschriften.

E-Zigaretten

(Bildquelle E-Zigarette: gresei via Shutterstock)

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

Die Gesetzesänderungen betreffen sowohl das Jugendschutzgesetz (JuSchG) als auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Gemäß § 10 JuSchG dürfen Tabakwaren (z.B. herkömmliche Zigaretten und Zigarren), andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse (z.B. nikotinhaltige Liquids) sowie nikotinfreie Erzeugnisse (z.B. elektronische Zigaretten und elektronische Shishas als Einwegprodukte und Nachfüllbehälter), in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, nicht mehr an Personen unter 18 Jahren angeboten und abgegeben werden. Dies gilt auch für Online-Händler.

Zweistufige Altersverifikation im Online-Handel erforderlich

Das Gesetz legt deutlich fest, dass Tabakwaren sowie E-Zigaretten und E-Shishas über den Versandhandel nur noch an Erwachsene abgegeben werden dürfen. Künftig wird es daher für Online-Händler erforderlich sein, vor dem Auslösen einer Bestellung eine Altersverifikation/-kontrolle durchzuführen (z. B. durch ein Schufa-basiertes Altersverifikationsverfahren oder einen sogenannten Perso-Check). Bei der Lieferung muss zudem durch eine persönliche Prüfung (eine sogenannte „Face-to-Face-Kontrolle“) sichergestellt werden, dass die Zustellung ausschließlich an Erwachsene erfolgt.

 

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