Nur noch wenige Tage: Bis Sonntag müssen Rücknahmestellen eingerichtet sein

Veröffentlicht: 20.07.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.05.2017

Die meisten Online-Händler haben sich in den letzten Monaten bereits mit dem Gedanken vertraut machen können: So sind größere Online-Händler von Elektro- und Elektronikgeräten mit dem neuen Elektrogesetz rücknahmepflichtig. In der Theorie klingt das neue Elektrogesetz durchführbar. Aber besonders die Umsetzung in die Praxis wirft Fragen auf.

Elektrogesetz

(Bildquelle Elektrogesetz: macgyverhh via Shutterstock)

Bereits vergangene Woche haben wir alle Online-Händler an ihre Rücknahmepflicht erinnert. In diesem Zuge haben uns nun noch einmal vermehrt Fragen verunsicherter Händler erreicht. Viele Händler waren aufgrund der unklaren Gesetzeslage beunruhigt und sogar erzürnt. Die wichtigsten Fragen sollen nun nachfolgend geklärt werden.

Frage: Ich bin mir unsicher, ob meine Produkte überhaupt unter das Elektrogesetz fallen.

Auch wenn es der Name anders vermuten lässt, das Elektrogesetz gilt nicht pauschal für alle Elektro- und Elektronikgeräte. Vielmehr ist das Elektrogesetz für Geräte anwendbar, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen. Wie der Strom für den Betrieb der Elektro- und Elektronikgeräte erzeugt wird, ist unbeachtlich. Daher fallen auch batterie- oder solarbetriebene Elektro-bzw. Elektronikgeräte unter das Elektrogesetz.

Aber auch hier gibt es Einschränkungen. Beispielsweise sind Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden, nicht erfasst. Eine umfangreiche, aber nicht abschließende Liste der einzelnen Geräte, die unter das Elektrogesetz fallen, gibt es hier. Für letzte Unklarheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Stiftung EAR.

Frage: Wir haben keine eigene WEEE-Registrierungsnummer. Müssen wir die des Herstellers im Shop angeben?

Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, wofür er eine WEEE-Registrierungsnummer erhält. Jeder registrierte Hersteller ist sodann verpflichtet, beim Angebot und auf den Rechnungen seine WEEE-Registrierungsnummer anzugeben. Vertreiber ohne eigene WEEE-Registrierungsnummer müssen nichts angeben, auch nicht die ihres Lieferanten/Herstellers.

Frage: Versand- und Lagerfläche von 400 qm? Was bedeutet das und wie ist diese Fläche zu berechnen?

Gemäß der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf sollen für die 400 Quadratmeter Lager- und Versandfläche zwar die Grundfläche und nicht die Regalfläche maßgeblich sein. Die Gesetzesbegründung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) später aber wieder umgekehrt. Nach Auskunft des BMUB sollen horizontale und vertikale Lagerflächen zu berücksichtigen sein. Das bedeutet, dass neben der Regalfläche auch die restliche Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte in den Blick zu nehmen ist. Aus diesem Grund sind wohl auf Paletten/auf dem Boden gelagerte Waren in die Lagerfläche einzubeziehen. Endgültige Klarheit über die genaue Definition „Lager- und Versandfläche“ werden – zum Leid aller Betroffenen – wohl erst die Gerichte bringen müssen.

Frage: Ich versende selbst und per Amazon Fulfillment. Wie berechne ich die Versand- und Lagerfläche?

Bei Vertreibern mit mehreren Versandlagern ist laut der Gesetzeskommentierung ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich. Die verschiedenen Versandflächen werden jedoch nicht miteinander addiert. Versendet ein Händler beispielsweise über Amazon (FBA) muss dort abgeklärt werden, welche Lagerfläche für Elektro- und Elektronikartikel am jeweiligen Standort genutzt wird. Bitte nehmen Sie ggf. mit dem jeweiligen Lager Rücksprache, ob sich die Fläche definieren lässt. Wie die Überprüfung durch Behörden und Mitbewerber stattfinden soll, ist derzeit ein Rätsel. In diesem Punkt werfen Elektrogesetz und Gesetzesbegründung mehr Fragen als Antworten auf.

Frage: Ich bin weder Hersteller noch erreiche ich die "magische" Grenze. Muss ich trotzdem Änderungen im Shop vornehmen?

Nein. Soweit ein Vertreiber nicht rücknahmepflichtig ist und auch nicht als Hersteller gilt, treffen ihn keine eigenen Informationspflichten. Eine Informationspflicht, dass keine Rücknahmepflicht besteht, gibt es nicht.

Frage: Was mache ich mit den zurückgenommenen Geräten?

Vertreiber können die zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile den Herstellern bzw. deren Bevollmächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergeben. Andernfalls sind sie verpflichtet, die Altgeräte wiederzuverwenden oder einer Erstbehandlung zu unterziehen und zu entsorgen. Zum anderen treffen Rücknahmepflichtige gesonderte Mitteilungs- bzw. Berichtspflichten. So müssen die zurückgenommenen und entsorgten Altgeräte jährlich an die Stiftung EAR gemeldet werden.

Frage: Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?

Das neue Elektrogesetz ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Die gesetzlich geforderten Rücknahmestellen für Altgeräte müssen spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes eingerichtet und der Stiftung EAR gemeldet sein, d. h. spätestens zum 24.07.2016.

Unterstützung für Händlerbund-Mitglieder

Mit der Umsetzung der neuen Pflichten in die Praxis fühlen sich viele Händler überfordert. Aus diesem Grund haben sich immer mehr Dienstleister auf dem Gebiet spezialisiert und helfen Händlern und Herstellern in Fragen der Registrierung, Rücknahme und Kennzeichnung. Händlerbund-Mitglieder haben die Möglichkeit, besonders günstige Konditionen in Anspruch nehmen. Nähere Infos erhalten sie auch nach dem Login im Mitgliederbereich des Händlerbundes in den News.

 

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