Wir wurden gefragt: Welche Kennzeichnungspflichten gelten beim Verkauf von Autoreifen?

Veröffentlicht: 01.11.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.11.2016

Nachdem bereits der Verkauf und die Kennzeichnung von Elektroartikeln, Lebensmitteln, Kosmetik, Spielzeug und einigen anderen Produktkategorien umfassend reguliert wurde, ist noch nicht Schluss. Wir wurden gefragt, ob tatsächlich auch Autoreifen beim Verkauf gekennzeichnet werden müssen.

Autoreifen
© Georgii Shipin – Shutterstock.com

Warum noch eine Reifenkennzeichnung?

Die Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter ist des Rätsels Lösung für eine weitere Pflicht, der auch Online-Händler unterliegen. Warum gibt es nun seit ein paar Jahren auch eine Reifenkennzeichnung?

Die Verordnung Nr. 1222/2009 erläutert in ihren Erwägungsgründen, dass 20 Prozent bis  30 Prozent des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen — vorwiegend aufgrund des Rollwiderstands — auf die Reifen entfallen. Eine Verringerung des Rollwiderstands von Reifen kann daher erheblich zur Energieeffizienz im Stra­ßenverkehr und damit zur Verringerung der Schadstoffemissionen beitragen. Kraftstoffeffiziente Reifen sind außerdem kostengünstig, weil die Kraftstoffeinsparungen den aus höheren Herstellungskosten resultierenden höheren Anschaffungspreis aufwiegen. 

Endkunden sollen daher besser aufgeklärt werden und somit schon bei der Kaufentscheidung über sicherheits-, kraftstoffeffizient- und geräuschbedingte Kriterien eines Reifens informiert werden. Ziel dieser Verordnung ist die Steigerung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Stra­ßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch.

Welche Reifen sind von den Kennzeichnungspflichten betroffen?

Die Verordnung Nr. 1222/ 2009 und die daraus resultierende Kennzeichnung gilt für Reifen der Klassen  C1, C2 und C3.

Eine Kennzeichnungspflicht entfällt für

  1. runderneuerte Reifen;
  2. Geländereifen für den gewerblichen Einsatz;
  3. Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
  4. Notreifen des Typs T;
  5. Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;
  6. Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser =  254 mm oder = 635 mm;
  7. Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen;
  8. Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind.

Welche Kennzeichnungspflichten haben Reifenhändler?

Die Verordnung nimmt erwartungsgemäß auch Händler in die Pflicht. „Händler“ meint dabei jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Reifen auf dem Markt bereitstellt (d. h. jede gewerbliche entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb auf dem Gemeinschaftsmarkt) mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs.

Stationäre Reifenhändler gewährleisten, dass:

Reifen in der Verkaufsstelle die verpflichtenden Aufkleber deutlich sichtbar tragen. Diese Pflicht umfasst, dass auf der Lauffläche des Reifens ein Aufkleber mit einer Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und dem entsprechenden Messwert und gegebenenfalls der Nasshaftungsklasse angebracht ist.

Alternativ: Reifenhändler gewährleisten, dass dem Endnutzer vor dem Verkauf des Reifens die Kennzeichnung gezeigt wird und in unmittelbarer Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist. Diese Pflicht umfasst, dass jedem Posten aus einem oder mehr identischen Reifen, der geliefert wird, eine gedruckte Kennzeichnung mit der Angabe der Kraftstoffeffizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts und gegebenenfalls der Nasshaftungsklasse beigegeben wird.

Das Etikett wird den meisten schon auf dem Elektrobereich bekannt sein, wo ebenfalls mit den Farben und Pfeilen gearbeitet wird:

Kennzeichnung Autoreifen
Kennzeichnung Autoreifen - Gestaltung des Etiketts nach Verordnung Nr. 1222/2009

Diese Vorschriften sind jedoch für den Online-Handel nicht umsetzbar, da keine Anwesenheit der beiden Parteien im Verkaufsraum stattfindet. Um zu gewährleisten, dass auch Endnutzer im Online-Handel ihre Kaufentscheidung sachkundig auf der Grundlage harmonisierter Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zu den Nasshaftungseigenschaften und zum externen Rollgeräusch von Reifen treffen können, müssen die Kennzeichnungen in jeglichem technischen Werbematerial erscheinen. Zum technischen Werbematerial gehören nicht Anzeigen auf Plakatwänden, in Zeitungen, Zeitschriften, Radio- oder Fernsehsendungen und diesen ähnlichen Online-Formaten.

Online-Händler stellen den Endnutzern im Online-Handel folgende Informationen zur Verfügung:

  • Kraftstoffeffizienz,
  • Nasshaftungsklasse,
  • Klasse des externen Rollgeräuschs,
  • entsprechender Messwert der betreffenden Reifen.

Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 geben die Lieferanten auf oder zusammen mit den Rechnungen, die sie den Endnutzern beim Reifenkauf ausstellen, die Kraftstoffeffizienzklasse, den Messwert für das externe Rollgeräusch sowie gegebenenfalls die Nasshaftungsklasse an.

Reifenhändler sollte sich die Informationen daher von ihren Zulieferern oder direkt vom Hersteller beschaffen. Wo die Angaben im Shop gemacht werden müssen, legt die Verordnung nicht fest. Es ist jedoch stets ratsam, die Pflichtkennzeichnung deutlich in die Artikelbeschreibung zu integrieren.

Sind auch B2B-Händler betroffen?

Die Kennzeichnungspflichten erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette. So sind bereits Reifenlieferanten verpflichtet, die an Händler gelieferten Reifen entsprechend zu kennzeichnen und die relevanten Daten zu übermitteln. „Endnutzer“ meint in diesem Zusammenhang Verbraucher sowie Fuhrparkmanager oder Transportunternehmen, die die Reifen zur eigenen Nutzung kaufen.

Gibt es Übergangsfristen?

Die Kennzeichnungspflichten gelten seit dem 01.11.2012.

 

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-11-03 12:39
Hallo,

die Verordnung 1222/2009 gilt nicht für runderneuerte Reifen (Art. 2 Abs. 2a), und damit nicht für gebrauchte Reifen.

Viele Grüße,
die Redaktion
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#1 Alexander Pohla 2016-11-02 17:25
Hallo,
gilt die Verordnung auch für Gebrauchtreifen?

Mit freundlichemn Gruss
A. Pohla
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