Das neue Verpackungsgesetz – Wie viel ändert sich wirklich für Händler?

Veröffentlicht: 26.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022

„Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrenntfassung von werkstoffhaltigen Abfällen“: Unter diesem langen Namen kommt das neue Verpackungsgesetz daher, welches Händler auch weiterhin zur Meldung ihrer Verpackungen verpflichtet und einen entsprechenden Obolus für den Anfall von Verpackungsmüll verlangt. Wir klären auf, was sich für Händler ab 2019 ändert.

Verpackungen
© Simon Bratt / Shutterstock.com

Status quo: Die Verpackungsverordnung

Im Handel generell – und besonders im Online-Handel – fallen jede Menge Verpackungen an, die im Müll landen und so die Umwelt belasten können. Um sich an den aufkommenden Kosten für die Entsorgung und Verwertung des Verpackungsmülls zu beteiligen, müssen sich Online-Händler derzeit bei einem sog. dualen System melden und dort eine Gebühr zahlen.

Wer sich nicht an die Verpackungsverordnung hält, kann ein Bußgeld erhalten oder mit einer Abmahnung vom Konkurrenten bestraft werden. Soweit Sie noch Nachholbedarf haben, können Sie sich hier belesen.

Ab 2019: Neues Verpackungsgesetz für mehr Umweltverträglichkeit 

Ab 2019 gibt es keine Verpackungsverordnung mehr, sondern ein Verpackungsgesetz. Wesentlicher Hintergrund der Änderungen ist, dass möglichst recyclingfreundliche Verpackungen genutzt werden, die der Umwelt weniger schaden. 

Mit der derzeit gültigen Verpackungsverordnung bemessen sich die Entgelte überwiegend an der Masse der Verpackungen. Durch das neue Verpackungsgesetz soll die Abgabe, die Händler auch jetzt schon zahlen müssen, jedoch weitaus mehr an der Umweltverträglichkeit der verwendeten Verpackungen gemessen werden. Ab 2019 wird sich das Entgelt daher auch an der Verwertbarkeit des Verpackungsmülls orientieren. Gut sortier- und recycelbare Verpackungen sollen damit begünstigt und gefördert werden. Händler, die mit umweltverträglichen Verpackungsmaterialien arbeiten, können daher ab 2019 mit einer Kostenersparnis rechnen. Die Antwort, welche Verpackungsmaterialien das genau betrifft, ist der Gesetzgeber den Händlern jedoch noch schuldig.

Überwachung durch neue Zentrale Stelle und Mitbewerber

Ohne Aufsicht wird kein Gesetz in der Praxis Beachtung finden. Zur Umsetzung des neuen Verpackungsgesetzes wird daher eine neue Zentrale Stelle eingerichtet. Hersteller von Verpackungen, die unter das Verpackungsgesetz fallen, sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Erst dann können sie sich mit ihrer Registrierungsnummer bei einem dualen System anmelden. Diese Registrierung wird sich daher auch weiterhin an Online-Händler direkt richten, wenn diese Verpackungsmaterialien von Herstellern einkaufen, die noch nicht (vor)registriert sind.

Zu den von der Zentralen Stelle hoheitlich durchzuführenden Aufgaben gehören insbesondere die Registrierung der Hersteller und Sachverständigen sowie die Entgegennahme und Prüfung der Mengenmeldungen der Hersteller und der dualen Systeme.

Hierüber wird auch ein Herstellerregister geführt. Dieses wird im Internet veröffentlicht und ist für jeden einsehbar. Damit soll die Transparenz gesteigert und die Nichtbeteiligung verhindert werden. Eine große Änderung, denn viele Händler haben sich bewusst oder unbewusst noch keine Gedanken um die Registrierung ihrer Verpackungen gemacht. Spätestens mit dem öffentlichen Register ist das Verhalten öffentlich überprüfbar.

Meldepflichten

Hersteller sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu melden. Dadurch erhält die Zentrale Stelle einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei den Verpackungsmengen. Dabei müssen die Registrierungsnummer, Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, Name des Systems und Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde, übermittelt werden.

Hersteller sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

Inkrafttreten

Das neue Verpackungsgesetz tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Kommentare  

#2 Stefan 2018-04-28 18:40
Der Aufwand ist absolut nicht tragbar für kleinere und mittlere Unternehmen und möglicherweise sogar existenzbedrohend!
Will man damit etwa kleine Unternehmen vom Markt drängen?
Ich arbeite in einem kleinen Unternehmen (IT-Systemhaus).
Wir versenden ca. 20-30 Pakete am Tag. Wir nutzen soweit möglich bereits gebrauchte Umverpackungen / Polstermaterial en dafür. Der Versand kann durch einen Mitarbeiter gerade so bewältigt werden. Wer soll denn bitteschön bei jedem Paket das Verpackungsmate rial nach Typ sortieren, wiegen und zählen??? Kann man diesen "Verdienstausfa ll" geltend machen / einklagen?
So etwas ist doch wirklich unzumutbar - so eine Bürokratie gibt ist sicher nirgendwo anders...
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#1 Ehrmann 2017-06-04 15:28
Hab da mal noch ne ganz andere Frage, wie Sieht es denn aus bei Pfandverpackung en ?

Grüßle
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