Überblick zu den Änderungen durch die Zahlungsdiensterichtlinie ab 13.01.2018

Veröffentlicht: 09.01.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 09.01.2018

Am 13. Januar 2018 tritt die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in Deutschland in Kraft. Sie verbietet insbesondere bei den bargeldlosen Zahlungen Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung die Erhebung von Entgelten für Zahlungsmittel oder Zahlungsweisen. Was Sie zu den Änderungen nun wissen müssen.

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Hintergrund der Änderungen

Durch den Erlass einer zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive, kurz PSD2), soll der europäische Markt und seine Zahlungsdienste angepasst und moderniersiert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat dies durch das “Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie” umgesetzt. Einer der Hauptpunkte ist eine Änderung der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), durch die Fälle des sog. Surcharching (Dt.: Gebühr, Aufschlag) verboten werden. Hierbei handelt es sich um das Verbot, für bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel oder Zahlungsweisen ein Entgelt zu erheben. Der Händler soll damit seine Nutzungsentgelte für seinen Zahlungsdienstleister nicht mehr an die Kunden weitergeben dürfen.

Keine Gebühr für SEPA- und Kreditkartenzahlungen

Das Gesetz erwähnt explizit die Zahlarten SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und Zahlkarten (Kreditkarten, EC-Karten). Insbesondere für Zahlkarten wurde oftmals gegenüber Verbrauchern eine Gebühr fällig. Dies ist nun nicht mehr gestattet. Aber auch die Bezahlung per Rechnung vom Kunden an den Händler erfüllt bei entsprechender Auslegung im Ergebnis eine Überweisung des Kunden für die das Verbot” gilt. Insbesondere wohnt der Zahlart Rechnung kein eigenes Merkmal inne, dass sie eindeutig von unentgeltlich zu nutzenden Zahlungsmitteln abgrenzt und deshalb eine Gebühr rechtfertigen würde. Daher ist bis auf weiteres auch hier von der Erhebung der Gebühr abzusehen.

Auch keine Gebühren für Nachnahme mehr?

Gewöhnlich zahlt bei der Versand- und Zahlart Nachnahme der Empfänger an der Haustür bar und nicht bargeldlos. Wäre dies immer so, dürfte die Gebühr weiterhin erhoben werden. Problematisch und für Händler nicht vorhersehbar sind Konstellationen, in denen der Kunde nicht zu Hause anzutreffen ist.

Wird die Ware anschließend in der Filiale abgeholt, ist es möglich den geschuldeten Betrag auch per EC-Karte zu zahlen. Dies gilt auch bei der Abholung an der Packstation. In diesen Fällen würde der Kunde den geschuldeten Betrag bargeldlos bezahlen, was faktisch wieder zum Verbot führt. Wie mit einem solchen Fall also letztlich umzugehen ist, ob Nachnahmegebühren weiterhin erhoben werden dürfen oder nicht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Bis zu einer abschließenden rechtlichen Klärung empfiehlt es sich, keine Gebühren für Nachnahmesendungen zu erheben. So können Händler unangenehme Folgen vermeiden.

(Keine) Gebühr für PayPal ?

PayPal fällt nach der Rechtslage eigentlich nicht unter das Verbot und Händler können demnach  weiterhin gesetzeskonform PayPal-Gebühren beim Verbraucher erheben. Wäre da nur nicht die Änderung der AGB durch PayPal selbst. Diese verbieten es, ein Entgelt für die Nutzung von PayPal zu verlangen. Verstößt ein Händler dagegen, behält sich PayPal das Recht vor, das Konto des Händlers zu sperren. Und PayPal ist in diesem Fall sogar schneller als das Gesetz. Die neuen Bedingungen gelten ab heute, dem 9. Januar 2018. Daher dürfen nach den AGB von PayPal ab heute ohnehin keine Gebühren für diese Zahlart mehr erhoben werden.

Keine Gebühren bei Factoring?

Bei dem sog. Factoring handelt es sich um Zahlarten, in denen Zahlungsdienstleister dem Händler die offene Forderung gegen den Kunden abkaufen. Der Anspruch auf Zahlung geht in diesen Fällen direkt an Anbieter über. Verwendet wird dieses Modell insbeondere bei Zahlungen über Klarna, Ratepay oder Novalnet über. Der Kunde zahlt dabei nicht mehr an den Händler, sondern an den Zahlungsdienst.

Streng genommen würde in solchen Fällen das Verbot gegenüber dem Zahlungsdienstleister bestehen. Dieser darf von Kunden keine Gebühr verlangen, der Händler schon. Es ist aber stark zu vermuten, dass die Rechtsprechung diesen Fall bald bewerten muss. Würde man für die Überweisung an einen Zahlungsdienstleister Gebühren verlangen dürfen, für reguläre SEPA-Überweisungen an den Händler nicht, könnte darin eine Umgehung der Ziele der Richtlinie gesehen werden. Diese will gerade auch Zahlungsdienstleister mit einbeziehen. Bis zu einer rechtssicheren Klärung sollten Händler dringend den sicheren Weg gehen und auch bei diesen Zahlarten kein Entgelt verlangen.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.

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