Händler müssen Schweizer Kunden nun genau über Zollgebühren informieren [Update]

Veröffentlicht: 24.07.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 11.05.2021

Die Schweiz ist ein direktes Nachbarland, doch bestehen hierbei Hürden beim Verkauf wie Mehrwertsteuer und Retouren. Durch eine Verordnung zum 01. Juli 2018 kommt nun eine neue Hürde dazu. Ab diesem Zeitpunkt müssen Händler über Mehrwertsteuer und Zölle informieren.

©Wikrom Kitsamritchai/shutterstock.

Gefahr der teuren Nebenkosten

Obwohl die Schweiz ein direktes Nachbarland ist, gelten bei einem Verkauf besondere Vorschriften, da der Versand in ein nicht EU-Land erfolgt. So müssen Händler auch immer im Blick behalten, dass hier noch die Frage nach der Mehrwertsteuer und dem Zoll im Raum steht. Denn viele Käufer erleben sonst eine böse Überraschung, wenn es zu einer Nachzahlung von Steuern, Zoll und Bearbeitungsgebühren an der Haustür kommt. Wie Händler dies richtig umsetzen können, dazu hatten wir in unserem Magazin zum Online-Handel in die Schweiz Tipps und Tricks zur Verfügung gestellt.

Bisher bestand keine Pflicht der Information

Rechtlich gesehen bestand für deutsche Händler bisher keine Pflicht darauf hinzuweisen, dass womöglich Mehrwertsteuer oder Zölle nachzuzahlen sind. Um den Servicegedanken hochzuhalten, war es jedoch empfehlenswert einen Hinweis darauf einzubauen, dass weitere Kosten anfallen und das diese an die jeweiligen Behörden zu zahlen und ggf. zu erfragen sind. Doch dies ist der Schweiz nicht mehr genug. Vielmehr wurde durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in ihrer Verordnung klargestellt, dass sich auch ausländische Händler seit dem 01. Juli 2018 an die Schweizer Gesetze zur Preisbekanntgabe und gegen den unlauteren Wettbewerb halten müssen.

Was müssen Händler nun beachten

Die Verordnung sieht vor, dass in den Fällen, in denen

- Mehrwertsteuer durch den Kunden bezahlt wird, darauf hinzuweisen ist, dass Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer bei Empfang der Ware direkt dem Spediteur bezahlen müssen. Außerdem ist die Art und Weise der Mehrwertsteuerberechnung auszuführen.

- Zölle durch den Kunden zu zahlen sind, auf die Zölle hinzuweisen ist und diese auch genau zu beziffern sind.

Da die genau Bezifferung der Zölle für ausländische Händler eine große Herausforderung ist, reicht es für die Bezifferung der Zölle aus, auf den Gebührenrechner XTARES der Eidgenössischen Zollverwaltung (https://xtares.admin.ch/tares/login/loginFormFiller.do) zu verweisen.

Beispielhaft, soll dies nun so aussehen können:

©Screenshot/SECO

Welche Sanktionen könnten drohen

Für Verstöße sieht das Gesetz eine hohe Strafe vor, denn ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Franken (ca 17.200 Euro, Stand: Juli 2018) bestraft werden. Der Vollzug obliegt dabei den Kantonen. Ob diese tatsächlich Verstöße bis nach Deutschland verfolgen, wird sich erst noch zeigen.

Gilt nun ausschließlich Schweizer Recht?

Auch wenn nach den Vorschriften auch direkt deutsche Händler erfasst werden sollen, da sie mit ihrem Internetauftritt eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen, kann dennoch nach wie vor das deutsche Recht vereinbart werden. Dies geschieht in der Regel durch den Zusatz “Es gilt deutsches Recht” mit der Ergänzung, dass günstigere nationale Bestimmungen des Verbrauchers nicht beeinträchtigt werden. Jedoch müssen Händler in der Darstellung der neuen Informationspflichten nun achtsam sein.

UPDATE 26. Juli 2018: 

Da die Verordnung viele Fragen zum rechtsicheren Handel in die Schweiz aufwarf, war es unumgänglich, direkt eine Anfrage an die Seco zu verfassen. Diese antwortete schnell und erfreulich für die betroffenen Händler. Zwar sind die Formulierungen der Verordnung nicht abschließend zu verstehen, doch gilt sie nicht für deutsche Händler, die unter einer .de Domain lediglich auch einen Kauf in der Schweiz ermöglichen. Nach Auffassung der Seco soll dies nicht durch die Verordnung erfasst werden, da es zu keiner Täuschung in Bezug auf die Herkunft oder den Versender der Ware kommen kann. Es besteht somit keine Notwendigkeit der Änderung der derzeitigen Praxis.

Kommentare  

#15 Maihardt 2018-07-28 17:37
Es ist doch unverständlich, dass jeder sein eigenes Süppchen kocht.

Im B2B Bereich gibt's wesentlich mehr Vereinheitlichu ng z.B. Incoterms.

Ich finde
a) es sollte ausschließlich das Recht des Händlers gelten
b)es sollte weitgehende Vertragsfreihei t gelten

Die Grenzen von B2C und B2B müssen aufgelöst werden und es muss Vertragsfreihei t als oberster Grundsatz über allem stehen.
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#14 Kevin Buckles 2018-07-27 15:52
Hallo,
nach dem Update von Gestern mit DE-Domain ja nicht nötig.
Wie schaut es mit .EU-Domains aus?

Beste Grüße
Kevin
smart-outdoor-team
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#13 Händlerbund 2018-07-26 14:03
@fragstar @Ance @weißnix @Matias Langer

Herzlichen Dank für die Kommentare.
Die Schweizer Verordnung regelt bzgl. des Anwendungsberei chs im grenzüberschrei tenden Onlinehandel unter Punkt 4. Folgendes.

„Im Ausland ansässige Online-Anbieter von Waren ohne rechtliche oder wirtschaftliche Niederlassung in der Schweiz fallen dann in den Anwendungsberei ch von UWG und PBV, wenn sie mit ihrem Internetauftrit t eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen (z.B. mit einer «.ch»-Internetd omain oder mit einer Internetdomain «.de, .at, .fr, .it, .com» etc. mit spezieller Ausrichtung auf Schweizer Kundschaft).“

Um mehr über die konkrete Umsetzung der Verordnung für deutsche Online-Händler, die unter anderem in die Schweiz liefern, in Erfahrung zu bringen, haben wir beim Staatssekretari at für Wirtschaft SECO in Bern eine Anfrage, mit der Bitte um Klarstellung einiger Punkte gestellt.

Sobald wir hierzu Rückäußerung haben, können wir konkrete Handlungsempfeh lungen für die Umsetzung der Schweizer Vorgaben im Online-Shop und dem Bestellablauf geben.

In den vom Händlerbund zur Verfügung gestellten Rechtstexten wird bei Auswahl der Lieferung ins Nicht-EU-Auslan d eine entsprechende Klausel zu Steuern und Zöllen in die AGB und Kundeninformati onen eingezogen. An den Rechtstexten selbst ist daher vorerst nichts zu ändern.

Sobald wir vom Staatssekretari at für Wirtschaft SECO in Bern eine Antwort auf die Anfrage erhalten haben, werden wir diese entsprechend veröffentlichen .

Mit besten Grüßen
Das Händlerbund-Tea m
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#12 gunnar 2018-07-25 18:03
meine bekannte kann nun keinen ärger mehr bekommen.
sie hat die schweiz gerade einfach auf ihren plattformen gesperrt.
werden einige käufer jetzt wohl ganz schön sauer auf ihr Staatssekretari ats für Wirtschaft sein.
und einige ihrer kunden sind sehr hochgestellte persönlichkeite n in der schweiz. :-))
sowas erinnert mich irgendwie, an die zzt regierenden in den usa.
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#11 TT 2018-07-25 16:13
aktuell sind die Schweizer froh, dass sie Produkte bei uns online kaufen können. Da unsere Produkte in der Schweiz nicht oder nur sehr schwierig zu erhalten sind.
Wenn das aber überhand nimmt mit dem Papierkram, auch hinsichtlich Elektrogesetzre gistrierung, dann verzichte ich auf den Versand in die Schweiz.
Der Schweizer kann dann gerne nach Deutschland kommen und wie in alten Zeiten im Laden einkaufen. Ist es das, was man damit erreichen will? back to the roots?
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#10 Peter 2018-07-25 15:19
Wer hat's erfunden?

Will ich mich damit beschäftigen?:
Staffelungen, Freigrenzen...

zoll.de/.../...

Nein!

Bleibt wohl nur der Ausschluss von Schweizer Käufern.

Gibt es eigentlich einen Schweizer Abmahnverein, wie die deutsche IDO, der dann Abmahnungen grenzübergreife nd zustellt?

Das Netz wird immer mehr eingeengt. Schöne neue Welt lässt grüßen.
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#9 Uni24 2018-07-25 15:12
Am besten gar nicht mehr in die Schweiz liefern. Was geht uns deutschen Händler an was die in der Schweiz intern machen. Wenn wir in die Schweiz liefern, dann tun wir dies im Auftrag des Kunden, also muss dieser sich bei sich im Land informieren, was für Kosten auf ihn zu kommen. Bestell mal als Deutscher in irgendeinem Shop in einem anderen Land der Welt, ob die sich darum kümmern und informieren, was man dann an der Haustür noch berechnet bekommt. Die Schweiz hat die Gesetze gemacht, soll sie diese auch sehen wie sie die Umgesetz bekommt. Kosten für Mehrwehrtsteuer und Zoll werden ja nicht von uns deutschen Händler verursacht, sondern vom demjenigen der bestellt. Das wäre ja so, als wenn ich als Händler jemanden einen Ersatzteil fürs Auto verkaufen würde, aber ihm beim Kauf informieren müsste, wie hoch die Werkstatt kosten wären, die er für den Einbau aufwenden müsste. Aussserdem weiß doch ein Schweizer eher wie hoch die Mehrwehrtsteuer in seinem Land ist. Die Schweiz verlangt Zoll und Steuer, der Schweizer Kunde verursacht Zoll und Steuer und was bitte haben wir deutsche Händler damit zutun? Der Schweizer Kunde kann sich doch besser im eigenen Land informieren als wir in der Schweiz. Ich frag mal nächstes mal wenn ich was aus den USA bestelle, ob die mir sagen können welche Kosten ich für deutschen Zoll und deutsche Mehrwehrtsteuer ich da noch abdrücken muss.
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#8 Matias Langer 2018-07-25 15:04
Die Verordnung ist falsch kommentiert vom HB. Ance hat Recht:

4.1. 4.1 Anwendungsberei ch des UWG und der PBV
Im Ausland ansässige Online-Anbieter , die in der Schweiz einen Sitz oder eine Niederlassung haben, unterstehen in jedem Fall dem UWG und der PBV.
Im Ausland ansässige Online-Anbieter von Waren ohne rechtliche oder wirtschaftliche Niederlassung in der Schweiz fallen dann in den Anwendungsberei ch von UWG und PBV, wenn sie mit ihrem Internetauftrit t eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen (z.B. mit einer «.ch»-Internetd omain oder mit einer Internetdomain «.de, .at, .fr, .it, .com» etc. mit
spezieller Ausrichtung auf Schweizer Kundschaft).

Es sollte eine Klarstellung seitens des HB erfolgen - danke!
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#7 Heidemann 2018-07-25 14:47
wer denkt die Schweizer können mit den Euro-Irrsinn nicht mithalten sieht sich hier eines besseren belehrt !
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aber vor allem erstmal Herzlichen Glückwunsch - das der Händlerbund nach fast 1 Monat möglichen Gesetzesverstoß en das mal so nebenbei erwähnt.
da kann man ja froh sein - das sowieso nichts läuft.
also was ist der sicherste Weg ? - Schweizer aussperren
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an welcher Stelle könnte man denn diesen link auf Ebay positionieren ?
auf einer Satellitenumlau fbahn ?
und überhaupt - auch auf anderen Plattformen - wieviel Sonderregelunge n ,Rechtstexte ,Datenschutzerk lärungen usw. soll man denn da noch unterbringen - dann noch "Atommodelle" jedes einzelnen Artikels usw............
(man kann sich sicher bald auf weitere Länder freuen - die dann nachziehen - nicht weil es wirklich nötig wäre - aber man kann so schöne Strafen verhängen)
und das ein Schweizer nicht weiß ,das auf seine Importe noch Steuern ,Zoll und sonstiges erhoben wurden /werden das ist so glaubhaft - wie Merkel ist ein Alien !
welcher Händler soll das noch alles im Überblick behalten (ausser natürlich die Global-Tyrannen - zur Not wird sich ebend frei gekauft),und für jeden noch so kleinen Fehler ,wird mit hohen Strafen gedroht.
Ja ,der Erfolg des Online-Handels einfach so für jedermann - ist natürlich nicht hinnehmbar - Menschen die sich nicht in die Sklavenarmee einreihen wollen ?
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#6 weißnix 2018-07-25 14:47
Angepasste Rechtstexte wären sehr von Vorteil. Den Shop noch zusätzlich mit den Sachen aus dem Beispiel umzubasteln ist nicht Jedermanns Sache und bis die diversen Shopsoftwareanb ieter das eingebaut haben vergeht auch nochmal sehr viel Zeit.
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