Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf gegen Umsatzsteuerbetrug

Veröffentlicht: 01.08.2018 | Geschrieben von: Corinna Flemming | Letzte Aktualisierung: 01.08.2018

Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Online-Handel auf Marktplätzen wurde jetzt offiziell beschlossen. Zum 1. Januar 2019 soll die neue Regelung in Kraft treten.

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© Andrey_Popov / shutterstock.com

Der vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges auf Online-Marktplätzen wurde nun offiziell vom Bundeskabinett beschlossen. Wie die Behörde mitteilte, sollen bereits ab Januar 2019 „alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen.“ Zusätzlich können die Betreiber für eine nicht entrichtete Umsatzsteuer künftig haftbar gemacht werden. Der Vorschlag eines derartigen Gesetzentwurfs kam von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD), der den Beschluss auf Twitter mit folgenden Worten kommentierte:

Gesetzentwurf beinhaltet zwei Kernelemente

Händler, die zwar in Deutschland Waren verkaufen, hierzulande aber keine Umsatzsteuer abführen, sorgen dafür, das Deutschland eine große Menge an Steuereinnahmen entgeht. Durch die neue Regelung soll diesem Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel nun Einhalt geboten werden. Wie das Bundesfinanzministerium in seiner Meldung weiter schreibt, beinhaltet der Entwurf zwei entscheidende Kernelemente:

  • Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u.a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

  • Die Betreiber sollen für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen haften, die über den eigenen elektronischen Marktplatz rechtlich begründet wurden. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen.

Bis Ende des Jahres soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein, um ein Inkrafttreten zum 01. Januar 2019 möglich zu machen.

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