Das Verpackungsgesetz gilt ab 01. Januar 2019 und fordert von betroffenen Händlern eine Lizenzierung und Registrierung. Dabei sind bestimmte Angaben zu melden, damit die Verpackung in den Umlauf gebracht werden kann.
Dass es sich bei der Lizenzierungs- und Registrierungspflicht nicht um Vorschriften handelt, die erfasste Händler außen Acht lassen können, zeigt das Verbot des Inverkehrbringens bei einem Fehlen (§ 7 und §9 VerpackG). Sowohl Lizenzierung als auch Registrierung haben vor dem Inverkehrbringen zu erfolgen. Händler, die sich nicht ordnungsgemäß registrieren oder lizenzieren, dürfen die Verpackung im Sinne des VerpackG nicht in den Verkehr bringen. Wer es dennoch tut, sieht sich zweierlei Gefahren ausgesetzt: Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden und auch eine Abmahnung durch die Konkurrenz, Abmahnanwälte oder Abmahnverbände dürfte zu erwarten sein. Daher ist es für Händler wichtig zu wissen, wie die Lizenzierung und Registrierung abläuft.
Erstmalig wird es ab 2019 auch im Bereich der Verpackung für Hersteller notwendig, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu geschaffenen Stelle mit Sitz in Osnabrück zu registrieren. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Internetdomain https://www.verpackungsregister.org/? und ist inzwischen als Vorregistrierung möglich. Die Registrierung ist für Hersteller und als Hersteller erfasste Händler kostenlos. Zunächst ist ein Konto zu eröffnen. Dieses wird durch eine Bestätigungsmail freigeschaltet, bevor Händler anschließend folgende Angaben machen müssen:
Anschließend erhalten Händler ihre eigene Registrierungsnummer und können sich bei einem dualen System lizenzieren. Bei der Registrierung ist eine Angabe von verwendeter Verpackung oder Masse nicht erforderlich. Diese Angaben erfolgen erst bei der Datenmeldung. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle hat jedoch höchstpersönlich zu erfolgen.
Das VerpackG beschreibt es als „Beteiligung” (§7 VerpackG), doch besser bekannt ist diese als Lizenzierung. Derzeit können Händler unter neun (ehemals zehn) dualen Systemen frei wählen:
Bei der Lizenzierung fordert das VerpackG folgende Angaben, welche Händler sich am besten schon vor der Lizenzierung bereitlegen:
Beispiel:
Ein Karton der Größe M wiegt 240g. Benutzt werden 40 Kartons pro Monat. Daher würde die Rechnung wie folgt lauten: 240 x 40 x 12 = 115.200g. Dies entspricht daher 115 kg Karton pro Jahr. Diese Rechnung müsste bei den anderen entsprechend genutzten Verpackungen durchgeführt und in den Eingabefeldern des dualen Systems eingetragen werden.
Bei einer Lizenzierung ist es Händlern jedoch erlaubt, diese nicht selbst, sondern durch einen Bevollmächtigten vorzunehmen.
(Ergänzung am 11.09.2018): Fälschlicherweise wurde das duale System ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH mit aufgenommen. Dieses hat den Betrieb zum 01. Juni 2018 eingestellt. Ergänzt wurde dass vergessene duale System BellandVision GmbH.