Durch das Verpackungsgesetz wird es ab dem 01. Januar 2019 zu manchen Änderungen im Bereich der Verpackungen kommen. Da viele Verpflichtungen neu sind, kommen viele Fragen bei Händlern auf. Diesen wollen wir nachgehen.
Bisher galt bezüglich der Vorgaben bei der Verwendung der Verpackung die Verpackungsverordnung. Doch konnte es die Verordnung in vielen Teilen nicht erreichen, dass sich tatsächlich alle Verwender von Verpackungen ordnungsgemäß an ihrer Verpflichtung beteiligen. Um dies zu erreichen, wurde im Sommer 2017 das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet. Neben Änderungen neuer Überwachungsmöglichkeiten soll auch die Quote der recycelten Stoffe erhöht werden.
Das VerpackG gilt auch unmittelbar für Online-Händler, denn diese können Hersteller im Sinne des Gesetzes sein, da sie Verpackungen wie Kartonagen, Luftpolsterfolie, Klebeband etc. verwenden und diese Verpackung bei einem Endkunden als Müll anfallen kann. In diesen Fällen wären sie als Hersteller zu sehen und müssten sich lizenzieren und registrieren.
Nein. Da hierbei die verwendete Verpackung nicht als Müll bei einem Endverbraucher anfällt, gilt das Gesetz im Bezug auf die Verpackung zwischen Händlern nicht. Weiterhin gilt das Gesetz auch nicht im rein privaten Bereich.
In den meisten Fällen verschicken Händler ein oder mehrere Produkte zu einem Kunden. Sollte das Produkt verpackt sein, handelt es sich dabei um die sog. Produktverpackung. Diese hat der Hersteller des Produktes zu lizenzieren. Anschließend wird das Produkt weiter verpackt, damit es bei dem Transport nicht zerstört wird. Hierbei handelt es sich um die sog. Versandverpackung. Alle Bestandteile hiervon sind zu lizenzieren. Einige wenige Ausnahmen davon, wie für die sog. Weiße Ware (Kühlschränke etc.), hat die Zentrale Stiftung Verpackungsregister in einem Katalog zusammengefasst. Dieser kann auf der Webseite https://www.verpackungsregister.org/stiftung-standards/konsultationsverfahren/ eingesehen werden.
Durch den weit gefassten Begriff der Verpackung hat der Gesetzgeber bestimmte Verpackungen ausgenommen und dies in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt. Kleiner Auszug:
Daneben entscheidet die Zentrale Stelle, was als Verpackung einzustufen ist.
Ist die verwendete Verpackung vom Gesetz erfasst und ein Händler als Hersteller anzusehen, löst dies eine Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System aus. Dies bedeutet, Händler zahlen eine Gebühr an ein duales System, damit sich dieses um die Rücknahme und das Recycling kümmert. Dies ist bekannt als Lizenzierung. Dieses Prinzip kannte schon die Verpackungsverordnung. Neu hinzugekommen ist die sog. Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister mit Sitz in Osnabrück.
Nein. Derzeit gibt es neun Anbieter von dualen Systemen, unter denen Händler frei wählen können. Diese unterstützen Händler auch bei der entsprechenden Lizenzierung ihrer Verpackung. Die Kosten einer Lizenzierung richten sich dabei nach der Masse der zu lizenzierenden Verpackung.
Nein. Es besteht für Händler keine Informationspflicht. Welcher Hersteller tatsächlich registriert ist, kann in der neuen Datenbank „LUCID“ nachgelesen werden.
Unter Umständen muss auch bei der Verwendung von gebrauchter Verpackung eine erneute Lizenzierung erfolgen. Dies hängt davon ab, ob die Verpackung und alle weiteren Materialien (Klebeband, Luftpolsterfolie etc.) schon einmal ordnungsgemäß lizenziert wurden. Nur für den Fall, dass eine Lizenzierung tatsächlich vorliegt, darf diese verwendet werden. Hierüber sollte man sich vor der Verwendung unbedingt informieren, denn Verpackung darf nicht ohne Lizenzierung an den Endkunden verschickt werden. Die Pflicht, eine Lizenzierung beweisen zu können, trifft dabei den Händler, der sie verwendet.
Nein. Die gekaufte Verpackung ist nicht vorlizenziert und darf daher nur mit einer entsprechenden Lizenzierung in den Verkehr gebracht werden. Lediglich im Bereich der sog. Serviceverpackungen (Brötchenpapier, Coffe-to-go Becher u.a.) darf eine Vorlizenzierung durch den Vorvertreiber verlangt werden.
Nein. Die Erstregistrierung bei der Zentralen Stelle ist kostenfrei. Sie muss jedoch durch den Händler selbst geschehen. In diesem Bereich kann er sich nicht eines Bevollmächtigten bedienen. Die Registrierung ist inzwischen möglich und wird spätestens ab Januar 2019 in der öffentlichen Datenbank „LUCID“ veröffentlicht.
Jeder Hersteller muss das Gesamtgewicht der von ihm Verkehr gebrachten Verpackungen und die Materialart mindestens einmal im Jahr an das von ihm gewählte System und an die Zentrale Stelle melden. Dabei muss die an das duale System gemeldete Menge auch an die Zentrale Stelle gemeldet werden. Folgender Inhalt muss in der Meldung enthalten sein:
Ohne Lizenzierung und Registrierung ist es verboten, Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Für Vergehen sieht das Gesetz ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro vor. Daneben stellt es auch einen Abmahngrund dar, der infolge der Einsehbarkeit in Zukunft wahrscheinlich öfter abgemahnt werden wird.
Weitere grundsätzliche Fragen zum Verpackungsgesetz lassen sich durch unseren Mini Guide beantworten.