Themenreihe Teil 4

Geoblocking-Verordnung: Lieferung und Transportrisiko

Veröffentlicht: 16.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018

Eine Sorge treibt die Händler bei der Geoblocking-Verordnung besonders um: Es ist die Sorge, dass sie beim selbstorganisierten Versand durch den Kunden - wie beim normalen Versand auch - die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes tragen und sich ersatzpflichtig machen.

Transporter hat Möbel geladen
© Aleutie - shutterstock.com

Beim Versendungskauf trägt der Verkäufer grundsätzlich das Transportrisiko: Geht die Ware auf dem Weg zum Verbraucher verloren oder wird beschädigt, muss der Händler dafür aufkommen. Grund dafür ist, dass der Verbraucher beim gängigen Versendungskauf keinen Einfluss auf den Versand hat: Er ist von den Dienstleistern abhängig, die der Verkäufer auswählt.

Versendung innerhalb des Liefergebiets

Soweit der Status quo, wenn der Händler Ware im normalen Betrieb verschickt. Wie sieht es aber aus, wenn der Kaufvertrag mit einem Kunden geschlossen wird, der nicht im Liefergebiet lebt?

Maria aus Spanien entdeckt in einem deutschen Online-Shop einen Sessel. Der Shopbetreiber liefert aber nur nach Deutschland und Frankreich. Eine Abholung im Lager sieht der Händler nicht vor.

Nach dem „Shop-like-a-local”-Prinzip muss der deutsche Händler Maria die gleichen Bedingungen, wie seinen anderen Kunden anbieten. Das wäre in diesem Fall die Lieferung nach Deutschland und Frankreich.

Maria lässt sich den Sessel durch den Händler an einen Bekannten in Frankreich liefern. Als sie ihn abholen will, stellt sie fest, dass der Sessel gravierende Transportschäden aufweist.

An dieser Stelle ist der Fall unproblematisch: Es ist, wie es ist und der Händler muss für die Schäden aufkommen, da er wie gewohnt den Versand selbst veranlasst hat.

Selbstorganisierte Abholung

Anders sieht der Fall bei der selbstorganisierten Abholung aus:

Maria hat sich nun noch in ein Sideboard verliebt. Dieses wird von einem belgischen Online-Möbelhaus angeboten. Das Möbelhaus liefert ausschließlich innerhalb Belgiens, bietet aber die Möglichkeit der Abholung an. Da Maria der Weg nach Belgien zu weit ist, beauftragt sie einen Spediteur mit der Abholung. Auf dem Weg nach Spanien fällt das Sideboard vom Lieferwagen und kann nicht wiedergefunden werden.

Der Möbelhändler muss hier nicht für den Schaden aufkommen. Zwar wurde das Möbelstück durch den Händler an den Spediteur übergeben, allerdings kommt der Auftrag von Maria: Sie hat den Spediteur ausgesucht und konnte bei diesem gegebenenfalls eine Transportversicherung abschließen, um ihr eigenes Risiko zu mindern. Der Händler hatte keinen Einfluss auf die Wahl.

Fazit

Bietet ein Händler in seinem Online-Shop Lieferungen in ein bestimmtes Land und/oder Abholung vor Ort an, so muss er Kunden, die nicht im Liefergebiet leben, den gleichen Service anbieten, wie den Kunden, die in seinem Liefergebiet leben.
Organisieren Verbraucher ihren Versand in das Heimatland selbst, so tragen auch sie das Risiko eines Transportschadens oder Verlustes der Ware.

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

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