Die Geoblocking-Verordnung spricht immer wieder vom ausgerichteten Shop. Doch: Wann ist ein Online-Shop ausgerichtet und welche Konsequenzen hat eine solche Ausrichtung?
In Erwägungsgrund Nummer 13 der Verordnung stellt die EU klar, dass das Einhalten der Verordnung – also das Beseitigen des ungerechtfertigten Geoblockings – nicht bedeutet, dass der Händler seinen Shop auf ein bestimmtes Land ausgerichtet hat.
Bereits im zweiten Teil unserer Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung wurde das Problem kurz angerissen:
In der nicht-virtuellen Welt macht es einen gravierenden Unterschied, ob
Im ersten Fall gelten die deutschen Gesetze; im zweiten Fall muss sich die Händlerin natürlich an die schwedischen Gesetze halten. Das Gleiche gilt auch in der virtuellen Welt. Nur mit dem Unterschied, dass hier von „ausrichten” gesprochen wird und es vor allem gar nicht so einfach ist, zu entscheiden, wann ein Shop seine Aktivität auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet hat.
Ob ein Shop ausgerichtet ist oder nicht, kann an verschiedenen Indizien festgemacht werden.
Wie man sieht, muss die Frage nach der Ausrichtung des Online-Shops am Einzelfall festgemacht werden. Es wird am Ende immer um die Frage gehen, ob der Händler den Vertragsschluss mit Personen aus bestimmten Mitgliedstaaten erreichen will – oder eben nicht.
Demgegenüber hat ein Händler seinen Shop nicht auf ein Land ausgerichtet, wenn er ihn für jeden zugänglich gemacht hat und jeder die Möglichkeit hat, eine Bestellung abzuschließen. Darin liegt lediglich die Erfüllung der Geoblocking-Verordnung.
Die Ausrichtung auf ein bestimmtes Land hat auch rechtliche Folgen. Zum Beispiel müsste der Händler Mehrwertsteuer nach den Vorschriften und Sätzen abführen, die das Land vorschreibt, in das er liefert. Er muss sich auch an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Zum Beispiel dürfte er in einem nach Schweden ausgerichteten Online-Shop keinen Alkohol an unter 21 Jährige verkaufen.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Händler seinen Shop nur auf sein eigenes Land A ausgerichtet hat und sich nun ein Kunde aus Land B in eben diesen Shop verirrt. Gemäß der Geoblocking-Verordnung darf der Händler den Kunden nicht aus seinem Shop ausschließen. Er muss aber auch nicht sicherstellen, dass das vom Kunden gekaufte Produkt den gesetzlichen Richtlinien des Landes B entspricht. Es gilt dann auch die Mehrwertsteuer seines Landes A. Der Sachverhalt ist eben genauso zu bewerten, als würde sich der Tourist aus Land B im Urlaub in den Shop des Händlers in Land A verirren. Die Gesetze des Landes B wären an dieser Stelle irrelevant.
Laut Geoblocking-Verordnung müssen sich Händler, die nur in einem bestimmten Land tätig sind, keine Gedanken um die Bestimmungen in anderen Ländern machen. Dass sich Händler an die Gesetze des Landes halten müssen, nach welchem sie ihren Online-Shop ausrichten, ist hingegen nicht neu.
Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt
Teil 2: Shop like a local
Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?
Teil 4: Lieferung und Transportrisiko
Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB
Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht
Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop
Teil 8: Was sich für Händler ändert