Online-Händler müssen auch nach einer Bestellung bestimmte Informationspflichten erfüllen. Diese sind bereits jetzt sehr umfangreich, werden aber zum 13.06.2014 noch erweitert. Der folgende Beitrag soll daher einen Blick auf die aktuellen und künftigen nachvertraglichen Informationspflichten werfen.
In Teil 5 unserer Artikelreihe wurden die gesetzlichen Neuerungen betreffend die erweiterten Informationspflichten auf der Bestellübersichtsseite unter die Lupe genommen. Neben diesen sog. vorvertraglichen Informationspflichten müssen Online-Händler aber auch nachvertragliche Informationspflichten erfüllen.
Der aktuelle Beitrag soll Online-Händler nun mit den erweiterten Informationspflichten vertraut machen, die der Unternehmer nach einer Bestellung bzw. nach einem Vertragsschluss erfüllen muss. Grund für diese gesetzliche Verpflichtung ist, dass der Verbraucher im Falle von Streitigkeiten (z.B. im Gewährleistungsfall) auf die notwendigen Informationen dauerhaft zugreifen kann und Klarheit besteht, wer mit wem, worüber und zu welchen Bedingungen einen Vertrag geschlossen hat.
Zu Beginn soll ein Blick auf den Status quo geworfen werden, denn auch jetzt existieren bereits umfangreiche Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr.
a) Bestellbestätigung (gegenüber Verbrauchern und Unternehmern)
Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (also beispielsweise bei Bestellungen über einen Online-Shop), hat der Unternehmer dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen, § 312 g Absatz 1 Nr. 3 BGB.
b) Nachvertragliche Informationspflichten (nur gegenüber Verbrauchern)
Zur Erfüllung seiner Informationspflichten hat der Unternehmer dem Verbraucher die folgenden Angaben in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Beilegen in das Paket) mitzuteilen, und zwar alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher Artikel 246 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4b EGBGB:
Soweit die folgenden Informationspflichten im Rahmen der Vertragsbestimmungen oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt werden, bedürfen sie einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 2 EGBGB:
Die Erfüllung dieser Informationspflichten kann der Online-Händler bereits vor Vertragsschluss bewirken und dem Verbraucher die genannten Informationen in der Bestellbestätigungsmail mitteilen. Möglich ist aber auch die Erfüllung dieser Informationspflichten im Rahmen der Auftragsbestätigung oder durch das Mitsenden bei der Warenlieferung.
a) Informationspflichten im Zusammenhang mit Bestellung (gegenüber Verbrauchern und Unternehmern)
Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer dem Kunden auch künftig den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) zu bestätigen, 312 i Absatz 1 Nr. 3 BGB n.F. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
b) Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (nur gegenüber Verbrauchern)
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware (z.B. in Papierform) oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, § 312 f Absatz 2 BGB n.F. Dies bedeutet, die Informationen sind z.B. per E-Mail, Computerfax, DVD oder USB-Stick zu erteilen, müssen lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers nennen. Ein Hinweis auf die Webseite des Unternehmers reicht nicht aus.
Die Vertragsbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher bereits erfüllt, beispielsweise indem er die notwendigen Informationen mit der Bestellbestätigung per E-Mail versendet hat:
Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer dem Kunden auch künftig den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.
Der Katalog der Informationspflichten im künftig gültigen Artikel 246a § 1 Satz 1 EGBGB n.F. ist weiter gefasst als der aktuell noch gültige Katalog des Artikel 246 § 1 Satz 1 EGBGB. Einige Informationspflichten bleiben erhalten, andere kommen ab dem 13.06.2014 hinzu. Neu sind vor allem die Informationspflichten betreffend die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte, die Garantien und Kundendienstleistungen, die Verhaltenskodizes und die Funktionsweise digitaler Inhalte sowie deren wesentlichen Beschränkungen der Interoperabilität und Kompatibilität mit Hard- und Software. Insbesondere der Punkt der Informationspflichten betreffend den Verkauf digitaler Inhalte soll daher in einem gesonderten Beitrag ausführlicher erörtert werden.
Teil 1: Ziele und Hintergründe
Teil 2: Stand der Umsetzung in den EU-Ländern
Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
Teil 4: Verwendung von kostenpflichtigen Hotlines
Teil 5: Neue Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite
Teil 6: Informationspflichten nach Vertragsschluss
Teil 7: Die Garantie
Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte
Teil 9: Das Widerrufsrecht – Neue Ausschluss- und Erlöschensgründe
Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular
Teil 11: Wegfall des Rückgaberechts, Frist und Form des Widerrufs
Teil 12: Widerrufsfrist und Pflichten im Widerrufsfall
Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall
Teil 14: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen
Teil 15: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren
Teil 16: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Digitalen Inhalten