Sechs Fragen zum Webinar „Verbraucherrechterichtlinie: Vorvertragliche Informationspflichten“

Veröffentlicht: 28.04.2014 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 30.04.2014

Online-Händler stehen mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie nicht alleine da: Der Händlerbund hat am vergangenen Donnerstag das erste Webinar zur Verbraucherrechterichtlinie gestartet. Die Aufzeichnung steht nun allen Online-Händler zur Verfügung. Außerdem beantworten wir die sechs wichtigsten Fragen aus dem Webinar.

 

Am 24. April 2014 sprach Rechtsanwältin Annegret Mayer im Rahmen des Händlerbund-Webinars über die ab dem 13.6.2014 geltenden neuen Vorgaben für Online-Händler. Wer muss nach dem neuem Recht welche Vorgaben wo einhalten, wenn er online weiterhin rechtssicher handeln will?

Viele Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie konnten während des ersten Teils des Händlerbund-Webinars zur Verbraucherrechterichtlinie geklärt werden. Im Nachgang sind noch einige weitere Fragen eingegangen, die nun im Anschluss beantwortet werden sollen.

1. Wie soll das Widerrufsformular bei eBay und Amazon gestaltet werden? Wird das Formular dem Widerrufsrecht angehängt?

Das Gesetz geht davon aus, dass das Widerrufsformular in einem räumlichen Zusammenhang zur Widerrufsbelehrung steht. EBay und Amazon selbst haben bisher noch keine Aussage getroffen, wie die Plattformen künftig auf die neuen gesetzlichen Anforderungen reagieren werden. Nach der derzeitigen Gestaltung der Plattformen wäre das Widerrufsformular daher unterhalb der Widerrufsbelehrung in das dafür vorgesehene Feld einzusetzen.

2. Muss auch das Widerrufsformular nach Vertragsabschluss erneut übermittelt werden?

Ja, der Online-Händler muss dem Verbraucher das Widerrufsformular – zusammen mit der Widerrufsbelehrung - auch nach Vertragsschluss noch einmal übersenden (z.B. per E-Mail oder durch Beilegen in das Paket). Sehen Sie dazu Teil 10 unserer Artikelreihe. Die Erfüllung dieser Pflicht kann der Online-Händler bereits vor Vertragsschluss bewirken und dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in der Bestellbestätigung übersenden.

3. Für Informationen zum geschlossenen Vertrag dürfen keine Mehrwertdienstnummern, sondern nur eine kostenfreie Nummer angegeben werden. Ist eine Nummer des deutschen Festnetzes zulässig?

Für Fragen des Verbrauchers, die im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag stehen und dessen Abwicklung betreffen, müssen Telefonnummern zur Verfügung gestellt werden, die „nicht über das bloße Nutzungsentgelt des Telekommunikationsanbieters hinausgehen“. Die Angabe einer deutschen Festnetznummer ist daher nach dem Gesetzeswortlaut zulässig.

4. Das Voranhaken von kostenpflichtigen Nebenleistungen ist nicht mehr zulässig. Gilt dieser Punkt auch für anfallende Versandkosten? Müssen diese auch extra vom Kunden angehakt und bestätigt werden?

Die Berechnung von Versandkosten stellt keine kostenpflichtige Nebenleistung im Sinne des § 312 a Absatz 3 BGB n.F. dar und muss vom Verbraucher nicht extra bestätigt werden. Kostenpflichtige Nebenleistungen sind beispielsweise Zusatzversicherungen o.ä. Die anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten sind auf der Bestellübersichtsseite jedoch weiterhin klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

5. Habe ich es richtig verstanden, dass der Liefertermin bei Bestellabgabe angezeigt werden muss? Ich habe einige Artikel, die erst auf Bestellung gefertigt werden - das wird auch auf der Artikel-Detailseite erwähnt. Muss der voraussichtliche Liefertermin auch auf der Bestellseite noch einmal genannt werden?

Auch nach den neuen gesetzlichen Vorgaben ist es Pflicht, bei Artikeln, die über den Shop bestellt werden können, einen „Liefertermin“ anzugeben. Unserer Auffassung nach ist damit jedoch kein konkreter „Termin“ gemeint, sondern die Angabe eines Zeitraumes reicht aus. Die Angabe eines solchen Lieferzeitraumes kann wie folgt aussehen: „Die Lieferung der Ware erfolgt in Deutschland innerhalb von 4 - 7 Tagen nach Auftragsbestätigung (bei Vorkasse per Überweisung - nach Zahlungsanweisung).“

Die Angabe des Lieferzeitraumes muss im Shop jedoch nicht in der Artikelbeschreibung selbst erfolgen. Um die gesetzliche Informationspflicht zu erfüllen genügt beispielsweise der Zusatz am Preis „inkl. MwSt. zzgl. Versand“, wobei der als Link ausgestaltete Hinweis „zzgl. Versand“ auf die Seite „Zahlung und Versand“ o.ä. führt. Dort kann der Hinweis wie folgt lauten: „Soweit in der Artikelbeschreibung keine andere Frist angegeben ist, erfolgt die Lieferung der Ware in Deutschland innerhalb von 4 - 7 Tagen nach Auftragsbestätigung (bei Vorkasse per Überweisung - nach Zahlungsanweisung).“ Wird ein Lieferzeitraum abweichend zu den Angaben unter „Zahlung und Versand“ direkt in der Artikelbeschreibung genannt, muss auch hier berücksichtigt werden, dass bei der Berechnung des Lieferzeitraumes Banklaufzeiten und Postwege einzurechnen sind. Hat der Artikel wie in Ihrem Fall eine längere Lieferzeit, muss eine entsprechend lange Lieferzeit angegeben werden, die zwingend einzuhalten ist.

Der Liefertermin muss auf der Bestellübersichtsseite nicht erneut angezeigt werden.

6. Da es keine Übergangsfrist für die neue Regelung gibt, stellt sich die Frage, wann man die Änderungen einbinden und somit aktivieren sollte?

Die neuen Regelungen dürfen erst ab dem Stichtag 13.Juni 2014 angewendet werden und gelten auch nur für Vertragsschlüsse ab dem 13. Juni 2013. Online-Händler müssen die Umstellung ihrer Online-Shops bzw. den Austausch der Rechtstexte auf den Plattformen gewissermaßen am 13. Juni 2014 um Punkt 0 Uhr vornehmen. Hier gibt es leider keine Alternative. Praxistipp:

Die Erfüllung zusätzlicher Informationspflichten ist unbedenklich. Sie sollten Ihren Shop dabei jetzt schon auf die neuen gesetzlichen Vorschriften einstellen (Beispielsweise Beachtung der Hinweise zu Mehrwertnummern, Umstellung der Bestellübersichtsseite, soweit erforderlich). Die neuen Rechtstexte dürfen aber erst zum Stichtag eingestellt werden.

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