Die Verbraucherrechterichtlinie Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall

Veröffentlicht: 30.04.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.06.2014

In unserem 13. Teil soll es um die neuen Regelungen im Bereich des Wertersatzes gehen. So gibt es zwar bei den Regelungen zum Wertersatz bei Waren kaum Neuerungen. Doch im Bereich des Verkauf von digitalen Inhalten auf nichtkörperlichen Datenträgern sowie bei Dienstleistungen wurden die Rechte der Verbraucher weiter gestärkt.

Verbrauchterechterichtlinie Teil 13

Kunden, die online einkaufen, sollen gegenüber Käufern im stationären Handel nicht benachteiligt werden. Im Ladengeschäft können die Produkte anders als im Online-Shop begutachtet und oft sogar an- und ausprobiert werden. Im Geschäft vor Ort steht dafür ein Ausstellungsstück zur Verfügung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch bei einem Einkauf über das Internet das Recht garantiert werden, eine Ware zu testen.

Üben Kunden ihr gesetzliches Widerrufsrecht aus, ist das ihr gutes Recht. Werden die gekauften Artikel aber über die notwendige Prüfung hinaus benutzt oder gar beschädigt und können dann nicht wieder als Neuware verkauft werden, stellt sich vielen Online-Händlern die Frage nach dem Wertersatz. Mit der Novellierung durch die Verbraucherrechterichtlinie geht auch eine Reform der Wertersatzregelungen einher.

Ausschluss des Widerrufsrechtes kontra Wertersatz

Unter Online-Händlern hält sich immer noch der Irrglaube, mit der Benutzung des Artikels sei ein Widerrufsrecht gänzlich ausgeschlossen. Dass ein Widerrufsrecht generell ausgeschlossen sein soll, wenn der Artikel benutzt wurde, kann man dem Gesetzeswortlaut auch künftig nicht entnehmen. Folge ist, dass der Verbraucher Produkte „testen“ darf, das Widerrufsrecht an sich jedoch durch diese Handlung nicht verloren geht. Der Verbraucher kann – mit Ausnahme des Vorliegens eines Ausschluss- und Erlöschengrundes - weiterhin sein Widerrufsrecht ausüben. Hier kommt aber die Frage des Wertersatzes in Spiel.

Wertersatz bei Waren

Nach neuer Rechtslage soll der Verbraucher dem Unternehmer nur noch einen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware ersetzen. Auf die Abgrenzung zwischen Wertminderung und Verschlechterung kommt es nicht mehr an.

Die ab dem 13.06.2014 geltende Regelung lautet wie folgt:

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher vollständig über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat, § 357 Absatz 7 n.F.

Bei der Beurteilung nach dem „Ob“ des Wertersatzes und der Höhe des Wertersatzes ist stets im Einzelfall zu entscheiden – insbesondere wann eine über die Prüfung hinausgehende Verwendung der Ware vorliegt, die zum Wertersatz berechtigt.

Wertersatz bei Dienstleistungen

Nach der aktuellen Gesetzeslage hat der Verbraucher Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, § 312 e Absatz 2 BGB.

Auch wenn der Unternehmer bei Bestellung von Dienstleistungen innerhalb der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen hat, verliert der Verbraucher dadurch sein Widerrufsrecht nicht. Der Verbraucher muss aber in diesem Fall Wertersatz für die bis zum Widerruf empfangenen Leistungen leisten.

Widerruft der Verbraucher einen nach dem 13.06.2014 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, § 357 Absatz 8 n.F.

Voraussetzung für einen Wertersatz ist anders als bisher nicht die bloße Zustimmung, sondern ein ausdrückliches „Leistungsverlangen“ des Verbrauchers. Der Verbraucher muss ausdrücklich verlangt haben, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt. Dieses Leistungsverlangen kann nicht durch AGB fingiert werden.

Der Anspruch auf Wertersatz besteht jedoch nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über Folgendes informiert hat:

  • Über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular
  • darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, einen angemessenen Betrag für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

Tipp: Der Unternehmer erfüllt diese Informationspflichten dadurch, dass er eine vollständige Widerrufsbelehrung im Shop vorhält und der Verbraucher diese somit vor dem Leistungsverlangen zur Kenntnis nehmen kann.

Der Unternehmer muss das ausdrückliche Leistungsverlangen des Verbrauchers beweisen, ggf. deren Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger, die ordnungsgemäße Belehrung und den Umfang der Leistungserbringung. Kann er dies nicht nachweisen und beginnt mit der Dienstleistung kann der Unternehmer keinen Wertersatz verlangen.

Ein ausdrückliches Leistungsverlangen sowie die Bestätigung der Kenntnisnahme der Belehrung kann beispielsweise mit dem Abhaken einer Bestätigung („Opt-in“) realisiert werden. Wie dies praktisch im Online-Shop aussieht, werden wir in einem separaten White Paper veranschaulichen, welches in Kürze auf Onlinehändler-News erscheinen wird.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis und nicht der objektive Wert zugrunde zu legen. Ist dieser unverhältnismäßig hoch, darf auf den üblichen Marktwert zurückgegriffen werden.

Wertersatz bei digitalen Inhalten auf einem nichtkörperlichen Datenträger

Ab dem 13.06.2014 steht den Verbrauchern auch beim Kauf digitaler Inhalte auf nichtkörperlichen Datenträgern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Online-Händler kann das eingeräumte Widerrufsrecht jedoch durch bestimmte gesetzlich vorgegebene Maßnahmen wieder zum Erlöschen bringen. Über das Widerrufsrecht und dessen Erlöschen bei digitalen Inhalten auf nichtkörperlichen Datenträgern haben wir in Teil 8 ausführlich berichtet.

Ab 13.06.2014 gilt: Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten, 357 Absatz 9 BGB n.F. Konnte der Online-Händler das Widerrufsrecht also nicht wie in Teil 8 beschrieben, zum Erlöschen bringen, verbleibt es beim regulären Widerrufsrecht.

Konsequenz dessen ist: Verbraucher könnten die digitalen Inhalte auf einem nicht körperlichen Datenträger erwerben und nach vollständigem Download (z.B. Herunterladen und sogar Lesen des E-Books) trotzdem ein Widerrufsrecht ausüben. Widerruft der Verbraucher in einem solchen Fall, so hat er nach § 357 Absatz 9 BGB n.F. trotzdem keinen Wertersatz zu leisten. Dieser Umstand ist ärgerlich für Online-Händler, da zwar das Geld zurückgezahlt werden muss, jedoch keinen Wertersatz für die Nutzung des digitalen Inhaltes erhält. De facto hat der Online-Händler seine Ware „verschenkt“.

Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie:

Teil 1: Ziele und Hintergründe

Teil 2: Stand der Umsetzung in den EU-Ländern

Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Teil 4: Verwendung von kostenpflichtigen Hotlines

Teil 5: Neue Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite

Teil 6: Informationspflichten nach Vertragsschluss

Teil 7: Die Garantie

Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte

Teil 9: Das Widerrufsrecht – Neue Ausschluss- und Erlöschensgründe

Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular

Teil 11: Wegfall des Rückgaberechts, Frist und Form des Widerrufs

Teil 12: Widerrufsfrist und Pflichten im Widerrufsfall

Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall

Teil 14: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen

Teil 15: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren

Teil 16: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Digitalen Inhalten

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