Vorsicht vor Branchenbuch-Falle der Gewerbeauskunft-Zentrale

Veröffentlicht: 10.04.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 10.04.2013

Warnung: Seit Jahren treiben Adressbuchverlage - insbesondere die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) - ihr Unwesen. Diese versuchen Unternehmer unter Vortäuschung eines amtlichen Schreibens und unter Verschleierung der Kostenpflicht der Einträge in teure Verträge hineinziehen.

Justizia

Diese Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale machen einen sehr amtlichen Eindruck, denn in ihrer Gestaltung sind sie behördlichen Schreiben sehr ähnlich. Offensichtlich zielt die Gewerbeauskunft-Zentrale bewusst auf dieses Aussehen ab, um so die Adressaten zu täuschen. Tatsächlich handelte es sich um ein kostenpflichtiges Angebot für die Eintragung der Firmenanschrift in ein Firmenregister.

Betroffen sind vorwiegend Unternehmen, Vereine, kirchliche Einrichtungen und öffentliche Stellen, die das Vorgehen der Gewerbeauskunft-Zentrale als „Abzocke“ empfinden.

Im Anschreiben selbst wird der Empfänger zum Ausfüllen bzw. zur Korrektur seiner Angaben aufgefordert. Unterlässt der Angeschriebene die Rücksendung des ausgefüllten Schreibens, erhält er erneut Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale. Im zweiten Schreiben wird der Empfänger ermahnt, das Schreiben unbedingt auszufüllen.

Wurde das Schreiben unterzeichnet an die Gewerbeauskunft-Zentrale zurückgesendet kommt bald das böse Erwachen, denn dann trifft wenig später eine saftige Rechnung von meist über 500 Euro ein. Das sind die Kosten für das erste „Vertragsjahr“. Der Branchenbucheintrag bei der Gewerbeauskunft-Zentrale soll sogar für zwei Jahre erfolgen.

Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass es sich trotz der harmlosen Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge“ um eine kostenpflichtige Eintragung in ein Gewerberegister handelt, denn tatsächlich findet sich auf der rechten Seite des „Lockschreibens“ der versteckte Hinweis auf die monatlichen Kosten von 39,85 Euro.

In der Vergangenheit hatten sich bereits mehrere Gerichte mit dem Vorgehen der GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH auseinanderzusetzen. Dabei haben die Richter zunehmend gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale bzw. die dort eingesetzte Art der “Kundengewinnung” entschieden.

Beispielhaft hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. Februar 2012 (Az. I-20 U 100/11) bestätigt, dass die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformations-gesellschaft mbH irreführend und damit wettbewerbswidrig sind. Für die betroffenen Unternehmen ist dies zwar ein Lichtblick. Dieser Rechtsstreit ist aber noch nicht beendet, sondern Gegenstand eines derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens (Az.: I ZR 70/12).

Wird der geforderte Betrag nicht gezahlt, meldet sich zügig ein Inkasso-Unternehmen, welches eindringlich zur Zahlung auffordert. Auch zu diesem Punkt hat sich Ende letzten Jahres das Landgericht Düsseldorf geäußert (Urteil vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12).

Die Richter urteilten, dass der Versuch, durch Rechnungsübersendungen, Mahnungen und Inkassoschreiben, so gewonnene „Kunden“ zu Zahlungen zu bewegen, eine geschäftlich unlautere Handlung darstelle.

Aktuell ist aber noch eine Vielzahl von Formularen ähnlich Anbieter im Umlauf, die den Anschein erwecken, sie stammten vom Gewerbeamt, Bundesanzeiger oder Handelsregister.

Was können Sie tun?

Warnen Sie Ihre Mitarbeiter vor dieser Art von Schreiben, insbesondere das Personal beim Posteingang, und ermahnen diese zu einer besonders gründlichen Prüfung.

Der Händlerbund rät den Betroffenen insbesondere im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung, sich gegen die – unberechtigte – Forderung zur Wehr zu setzen und keinesfalls sofort zu bezahlen. Bedienen Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Rechte fachkundiger anwaltlicher Hilfe.

 

 

 

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