Über die Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen bei Markenware

Veröffentlicht: 19.04.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 19.04.2013

Markenhersteller sind nicht sehr erfreut, weil deren Produkte zu günstigen Preisen bei Marktplätzen wie eBay & Co. auftauchen und „verramscht“ werden. Dies ist zum Beispiel bei Luxusartikeln der Fall.

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Werden beispielsweise teure Designerhandtaschen zu Billigpreisen verkauft, ist das Image des Luxus-Marken-Herstellers schnell beschädigt. Daher geht der Trend immer mehr dahin, den Online-Händlern die Belieferung zu verweigern und den Verkauf ihrer Marken-Artikel zu verbieten.

Für Unternehmer, die Markenware vertreiben, ist es wichtig, mit den Vertriebsbeschränkungen und den entsprechenden Regeln vertraut zu sein. Zu klären ist, wann der Hersteller die Belieferung verweigern und den Verkauf verbieten darf.

Auch im Handel zwischen Unternehmern gilt die Vertragsfreiheit, also das Recht, frei zu entscheiden, mit wem und unter welchen Bedingungen Verträge geschlossen werden sollen. Marken-Hersteller sind bei den Vorgaben gegenüber Online-Händlern aber nicht völlig frei, denn Schranken gibt das Kartellrecht vor.

Es gilt: je marktstärker die Position eines Marken-Hersteller ist, desto strenger sind die Anforderungen an die auferlegten Vertriebsbeschränkungen. Dies deshalb, da Käufer von ihren Händlern eine bestimmte Auswahl erwarten. Dürften Marktführer frei entscheiden, mit wem sie Verträge eingehen und mit wem nicht, könnten sie die Struktur des Einzelhandels und damit den Wettbewerb steuern.

Grundsätzlich sind spürbare Wettbewerbsbeschränkungen untersagt. Im Wesentlichen kommt es hier auf das Vertriebssystem an.

Die Vertriebssysteme im Überblick

Ein selektives Vertriebssystem liegt vor, wenn der Marken-Hersteller nur bestimmte Händler beliefert und den Vertrieb gestattet. Es werden nur Händler beliefert, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllen. Grund dafür soll die Sicherung von Qualitätsstandards und des Markenimages sein. In diesem System kann ein Ausschluss des Vertriebs über Plattformen, die die strengen Qualitätsanforderungen des Herstellers nicht erfüllen, gerechtfertigt sein.

Bei sog. Alleinvertriebsverträgen wird dem Händler ein bestimmtes Gebiet oder eine konkrete Kundengruppe zugewiesen. In dieser Konstellation darf dem Händler keine Vertriebsbeschränkung auferlegt werden. Allein die Werbung von Kunden – außerhalb der exklusiven Kundengruppe – darf verboten werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Händler sich aktiv der Bannerwerbung bedient.

Vertikale Vertriebsbeschränkungen

Bekanntestes Beispiel für Vertriebsbeschränkungen ist das Vorgehen des Sportartikelherstellers adidas. Denn seit Anfang des Jahres soll es Online-Händlern verboten sein, adidas-Artikel über Plattformen wie eBay und amazon zu vertreiben.

Wenn ein Marken-Hersteller den Verkauf seiner Produkte generell oder z.B. auf bestimmten Plattformen verbietet, bezeichnet man dies als eine sog. vertikale Vertriebsbeschränkung.

Bei solchen Vereinbarungen handelt es sich um Bindungen, die ein selektives Vertriebssystem entstehen lassen, weil sämtliche Vertriebspartner darin vom Marken-Hersteller ausgewählt werden und bestimmten Anforderungen entsprechen müssen.

Beispielsweise dürfen die Marken-Hersteller besondere Befähigungen voraussetzen, wenn dies beim Verkauf entscheidend ist.

Vertikale Vertriebsbeschränkungen sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Zum Beispiel dürfen die Vereinbarungen zwischen Herstellern und Verkäufern keine sog. Kernbeschränkungen enthalten (z.B. Preisbeschränkungen, Gebiets-/Kundenkreisbeschränkungen) oder die Teilnehmer eines selektiven Vertriebssystems nicht daran gehindert werden, Konkurrenzware zu vertreiben.

Die Rechtslage

In Bezug auf vertikale Vertriebsbeschränkungen ist die Rechtslage in Deutschland derzeit noch unsicher.

Die geltenden Regelungen und Verordnungen werden von den verschiedenen Gerichten oft unterschiedlich ausgelegt. Wirkliche Rechtssicherheit ergibt sich somit häufig erst dann, wenn eine konkrete Vertriebsbeschränkung vom Gericht für (un)zulässig erklärt wurde.

Beispielhaft hat das das Landgericht Berlin am 24.07.2007 (Az. 16 O 412/07) und 21.04.2009 (Az.: 16 O 729/07) entschieden, dass ein bekannter Schulranzenhersteller die Belieferung eines eBay-Händlers nicht vorenthalten darf. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied dagegen mit Urteil vom 25. November 2009 (Az. 6 U 47/ 08) genau das Gegenteil: der Marken-Hersteller darf nach Ansicht der Richter sehr wohl die Belieferung verweigern.

Vor einiger Zeit hat sich sogar der Europäische Gerichtshof zu entsprechenden Verboten geäußert. Die europäischen Richter haben entschieden, dass Vertriebsbeschränkungen bzgl. des Vertriebs im Internet nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Welchen Einfluss diese Entscheidung vom 13.10.2011 (Az. C 439/09) auf die deutsche Rechtsprechung hat bleibt abzuwarten.

Fazit

Klauseln, die den Onlinevertrieb gänzlich verbieten, sind in der Regel unzulässig. Hingegen sind Beschränkungen bis zu einem gewissen Grad erlaubt.

Händler sollten daher genau klären, welche Onlinevertriebswege im speziellen Vertragsverhältnis zulässig sind. Halten sich die Händler nicht an die Vorgaben, werden die bestehenden Verträge gekündigt, die Belieferung eingestellt und den Händlern entsteht ein Nachteil, weil sie nicht mehr konkurrenzfähig sind.

Online-Händler sind aber wegen der auferlegten Vertriebsbeschränkungen nicht hilflos gestellt. Zunächst sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die neuen Hersteller-Richtlinien kartellrechtlich zulässig sind. Als letztes Mittel können Online-Händler mittels gerichtlicher Hilfe gegen die Beschränkungen vorgehen und die Weiterbelieferung verlangen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kann der einzelne Online-Händler fordern, dass auch den Händlern, denen weiterhin der Handel z.B. über eBay gestattet ist, ein Verbot ausgesprochen wird.

 

 

 

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