Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 14.12.2014

Veröffentlicht: 14.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.12.2014

Spätestens, wenn die Temperaturen ins bodenlose sinken, steigt die Nachfrage nach kuscheligen Winterstiefeln und die Kassen der Online-Schuhhändler klingeln. Online-Händler, die Schuhe verkaufen, fragen uns immer wieder, ob diese Waren als Textilien den besonderen Kennzeichnungsvorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung unterliegen.

Stiefel

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Schuhe, die augenscheinlich über wärmendes Innenfutter verfügen, unterfielen bis 08.05.2012 den Kennzeichnungspflichten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, bevor dieses Gesetz von der Textilkennzeichnungsverordnung (EU-VO Nr. 1007/2011) abgelöst worden ist.

Gute Nachrichten für alle Online-Händler: Nach der Textilkennzeichnungsverordnung sind auch wärmende Textilteile von Schuhen nicht mehr kennzeichnungspflichtig. Tipp: Sie sollten lediglich überprüfen, ob es sich bei Ihren Artikeln ggf. um „Altbestände“ handelt. Sie können sich in diesem Punkt also voll und ganz auf den Verkauf konzentrieren, anstatt trockene rechtliche Kennzeichnungspflichten umzusetzen.

 

Wir wünschen allen Lesern einen besinnlichen 3. Advent.

 

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