Pricing-Panne: Rechte von Online-Händlern bei Software-Fehlern

Veröffentlicht: 16.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.12.2014

In den letzten Tagen machten gleich mehrere Meldungen die Runde, dass zahllose Waren aufgrund von System-Fehlern zu einem Schleuderpreis angeboten wurden. Betroffen waren zum Einen Angebote des bekannten Elektro-Online-Händlers Notebooksbilliger.de über eBay, in denen teure Geräte wie Haushaltsgeräte, Festplatten, Smartphones oder Notebooks für einen sagenhaften Preis von 5,99 Euro angeboten wurden.

Man Monitor Head

Bildquelle: Mann mit Monitor-Kopf: © ra2studio – Shutterstock.com

Bis Notebooksbilliger.de auf den Fehler in der Preisanzeige reagieren konnte, gingen jedoch massenhaft Schnäppchen-Geräte über den virtuellen Ladentisch. Schuld an dem falsch angezeigten Preis war eine Systempanne im Export-Tool. Wir haben hier darüber berichtet. Anfang der Woche folgte eine weitere ähnliche Meldung. Diesmal waren gleich mehrere Online-Händler auf Amazon.co.uk betroffen, deren Waren für nur 1 Penny verkauft wurden. Auch hier war ein Systemfehler Schuld an der falschen Preisanzeige.

Nicht kampflos aufgeben: Informieren Sie sich über die Rechtslage

Viele Online-Händler nutzen zur Erleichterung ihrer täglichen Arbeit Preis-Tools wie „RepricerExpress“, um die Preis-Festsetzung ihrer Produkte auf automatisiertem Wege durchzuführen. Kommt es zu Pannen wie den oben beschriebenen, kann dies für Online-Händler im Zweifel sogar existenzbedrohend sein. Hier ist es daher umso wichtiger, die Rechtslage genau zu kennen.

Zwar sollen einige Kunden in den oben erwähnten Vorfällen bereits von vornherein einen Fehler vermutet haben und gingen somit davon aus, dass die Bestellungen storniert werden würden. Jedoch haben etliche hartnäckige Besteller bereits angekündigt, die Lieferung der Ware einzufordern, notfalls „klage ich es ein!“, war da unter anderem zu lesen. Ein Kunde kann jedoch nur eine Lieferung verlangen, wenn er dafür eine Rechtsgrundlage hat, sprich: ein rechtverbindlicher Kaufvertrag geschlossen wurde. Zunächst muss also geklärt werden, ob ein Vertragsschluss vorliegt, d.h. ob ein Kaufvertrag geschlossen wurde oder nicht.

Prüfen Sie, ob ein Vertragsschluss vorliegt

Löst der Kunde eine Bestellunge über eBay oder Amazon aus, ist dies nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Vertragsschluss. Die Frage, ob überhaupt schon ein Vertrag mit dem Kunden geschlossen wurde, beantworten die AGB (was im Übrigen sogar eine gesetzliche Informationspflicht darstellt) bzw. die Nutzungsbedingungen der Plattformen. Hierbei ist zwischen dem Verkauf über den jeweiligen Online-Marktplatz zu unterscheiden.

Anbieter bei eBay stellen beispielsweise verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit der Bestellung - also z.B. Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ - annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande. Bei Amazon hingegen läuft der Vertragsschluss anders ab. Hier kommt mit der Bestellung bzw. Bestellbestätigung des Kunden noch kein Kaufvertrag zustande. Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt durch E-Mail von Amazon, in welcher dem Kunden der Versand der Ware durch den Verkäufer bestätigt wird.

Tipp: Bitte informieren Sie sich in den jeweils für Ihre Plattform geltenden Nutzungsbedingungen sowie Ihren AGB zum Vertragsschluss für die jeweilige Online-Plattform.

Vertrag geschlossen – was nun?

Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, muss man als Händler nicht verzagen… Zwar gilt der rechtliche Grundsatz „Pacta sunt servanda“, d.h. die geschlossen Verträge müssen erfüllt werden. Es gibt auch hier Mittel und Wege, aus dem Vertrag wieder herauszukommen… Und zwar können Online-Händler die sog. „Anfechtung“ erklären.

Hierzu hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Online Händler im Falle einer irrtümlich falschen Kaufpreisauszeichnung im Online Shop, die auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen ist, einen bereits zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten kann (Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 79/04).

Dazu muss der Online-Händler wie folgt vorgehen:

  • Erklärung der Anfechtung, das Wort „Anfechtung“ muss nicht fallen, es muss jedoch aus der Erklärung eindeutig hervorgehen, dass sich der Händler vom Vertrag lösen will.
  • Die Erklärung muss unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen

Unerheblich ist bei einer Anfechtung, ob der Online-Händler den Preis selbst falsch eingegeben hat (z.B. Tippfehler) oder ob der Fehler erst durch einen Systemfehler entstanden ist. Als Folge einer wirksamen Anfechtung wird der Kaufvertrag aufgelöst und gilt als von Anfang an nichtig. Online-Händler sollten sich jedoch bewusst sein, dass ggf. Schadensersatzansprüche drohen.

Tipp: Online-Händler müssen sich jedoch im Klaren sein: Nicht jeder Vertrag kann einfach mit einer Anfechtung wieder aus dem Weg geschafft werden. Geht es um große Summen, wie im Fall von Notebooksbilliger.de, sollte ein fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

Ersatzansprüche gegen das Pricing-Tool prüfen

Nach außen hin, d.h. gegenüber dem Kunden, hilft das Verschulden seitens des Pricing-Tools nicht aus „Ausrede“. Online-Händler müssen für die falsche Preisanzeige in ihren Angeboten einstehen. Es ist jedoch denkbar, gegen den Verursacher des Fehlers vorzugehen. Hierzu bedarf es jedoch eines sehr langen Atems, besonders wenn der Software-Anbieter ihren Sitz im Ausland haben.

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