Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 22.12.2014

Veröffentlicht: 22.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

Langsam wird es knapp mit den Weihnachts-Bestellungen. Wenn Sie Ihren Kunden einen besonderen Service, quasi kurz vor knapp, bieten möchten, dann ist der Expressversand eine gute Sache. Der Kunde kann sich zurücklehnen und die Ware trifft binnen kürzester Zeit bei ihm ein. Nun ist es jedoch so, dass die Kosten der Hinsendung im Widerrufsfall zurückzuerstatten sind. Gilt das auch für die zusätzlichen Kosten einer Expressendung?

 

eiliger Weihnachtsmann
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Was sagt das Gesetz? „Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.“

Tipp: Entscheidet sich ein Verbraucher bei der Bestellung für eine teurere Versandart, zum Beispiel für einen Expressversand statt der Standardlieferung, müssen Online-Händler diese Mehrkosten nicht erstatten. So sind die Online-Händler zumindest ein Stück weit vor übereilten Fehlkäufen ihrer Kunden abgesichert.

 

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