Wir wurden gefragt

Muss ich die Nachnahme wegen der Geoblocking-Verordnung überall anbieten?

Veröffentlicht: 27.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 29.11.2018
Frau nimmt Lieferung in Empfang und bezahlt per Nachnahme.

Im Zuge der Geoblocking-Verordnung dürfen Online-Händler ab dem 03.12.2018 keinerlei Unterschiede mehr bei den Bezahlmethoden machen. Das bedeutet aber nicht, dass Händler alle im Europäischen Wirtschaftsraum vorkommenden Zahlungsmittel akzeptieren müssen. Verboten ist allerdings die Ungleichbehandlung von Kunden aufgrund des Standortes des Zahlungskontos, der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Aufstellungsortes des Zahlungsinstrumentes. Anders gesagt: Eine Mastercard ist eine Mastercard, gleich, wo sie ausgestellt wurde (mehr dazu).

Zum Beispiel: Akzeptiert der Händler die Kreditkarte der Marke A, muss er nicht gleichzeitig die Debitkarte der Marke A oder die Kreditkarte der Marke B annehmen.

Klarna und Co.

Eine häufige Frage, die dabei aufkommt, ist, wie es denn mit Zahlungsdienstleistern wie Klarna ausschaut. Diese bieten ihre Dienste teilweise nicht in jedem Land an. Die Verordnung selbst schweigt zu solchen Fällen. Auch in den Erwägungsgründen findet sich nichts. Aktuell kann aber davon ausgegangen werden, das jeder Besucher einer Seite die gleichen Zahlungsmethoden sehen können muss (zum Beispiel in den AGB), unabhängig davon, ob er sie am Ende auch tatsächlich nutzen kann. Uns liegen Auskünfte von PayPal und Klarna vor, wonach die Unternehmen davon ausgehen mit Ihren Zahlarten nicht unter die Geoblocking-Verordnung zu fallen. Dafür kann der Händler am Ende nichts, weswegen keine Haftung bestehen dürfte. Dazu kommt noch, dass Händler ohnehin verpflichtet sind, wenigstens eine gängige Zahlungsmethode anzubieten.

Und die Nachnahme?

Doch wie sieht es eigentlich mit der Zahlung auf Nachnahme aus? Diese wird von der DHL in den wenigsten Ländern angeboten. Hier können Händler allerdings ganz beruhigt sein: Bei der Nachnahme handelt es sich nämlich nicht um eine Bezahlmethode, sondern um eine bestimmte Lieferung. Im Vordergrund der Dienstleistung steht nämlich nicht die Bezahlung, sondern der Versand. Da Händler weiterhin frei darin sind, zu entscheiden, zu welchen Bedingungen in welches Land sie liefern, dürfen sie die Nachnahme einschränken. Zum Beispiel geht es mit der Geoblocking-Verordnung konform, lediglich Kunden, die nach Deutschland bestellen, die Nachnahme als Zahlungsmethode anzubieten.

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

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