Klage beim Landgericht Hamburg

Ja, sie hat es erfunden: Streit um Netto-Slogan landet vor Gericht

Veröffentlicht: 18.03.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.03.2019
Hände halten Filmklappe an Filmset

Im Januar wurde ein Rechtsstreit zwischen einer Mutter und Jung von Matt/SAGA bekannt. Bei Jung von Matt/SAGA handelt es sich um die Werbeagentur, die hinter Nettos erfolgreichem Spot „Kaufmannsladen” steht. Dieser Spot ist zugleich die Geburtsstunde eines sehr erfolgreichen Slogans: „Geh doch zu Netto” ist ein Slogan, der sich in den Köpfen der Zuschauer festgesetzt hat.

Für einen Rechtsstreit sorgt nun genau dieser Slogan, da eine Mutter, deren Kind bei dem Spot mitgespielt hat, den Slogan erfunden haben soll (wir berichteten).

Nach langem Hin und Her hat Jung von Matt/SAGA nun Klage beim Landgericht Hamburg (Az. 308 O 53/19) eingereicht. Der Werbeagentur geht es dabei darum, feststellen zu lassen, dass der beklagten Mutter keinerlei urheberrechtliche Beteiligungsansprüche am Slogan zustehen.

Erfunden hat es die Beklagte

Komplett überraschend dürfte der Umstand sein, dass Jung von Matt/SAGA in der Klageschrift eingeräumt hat, dass der Slogan eine Idee der Mutter gewesen sei. Die Behauptung, sie sei die Miturheberin, sei dennoch falsch, denn: Sie sei schlicht keine Urheberin.

Diese These stellt Jung von Matt/SAGA aufgrund der Entstehungsgeschichte auf: Am Set von „Kaufmannsladen” hat etwas Unzufriedenheit ob des Drehbuches geherrscht. Die Mutter habe sodann aus der Kalten den Spruch „Dann geh doch zu Netto!” ungefragt in den Raum geworfen. Außerdem sei der Slogan für sich allein gar nicht schutzfähig. Für den Spot sei der Beitrag der Mutter daher rechtlich von keiner Bedeutung gewesen.

„Fairness-Paragrafen“ des Urheberrechtsgesetzes

Der beklagten Mutter geht es bei diesem Streit vor allem um eines: Fairness. Diese Fairness sieht auch das Urhebergesetz vor. In § 32 heißt es: „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.”

Der Anwalt der Beklagten sieht diesen Paragraphen hier als anwendbar an. „Womöglich ist der vorliegende Fall genau die Konstellation, die dem Gesetzgeber bei Schaffung des Fairness-Paragrafen im § 32 des Urheberrechtsgesetzes vorschwebte: Eine geistige Leistung wird für kleines Geld oder wie im vorliegenden Fall sogar völlig ohne Gegenleistung dankbar übernommen. Wenn sich der erhoffte Erfolg einstellt oder die Erwartungen sogar übertroffen werden und es darum geht, die Beteiligten angemessen zu honorieren, wird diese dann als aufgedrängte ,ungefragt und unvermittelt in den Raum geworfene’ Belanglosigkeit hingestellt.”

Mit Kanonen auf Spatzen?

Von der hinter der Mutter stehenden Kanzlei wird daneben noch der von Jung von Matt/SAGA angegebene sehr hohe Streitwert kritisiert: Dieser beläuft sich auf 100.000 Euro. Da sich Anwalts- und Gerichtskosten an dem angegebenen Streitwert orientieren, ist so ein Prozess logischerweise teurer, als wenn sich der Streitwert beispielsweise lediglich auf 50.000 Euro beläuft.

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