Rechtsradar

Deutsche Bedienungsanleitung per PDF

Veröffentlicht: 05.04.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.04.2019
E-Mail-Benachrichtigung

Insbesondere beim Möbelaufbau verzichten viele Personen gerne darauf: Die Anleitung. Auch wenn sie vielleicht nicht von jedem ernst genommen wird, enthält sie viele wichtige Hinweise, die für den Umgang mit einem Produkt relevant sein können. Aus rechtlicher Sicht sind deren Anbieter verpflichtet, eine klare und eindeutige Anleitung für ein Produkt mitzuliefern, falls dies für dessen Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung nötig ist, oder es Hinweisen für die Wahrung von Sicherheit und Gesundheit bedarf.

Die Anleitung muss, damit sie für den Verbraucher klar verständlich ist, grundsätzlich in der entsprechenden Amtssprache verfasst sein – hierzulande also in Deutsch. Das OLG Frankfurt am Main hat nun festgestellt (AZ.: 6 U 181/17), dass es allerdings nicht nötig ist, dass eine deutschsprachige Anleitung dem Produkt auch tatsächlich beigelegt ist. Im Fall ging es um ein Kinder-Tretauto, welches aber nur durch eine englischsprachige Anleitung begleitet wurde. Ein Zusenden der Anleitung in deutscher Sprache im PDF-Format per E-Mail reiche aus. Mehr dazu.

Weitere rechtliche Neuigkeiten

Klagebefugnis bei anonymisierter Mitgliederliste eines Verbands

Bestimmte Verbände dürfen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber Unternehmern aussprechen und sie gegebenenfalls auch verklagen. Sie müssen dabei aber einige Voraussetzungen erfüllen, um als klagebefugt zu gelten. Wesentlich berücksichtigt werden insofern auch die Mitglieder des Verbandes – das Gesetz knüpft an deren Zahl und Eigenschaft an. Während im außergerichtlichen Streit die Anzahl der Mitglieder auch durch eine anonymisierte Aufstellung dargelegt werden kann, ist dies laut Urteil des Landgerichts Karlsruhe (AZ.: 13 O 74/18 KfH) im gerichtlichen Prozess nicht möglich.

Hier hätte der Verband laut Gericht Name, Branche, Umsätze und örtliche Tätigkeitsbereiche der Mitglieder mitteilen müssen – stattdessen war aber nur die Gesamtzahl von über 1.000 Mitgliedern vorgelegt worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verband insgesamt nicht klagebefugt ist – er hat es in diesem Fall nur nicht bewiesen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für das Verfahren nicht erfüllt. Mehr dazu.

Drei Jahre Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Solange gibt es nun auch die alternative Streitbeilegung in ihrer jetzigen Form. Verbraucher und Unternehmer können Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstanden sind, auf diese Weise verbindlich und professionell klären, ohne dabei auf das Beschreiten des klassischen gerichtlichen Lösungsweges angewiesen zu sein. Die erste Anlaufstelle ist dabei zumeist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, an diese können sich Verbraucher wenden und damit den Stein ins Rollen bringen.

Für den Großteil der Online-Händler ist die Teilnahme an diesem Verfahren freiwillig. Entscheiden sie sich dafür, müssen sie die Kosten tragen. Im Vergleich zu vielen gerichtlichen Prozessen sind diese jedoch geringer – das Verfahren verläuft außerdem auch schneller. Wie so ein Verfahren abläuft, erklärt die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nun auch anhand von Beispielfällen. Mehr dazu.

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