Wir wurden gefragt

Ist eine Erinnerungs-E-Mail nach dem Kaufabbruch erlaubt?

Veröffentlicht: 07.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 07.05.2019
Warenkorb mit Münzen

Ein Fall, der wohl nicht allzu selten vorkommen dürfte: Ein möglicher Käufer hat den Online-Shop durchstöbert und auch einige Waren gefunden, die für ihn interessant sind. Er legt sie in den Warenkorb – und Ende. Der Kauf wurde also abgebrochen. Für Händler ist das ärgerlich. Vielleicht könnte der Kauf mit etwas Überzeugung aber dennoch zustande kommen, etwa indem der Kunde per E-Mail auf die Produkte in seinem Warenkorb hingewiesen wird.

Wir wurden in diesem Zuge gefragt, ob eine solche Erinnerung rechtlich möglich ist.

Erinnerungs-E-Mails gelten als Werbung

Und tatsächlich: Hier ist besondere Vorsicht angesagt, es kann sich um eine Form der unzulässigen Werbung handeln. Wer hier nicht sensibel ist und die rechtlichen Vorgaben einhält, riskiert eine Abmahnung und andere mögliche Konsequenzen.

Doch warum sollte eine solche Erinnerung als Werbung betrachtet werden? Weil darunter jedes Verhalten eines Unternehmens zu verstehen ist, das darauf abzielt, den Absatz der eigenen Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Und das ist wohl schließlich auch das Motiv des Händlers: Mit der Erinnerung an die Produkte im Warenkorb wird bezweckt, die Wahrscheinlichkeit zu steigern, dass der Kauf doch noch zustande kommt.

Ähnlich wie bei Newslettern oder anderer Werbung mittels E-Mail, gibt einige Punkte, die für ein rechtssicheres Vorgehen beachtet werden müssen.

So ist laut Gesetz Werbung unter Verwendung elektronischer Post stets eine unzumutbare Belästigung, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Diese Erlaubnis darf natürlich eingeholt werden, zum Beispiel mittels einer Checkbox – aus Beweisgründen sollte die Einwilligung zudem unter Nutzung des Double Opt-in-Prinzips eingeholt werden.

Versand der E-Mail ohne Einwilligung ist möglich

In bestimmten Fällen ist der Versand einer Erinnerungsmail aber auch ohne vorherige Einwilligung des Empfängers möglich: Im Rahmen der sogenannten Bestandskundenwerbung. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein:

  • Der Händler muss die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten haben.
  • Diese E-Mail-Adresse wird ausschließlich zur Bewerbung ähnlicher Waren und Dienstleistungen genutzt.
  • Der Kunde darf dieser Verwendung nicht widersprochen haben.
  • Der Kunde muss sowohl bei der Erhebung der E-Mail-Adresse, als auch bei jeder Werbemail darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit kostenfrei widersprechen kann.

Diese Voraussetzungen bedeuten damit, dass der Versand einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung des Adressaten nur möglich ist, wenn der Kunde bereits einmal bestellt hat. Hat er gerade erst sein Kundenkonto eröffnet und bisher keine Bestellung getätigt, wurde seine E-Mail-Adresse nicht im Zusammenhang mit einem Kauf erhalten. Eine E-Mail ohne Einwilligung ist dann nicht möglich. Weiterhin muss sich im Warenkorb ein ähnliches Produkt befinden wie jenes, das er bereits bestellt hat. Es muss ebenfalls darauf geachtet werden, dass der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zur Direktwerbung noch nicht widersprochen hat, und er zudem ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht aufgeklärt wird.

In allen übrigen Fällen ist der Händler auf die Einwilligung des Adressaten angewiesen.

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